Band 
Fünfter Band.
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Staat und Stadt Frankfurt.

rungs- und Stä'ndevertretung. Der Gesetzgebende Körper bestand nämlich und bestehtseit 1850 wieder aus 85 oder, wie man jetzt mit Recht sagen kann, aus 96 Mit-gliedern. 20 davon wählt der Senat aus seiner Mitte, ebenso viele, und zwar ausdieselbe Weise, die ständige Bürgerrepra'sentation; 45 (also nur wenig mehr als dieHälfte jener 85) wählt die Bürgerschaft durch indirecte Wahl, ohne Beschränkungdurch Census und in geheimer Abstimmung, aber in drei ungleichen Abtheilungen. ^Die erste Abtheilung besteht aus den Senatsgliedern (die demnach zwei mal wählen), >den Staatsbeamten, Adeligen (als Stand), Gelehrten, Künstlern, Gutsbesitzern, Ren- ^tiers, kurz den sogenannten Honoratioren, wozu indessen, sehr liberal, auch dieSchul- und Sprachlehrer gezählt werden. Die Kaufleute bilden die zweite, und end-lich die Handwerker die dritte Abtheilung. Von diesen an Zahl sehr ungleichen Ab-theilungen (die dritte ist numerisch beiweitem die stärkste, die erste die schwächste) !wählt jede 25 Wahlmä'nner aus ihrer Mitte. Diese bilden sodann ein gemeinschaft-liches Wahlcollegium, welches die 45 Abgeordneten der Bürger zur.gesetzgebendenVersammlung ernennt. Bei dieser Wahl beseitigt das Gesetz die Rücksicht auf denStand (die Abtheilung); der Gebrauch, der sich auch 1850 geltendmachte, behaltjedoch diese Rücksicht meist bei. Außerdem wählen die Dorfschaften in direkter Wahl11 Abgeordnete, welche seit 1848 volles Stimmrecht im Gesetzgebenden Körper ha-ben, bis dahin aber nur über ibre Localangelegenheiten mitberathen durften und, wennauf diese „Staatsangelegenheiten" folgten, höflich vor die Thüre gewiesen wurden.

Der so zusammengesetzte Gesetzgebende Körper entbehrt wesentliche Prärogativeder Volkskammern in monarchisch, konstitutionellen Staaten. Er muß seinen Präsi-denten aus den Senatoren wählen, die sich in seiner Mitte befinden, hat keine Jni- 'tiative, und darf weder Interpellationen an die Regierungsbehörden richten, noch Pe-titionen von der Bürgerschaft annehmen. Während in allen benachbarten konstitutio-nell-monarchischen Staaten die Sitzungen der zweiten Kammern öffentlich waren,hielt er bis zum Jahre 1847 die seinen bei verschlossenen Thüren. In der Reg^soll eine Sitzungsperiode desselben nur sechs Wochen dauern; doch steht dem Senat*das Recht zu, dieselbe zu verlängern, sowie, wenn besondere Fälle eintreten, di*Versammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Nach einem Iah/*erlischt das Mandat derselben, und eine neue Legislatur muß auf dieselbe Weise wi*'der zusammenberuscn werden.

Was die allgemeinen Freiheiten betrifft, so verfügte die Constitutionsergänzungv-acte (Art. 4) in fast naiver Weise: „Die Preßfreiheit wird der Gesetzgebende Körp**gleichförmig mit Demjenigen reguliren, was nach Art. 18, lit. iy der Deutsch*^Bundesacte auf der Deutschen Bundesversammlung festgesetzt werden dürfte." ,dürfte nun freilich von dieser nur ein sehr bescheidenes Maß von Preßfreiheit fest§^setzt worden sein, und die Censur wurde in Deutschland gewiß nicht mit sonderlich*Nachsicht oder Einsicht geübt. Dennoch blieb die Wirklichkeit in Frankfurthinter Dem zurück, was dieser bescheidene Paragraph hoffen ließ. Der Senat w^rvon den daselbst befindlichen Bundes- und andern Gesandten, welche ihre zahlreich*Mußestunden nützlich auszufüllen wünschten, über die unbedeutendsten und unv*sanglichsten Artikel in den städtischen Blättern so häufig mit Noten und Reclawtionen bestürmt, und der Censor dadurch so eingeschüchtert, daß in dem "bn^,Deutschland (Ostreich allein ausgenommen) nirgend so drückender und wahrhaft ^cherlicher Preßzwang geübt ward als hier. Ein Beispiel letzterer Art mag ^Erbauung und Erheiterung der Leser hier eine Stelle finden. In dem, früher ^kanntlich mit der russischen Legation sehr befreundeten (französischen) „lourna ^kranefort" hatte der damalige Redacteur, Herr Durand, um einen Beweis von ^Zügellosigkeit der schweizer Presse zu geben, einen Satz aus einem dortigentionairen Blatte angeführt, worin der Kaiser von Rußland un mon8tre etlorat genannt worden war. Der Censor, dem schon die Anführung solcherbedenklich schien, strich — nicht etwa den Satz, sondern das monstre. Den16rst ließ er stehen!