L14 Staat und Stadt Frankfurt.
3. Jan. 1850, durch welche jener Beschluß erst zur Kenntniß des Publicums kam.Sehr treffend zeigte er darin, daß das Einführungsgesctz einer solchen Abstimmung,wie die Constituante verlangte, nicht unterworfen werden dürfe. Die meisten an-dern Gründe aber, auf die er sich zur Rechtfertigung des Schritt- berief, führtenoffenbar auf rechtlichem Wege nicht zu der Consequenz, die er daraus zog. „Dceständige Bürgerrepräsentation, öffentliche Schulen und Corporationen fühlten siwdurch die neue Verfassung beeinträchtigt und hätten protestirt." DaS war auch1816 gegen die Constitutionsergänzungsacte geschehen, und man hatte, wie in derOrdnung, auf den Weg Rechten- verwiesen. „Frankfurt sei in der Wiener Con-greßacte nur als Freistadt mit Gebiet, nicht als Freistaat anerkannt." Warum hatteaber die Minorität, zu welcher deS Senats eigene Mitglieder gehörten, im Gegen*entwurs ebenfalls den Freistaat constituirt? In Wahrheit war Dem durch bloßedactionsveränderungen abzuhelfen. „Die neue Verfassung sei ultrademokratisch unvungouvernemental." Wohl! Aber nach dem vom Senat mit beschlossenen undpromulgirten Gesetze vom October 1848 stand die Entscheidung darüber zunächst de"sämmtlichen Staatsangehörigen, dann allenfalls einer allgemeinen Reichs- oder Nun*desbehörde zu. „In dem Gemeinde- und Einführung-gesetze sei die Constituanteüber das Recht hinausgegangen, welches ihr das Octobergeseh ertheilt." Konnt?Die- aber dem Senate das Recht geben, eben dieses Gesetz eigenmächtig ganz zu be*festigen, und seinerseits keine einzige seiner Bestimmungen zur Ausführung zu bn"'gen? „Art. 46 der Congreßacte!" Ganz recht! Da lag der staatsrechtliche Grun^aber kein juristisches Recht für den Senat. Mochte die interimistische Bundesco"^mission thun, was sie nicht lassen konnte oder wollte. Auf dem juristischen Stand'punkte hatte er das lediglich abzuwarten. Endlich mischte er gar Art. 195 und l ?der Neichsverfassung auf sehr gezwungene Weise in diese Angelegenheit. So -der Senat, indem er wenigsten- zum Theil auS anerkennenswerthen Gründendelte, der Sache einen Anstrich, der nur geeignet war, die gemäßigten Männer, welch ^wie Dr. Kugler und Genossen, gegen die ungouvernementalen Ideen der Majorsder Constituante aufgetreten und deren VerfassungSentwurs verworfen hatten, aberrw"
in die Opposition zu drängen.
Zu Folge dieses Systems berief nun der Senat, auf den 20. Jan., den
setzgebenden Körper nach der frühern, am Anfange unserer Darstellung beschriebe"Wahlart. Derselbe sei indessen von der Gesammtbürgerschaft, ohne Zurückseh^der Landbewohner und Juden, zu wählen und zusammenzusetzen. In Beziehtauf volle Gleichheit aller Staatsangehörigen sprach sich die neue Verordnung ,im Sinne der Zeit und der rechtsgültigen neuen Gesetze auS. ES erschien u"vkennbar, daß die Gesinnung, auS welcher gehandelt wurde, besser war als die Swählte Form. ^
Die Partei der Constituante traf dieser Schlag ganz unerwartet. Noch ^2. Jan. hatte sie, auf die Nachricht hin, daß der Senat ihren VerfassungSeN^,,in vielen lausend Exemplaren abdrucken lasse, sich eingeredet: eS geschehe zuMHufe der vorzunehmenden Abstimmung. Dieser Abdruck hatte nur zum Zweckshabt, denselben zugleich mit der Ansprache und den Vorwürfen, die man demWurfe machte, gleichsam als Beleg, den Bürgern in ofsicieller Form nützlich? ,Ungefähr 80 Mitglieder der Majorität wollten sich nach dem Sitzungslocale der §stituante begeben, um gegen das Verfahren des SenatS zu protestiren. Sieden Saal verschlossen und mit Eisenstäbcn verwahrt. Die Übergabe der Schund des Archivs hatte der Vorsitzende, Hadermann, verweigert. Am Abende^^ssammelte sich die Majorität im Stillen in einem Locale vor der Stadt,dort eine Protestation, welche sie, jedoch ohne Unterschrift auch nur deS doNden und Schriftführer-, durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Ke ^
brachte. Beigefügt war eine abmahnende Ansprache an die Mitbürger, we/v
Unterschriften zählte. Der Name manche- frühern Jupiter tonans fehlte,der Kugler'S und seiner Freunde! Zu den Wahlen für den Gesetzgebenden