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Fünfter Band.
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Die ungarische Revolution im Jahre 1848. 223

gebung, die Vcrtheilung der regulairen Truppen im Lande, sowie deren Verwendungöu Fricdenszeiten aber als ins Bereich der von unserm königlichen Statthalter im^ege des verantwortlichen ungarischen Ministeriums auszuübenden Regierung gehörig,-öch erwarte es aber andererseits von der getreuen Anhänglichkeit der Stände fürwein Haus sowie für das durch die Pragmatische Sanction geheiligte Gesammtbandder Monarchie, daß sie es von selbst einsehen werden, wie die Verwendung deß un-garischen Militairs außerhalb der Neichsgrenzen, sowie die Ernennung zu Militair-Ämtern, wegen der nöthigen Gesammtharmonie, geradezu nur von meiner allerhöchsten^ k. Entschließung abhängen kann, und die diessä'llige Gegenzeichnung wird daherdem meine kaiserliche Person fortwährend umgebenden verantwortlichen ungarischenMinister zu übertragen sein. Und Das sind die Bemerkungen, welche ich dem mirUnterbreiteten Gesetzartikel angepaßt zu sehen wünsche. Wien, 31. März 1848. Fer-dinand, m. p." Der Reichstag erklärte, daß er hierdurch vollkommen zufriedenge-stkllt sei. Dem König wurde für sein letztes Schreiben, dem Palatin für seine Be-mühungen um dasselbe der Dank der Nation votirt. Jetzt erst schien das Werk des^5. März vollbracht, die Märzerrungenschaft verwirklicht. Der Reichstag wurdeum 11. Apr. 1848 von König Ferdinand selbst mit einer ungarischen Rede geschlossen.

Das Kossuth - Batthyäny - Ministerium.

Bei Schließung des Reichstags sanctionirte Ferdinand V. mittels kaiserlichen Re-«crrpts vorn 11. Apr. sämmtliche vom Reichstage gebrachten Gesetze, worunter auch das„von der Umsetzung des verantwortlichen ungarischen Ministeriums".*) Schon früher

lassen hier die wichtigsten Paragraphen dieses Gesetzartikels folgen: „Se. Majestät,im ^llen Abwesenheit der Palatin und königliche Statthalter, übt die vollziehende Gewalt«Lunne der Gesetze, und zwar durch das Organ des unabhängigen ungarischen Ministeriumswelck^ A ^..^"rtte, Befehle und Entschließungen (des Königs oder königlichen Statthalters),^ uuch sein mögen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von einem der in Ofen-

^Mrenden Minister gegengezeichnet sind. — Zeder Minister ist für seine amtlichen^ersugungen verantwortlich. — Das Ministerium residirt in Ofen-Pesth. — Alles, was bis-^ Ressort der ungarischen Hofkanzlei, der Statthalterei oder der ungarischen Hof-H *Mr gehörte, oder dahin hatte gehören sollen, überhaupt alle Civil-, Militair- und Kir-^ f?^6elegenheiten, ebenso Alles, was das Finanz- und Kriegswesen deß Vaterlandes betrifft,der Amtsgewalt des ungarischen Ministeriums, und Se. Majestät wird inE^r Hinsicht die vollziehende Gewalt einzig und allein durch das Organ deß genannten Mi-' 1 enumß ausüben. — Alles, was vor Publication des gegenwärtigen Gesetzes durch die frü-hohen Verwaltungsbehörden der Entschließung Sr. Majestät unterbreitet werdendes ^ wird in Zukunft — während der Abwesenheit des Königs — von der EntschließungUnk ^cttthalterß und Palatin abhängen. — Das Ministerium wird aus einem Präsidenten,—-O-^üs dieser kein Portefeuille übernimmt, aus wettern acht Ministern zusammengesetzt sein.tu Ernennung deß Ministerpräsidenten wird in Abwesenheit des Königs und in Ecwar-seiner Bestätigung durch den Palatin, königlichen Statthalter, geschehen. — Einer deri« Master wird sich "stets um die Person Sr. Majestät zu befinden haben, und da es sein Berufder Beziehungen zwischen Ungarn und den östreichischen Erbstaaten zu wahren, so wird erdie ^"Mivortliche Vertreter des Königreichs sein. —Das Ministerium wird (außer dem umfolaendp Majestät befindlichen Minister zur Überwachung der abgedachten Interessen)

beiten ^.Heilungen umfassen: 3 ) innere Angelegenheiten; d) Finanzen; e) öffentliche Ar-Unterr^. *^en, Kanäle und Schiffahrt; ä) Ackerbau, Gewerbe und Handel; e) öffentlicherTeder sw- Cultus; 1) Gerechtigkeit und Gnaden; 8) Vertheidigung des Vaterlandes. —rüster --"Ulster ist für die von ihm gegengezeichnete Ordonnanz verantwortlich. — Die Mi-wort«.?nnen m Anklagezustand versetzt werden: s) wenn sie in ihrer Eigenschaft als verant-detz «she Minister Ordonnanzen, Befehle und Anordnungen erlassen, die der Unabhängigkeitheit seinen konstitutionellen Garantien, den bestehenden Gesetzen, der individuellen Frei-

Verw^. Eigenthum schädlich sind; d) wegen Unterschuß, Betrugs oder ungesetzlicherGeftü. o^ng der ihnen anvertrauten Geldmittel; e) wegen Fahrlässigkeit in Vollziehung derihnen ^ c r, in Aufrechthaltung, der öffentlichen Ruhe und Sicherheit, insofern nämlich dieDie «Lefttzlich..an die Hand gegebenen Mittel zur Ausführung zureichend gewesen sind. —diages/? ^ ^ können nur durch absolute Stimmenmehrheit des Repräsentantenhauses in An-unh Aus Ersetzt werden. — Daß Ministerium ist verpflichtet, daß Budget der Einnahmenabgaben jedes Zahres der Prüfung und Entscheidung der Kammer vorzulegen, und von