268 Die ungarische Revolution im Jahre 1848.
stand in der Nationalversammlung zur Sprache. „Wir haben jetzt", sagte er, „einenExkönig, einen mit Machtvollkommenheit bekleidctxn König, und einen unmündigenKönig. Der erste, Ferdinand, hat selbst erklärt, daß er unfähig sei, ein Volk zu be-herrschen; der zweite, Jellachich, ist ein schurkischer Räuber und gemeiner Rebell, denjetzt die Camarilla selbst durch die Ernennung Windisch-Grätz' entfernt hat; der dritte,Franz Joseph, ist noch ein unmündiger Jüngling." Nachdem diese und ähnliche Re-den von den verschiedensten Seiten gefallen, vereinigten sich das Repräsentantenhausund die Magnatentafel zu folgendem Protest gegen die Thronveränderung:
„Es ist im Privatwege zur Kenntniß der Nationalversammlung gelangt, daß Ferdi-nand zu Gunsten seines Neffen Franz Joseph dem Throne entsagt habe. Wir fühlenuns verpflichtet, diese Thronentsagung und Thronbesteigung gesetzlich nicht anzuerkennen-Denn sowie Ungarn und die mit demselben verbundenen Länder nie integrirende Theiledes östreichischen Kaiserstaats waren, so sind sie es auch jetzt nicht: sie bilden einenunabhängigen, selbständigen Staat, der seine eigene Verfassung hat und nur durchdie mit Einwilligung der Nation gegebenen Gesetze regiert werden darf. Folglichkönnen auch die bloßen, den östreichischen Kaiserthron betreffenden Familienversügun-gen auf den königlichen Thron Ungarns und der mit demselben verbundenen Theileohne die Zuziehung und Einwilligung des ungarischen Reichstags keine Wirkunghaben. Damit aber das Schweigen des Reichstags von Schlechtgesinnten nicht übelausgelegt werde, so halten es die gesetzlich versammelten Vertreter der Nation unddie Mitglieder des Oberhauses für ihre Pflicht, im Namen der ungarischen Nationfeierlich zu erklären: Daß Ungarns königlicher Thron nur im Todesfälle des gesetztlich gekrönten Königs erledigt wird. In diesem Falle ist Jener, den die Thronfolgeunmittelbar trifft, verpflichtet, mit der Nation einen Krönungsvertrag zu schließen,auf die Gesetze und die Constitution den Eid zu leisten, und sich mit der KroneSt.-Stephan's krönen zu lassen — bis wohin er zwar Majestätsrechte ausübendarf, aber nur im Sinne der Gesetze. Den Todesfall ausgenommen, darf sonntohne Einwilligung des die Nation vertretenden Reichstags auf dem ungarischen körng*lichen Throne keine Veränderung stattfinden. Als z. B. Franz 1., Kaiser und König,wegen der Krönung des jetzt noch lebenden Königs, Ferdinand's V., den Reichstagum die Bewilligung anging, ihn zum jüngern König zu ernennen, gab der Reichstag im Jahre 1836 seine Einwilligung nur unter der ausdrücklichen Clausel, daßFerdinand V. während der Lebzeit seines Vaters ohne die vorläufige Bewilligung ^Nation keine Herrscherrechte ausübe."
„Insofern also ohne die Beistimmung der Nation während der Lebzeit desnigs Niemand sich die königlichen Rechte aneignen, noch weniger die Erbfolge dur§bloße Familienverträge bestimmen kann; insofern das ungarische Königthum auf eine^beiderseitigen Vertrage beruht, dessen eine wesentliche Seite ist, daß nur Derjenigeals gesetzlicher König betrachtet wird, welcher mit der Nation einen Krönungsvertr^geschlossen und auf die Gesetze und die Constitution des Landes den Eid geleistetund in Folge dessen mit der Krone St.-Stephan's gekrönt wurde; insofern auch ^dem Falle, wenn der regierende König die Beschwerden der Regierung zu tragenzu schwach fühlt, die Nation das Recht übt, über die zeitweilige Regierung desdes zu verfügen, aber in Betreff der am 2. Dec. in Ollmütz geschehenenlienabdication und Reichsübertragung die ungarische Nation gar nicht befragt wur^so erklärt der Reichstag, als Ungarns und der damit verbundenen Länder gesetzlichOrgan, daß ohne Wissen und Einwilligung des Reichstags Niemand das Rechtüber den Besitz deS ungarischen Throns zu verfügen. Weshalb der Reichstag, in ^wissenhaster Anhänglichkeit an die Constitution und die Grundgesetze der ungarisch.Nation, im Namen dieser Nation beschließt, und allen kirchlichen, Civil- und D ^tairbeamten, Armeen und jedem Einwohner Ungarns und der verbundenen Th §befiehlt: Daß sie, ihrer Pflicht gegen die Constitution treu, Niemandem, welchGesetz und Reichstag nicht dazu berechtigen, folgeleisten, alle Einmischung in dre ^desangelegenheiten als Usurpation betrachten, und unter dem gesetzlichen Banner