Staat und Stadt Frankfurt. 375
Beisassenordnung einen gegründeten Anspruch darauf hatten, den Beisassenschutz nichtAehr aus Gnade zu verleihen, wenn sie nicht ein Vermögen von wenigstens 50Ädulden glaublich nachweisen könnten."
Der politische Organismus, wie ihn die Constitutionsergä'nzungsacte theils be-then laßt, theils schafft, ist ein ebenso künstlicher, und in den vorhandenen Ver-hältnissen mehr als in der Theorie einer zeit- und vernunftgemäßen Staatsverfassung^gründet. Die Acte stellt zwar nicht eigentlich eine Trennung der Stände auf,^ol aber Abtheilungen der Bürgerschaft, die ziemlich nahe daran streifen. Schon^e Zusammensetzung des höchsten obrigkeitlichen Collegiums, des Senats, trägt diesesGepräge. Der Handwerksstand ist in demselben zugleich bevorzugt und zurückgesetzt,^er Senat zerfällt in den großen und kleinen (engern) Rath, und besteht aus dreiOrdnungen oder Bänken: den ältern Nathsgliedern oder Schöffen, aus welchen all-jährlich der ältere, den jüngern Rathsgliedern oder Senatoren, aus welchen ebensojüngere Bürgermeister gewählt wird, und aus Rathsverwandten, die sich „desRaths" nennen, und in Bedeutung, Funktion, Gehalt und Ansehen hinter den an-dern Ordnungen sehr zurückstehen. Jede Ordnung besteht aus 14 Personen, undbon der letztem Ordnung müssen 12 aus den zünftigen Handwerkern, und zwar ausjeder Zunft nicht mehr als Einer gewählt werden. Wenn man so aus der einen^eite den Zünften ein privile^ium ocko8um gelassen hat, das man den Patriciern"üt Recht entriß, so können von der andern Seite nur „Gelehrte, Adelige, Militair-personen, Kaufleute und andere angesehene Bürger" direct zu Senatoren erwähltwerden, welche dann nach dem Dienstalter zu Schöffen avanciren. Handwerker kön-nen nur, wenn sie sich als Drittbänker „verdient" gemacht haben, also auf einem^hr langen, nur Wenigen zugänglichen Umwege, zu dieser Würde gelangen. Zu0ern engern Rathe (Verwaltungsrathe) gehören diejenigen Senatsmitglieder nicht,welche, wie die vier Syndiken und Andere, mit der Justizverwaltung beauftragt sind,Und von den Nathsverwandten nur sieben.
Der ältere Bürgermeister ist Präsident des Senats, und mit der Oberleitungder bewaffneten Macht betraut; der jüngere Bürgermeister hat die Polizei, die Hand-Urerksangelegenheiten, Bürgeraufnahmen und dgl. unter sich. Die Ernennung zudiesen beiden Würden, den höchsten im kleinen Staate, geschieht ebenfalls auf mittel-alterliche Weise. Der Senat wählt nach Stimmenmehrheit drei Candidaten zu jeder^selben, und die Kugelung (das Loos) gibt immer für einen derselben den Ausschlag,sämmtliche Mitglieder des Raths bleiben es lebenslänglich.
Dem Senate dient theils als Beistand, theils als Controlle die ständige Bür-^repräsentativ», gemeinhin (aus Reminiscenz früherer Zeiten) das Einundfunfziger-collegiurn genannt, die aus 61 Personen besteht. Auch deren Mitglieder sind.ebenslänglich. Ihre Aufgabe ist: Festhaltung der Verfaffungsprincipien (woraus sie!?. der neuesten Zeit ein Recht herleitet, gegen den Verfassungsentwurf der Con-mtuante zu protestiren), deliberative Mitwirkung bei dem Steuerwesen, und Controle^r deren budgetmäßige Verwendung durch sogenannte bürgerliche Deputirte. Sie stelltden Verwaltungsämtern besoldete Gegenschreiber an, und ernennt aus ihrer Mittefrankfurtischen Rechnungshof (Stadtrechnungs-Revisionscollegium), das sogenannte^Utiercollegium. Die Wahlen zum Senate sowol als zu der ständigen Bürgerre-b^sentation gehen von 12 Wahlherren auS, welche zur Hälfte von dem betreffendenh ollegio selbst, zur Hälfte von dem nicht direct dabei interessirten Theile des Geseßge-^nden Körpers ernannt werden, und immer drei Candidaten wählen, zwischen denen^ Loos (die Kugelung) entscheidet. -
H Wenn nun jene ständige Bürgerrepräsentation, die übrigens auf die städtischeErwartung einen sehr wesentlichen Einfluß übt, kaum mit Recht als Nepra'sentativ-Abzeichnet werden kann, so besitzen hingegen die Urheber der Constitutionsergän-^"gsacte das Verdienst, durch die Einrichtung des der Reichsstadt unbekannt gewesenen^Abgebenden Körpers einen solchen wirklich geschaffen zu haben. Aber auch diese^Pfung ist ein eigenthümliches Gemisch von Mittelalter und Neuzeit, Volks-, Regie-