Band 
Fünfter Band.
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210 Die ungarische Revolution im Jahre 1848.

welches die alljährliche Versammlung des Reichstags in Pesth verlangte. Am 1. Dec.gelangten sodann Kossuth's Antrag und die von ihm entworfene Adresse an derStä'ndetafel zur Discussion, wo sie beide mit der Mehrheit Einer Stimme durch-gingen. *)

Die Hauptstelle dieser Adresse lautete: „Indem wir die Gelegenheit ergreifen,unserm Dank an Ew. Majestät Worte zu geben, halten wir es zugleich für Pflicht,mit Freimüthigkeit jene Hindernisse zu bezeichnen, ohne deren Hinwegräumung wirnicht versichert sein können, daß die königlichen Absichten und der Wunsch der Na-tion sich auch in den Resultaten stets begegnen werden. Das Haupthinderniß un-serer Fortschrittsbestrebungen sehen wir darin, daß der Gesetzartikel 10 vom Jahre1790 (die Selbständigkeit der Regierung Ungarns betreffend) noch immer nicht voll-ständig zur Ausführung gekommen ist. Denn die Regierung unsers Landes hat nichtjene Selbständigkeit, welche sie jenem Gesetze zufolge haben sollte. Dieses Hinderniß^vird noch gewaltiger dadurch, daß in den Grundlagen unserer Gesetzgebung unddenen des Regierungssystems unsers Landes eine wesentliche Verschiedenheit herrscht.Das ist die Ursache, warum wir auf unsern Reichstagen in der Lösung der aus denBedürfnissen der Zeit auftauchenden Fragen auf eine Vereinigung der Bestrebungender Nation mit denen der Regierung nicht sehr rechnen können. So ist 10: 1836**)(die Einverleibung der siebenbürgischen Comitate betreffend) noch immer nicht insLeben getreten. Die Religions- und Wechselgesehe sind in den Militairgrenztheilendes Landes nicht einmal publicirt worden. Dazu kommt, daß eine Tendenz zur Be-seitigung des verfassungmäßigen Einflusses der Gesetzgebung und zur einseitigen Aus-dehnung der Regierungsgewalt sichtbar wird. Zum Beweise dafür dienen schon jeneMaßregeln, welche in Bezug auf das durch 56: 1723 und 36: 1536 begründeteSystem der Comitatsverfassung durch die Systematisirung des bisher nur exceptio-nellen Administratorenamts, sowie in Bezug auf die Landescongregation der verbun-denen Landestheile (Kroatien) einseitigerweise getroffen worden sind. Wir bemerken,daß wir die Hinwegräumung der obenbezeichneten Hindernisse als Bedingung einesEndresultats unserer organischen Umgestaltung betrachten. Wir erklären, daß wir zurbilligen Ausgleichung unserer, denen der benachbarten Erbprovinzen etwa widerstre-benden Interessen, neben der Bewahrung der Reichsselbständigkeit und der gesetzlichenRechte unsers Vaterlandes, mit um so größerer Bereitwilligkeit die Hand bietenwerden, je inniger wir davon überzeugt sind, daß die Schwierigkeiten dieser Ausglei-chung nicht aus der Natur des zwischen uns und ihnen bestehenden Verhältnissesentspringen. Groß und schwierig ist die Aufgabe der herannahenden Zeiten. Dieunserige ist: die gleichmäßige Entwickelung unsers konstitutionellen Lebens wie unserermateriellen Kraft; die Aufgabe Ew. Majestät aber: diese Entwickelung nach denFoderungen der Zeitbedürfnisse und mit allseitiger und unversehrter Bewahrung desRechts mit der geistigen Entwickelung und den materiellen Interessen der Gesaninlt'monarchie in Einklang zu bringen."

Die Adresse, von der Stä'ndetafel angenommen, ward, dem Reglement genEder Magnatentasel übersendet. Die Discussion darüber begann hier am 4. De^und gestaltete sich noch heftiger als im Unterhause. An der Magnatentafel saß^einestheils viele Administratoren, die sich durch die über das Ungesetzliche ihrerlung erhobenen Beschwerden persönlich beleidigt fühlten; anderntheils aber auch vieliberale Obergespane, die durch die Administratoren von ihren Stellen verdrängtund das lebhafteste Interesse an Aushebung der unconstitutionellen Neuerungmen. Oberstmundschenk Szerencsey beantragte eine Umgestaltung der Adresse in d

*) Die „ Circularsitzungen " waren eigentlich nur vorbereitende Sitzungen. In denselbward jedoch wesentlich die Verhandlung gepflogen, und außerdem erhielten sie dadurchwiegende Bedeutung, daß sie den Zutritt des Publikums und die Veröffentlichung der Devgestatteten.

**) Das heißt: der zehnte von den durch den Reichstag von 1836 gebrachten GesetzawIn jener abbrevirten Weise werden in Ungarn die Gesetze citirt.