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Fünfter Band.
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Niederland und seine Colonien.

und

Utrecht, einer aus Friesland, einer aus Obcryssel und einer aus Groningen;man stimmte nach Köpfen ab, nicht nach Provinzen, wie in den Generalstaaten. D

man stunmre nacy mopsen av, nicyr nacy ^rovuizen, wie m vrn

Staatenrath hatte die obere Verwaltung und Leitung (Odordevvmä) namentlich

Krieg, Landesvertheidigung, Polizei u. s. w. Darum stellte er beim Ablauf

Jahres eine genaue Berechnung auf für die Verwaltungskosten des nächsten (6«^

ßrootinZ), nach welcher die Generalstaaten die Lasten, dem Gebrauche gemäß, an oProvinzen vertheilten (Matricularbeiträge). Die Nechenkammer, deren Aufgabe ^war, den Staatenrath, der alle Vollmacht über die Finanzen hatte, zu „entlasten<d. h. Don seiner weitem Verantwortlichkeit) und über die gemeinschaftlichen öffe'Nlichen Abgaben zu wachen, bestand aus zwei Abgeordneten jeder Provinz, diedrei zu drei Jahren verändert wurden. Endlich gab eS zur Ausübung der höchstrichterlichen Gewalt zwei hohe Gerichtsra'the. .

Die eigentlichen Landessouveraine waren ursprünglich die besondern Stattn, d. °Stande der Provinzen, welche Alles, was nicht vor die Generalstatenunabhängig ausführten. Das Haus Oranien, Prinz Moritz namentlich, suchteMacht der besondern Staaten zu Gunsten der Generalstaaten oder zu seinen eigenGunsten zu vermindern. Diese besondern Staaten, neben welchen wieder besorgStaatenrä'the und Nechenkammern für jede Provinz bestanden, waren nur aus ....geordneten vorn Adel und von den Städten zusammengesetzt in einem sehr ver^*denen Verhältnisse. Auch die thatsächliche Macht und Bedeutung der Provinzwar sehr ungleich: Holland mit dem Westfriesischen Nordholland war reicher,tiger, und brachte in der allgemeinen Noth auch mehr auf als die sechs übrig .Im Staatenrath Hollands aber hatten alle darein berufenen Adeligen zusammen ^eine einzige Stimme, gleich dem Abgeordneten der kleinsten holländischen Stadt. ^Provinz hatte zudem ihren Statthalter (SkrtUiouävr). Wilhelm 1., Prinz von ^der „Schweiger", ward nicht als allgemeiner Statthalter der Republik,

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man gewöhnlich sich vorstellt, sondern von jeder Provinz nur besonders als ihrverneur anerkannt. Nach seinem Tode kam die Stadhouderei von Frieslandan die Nachkommen seines Bruders, während die andern Provinzen seine Sohn^A,ihren Statthaltern wählten, bis zum Tode Wilhelm's Ll. Zwei Jahre, nachdemHelm Hl. wiederhergestellt worden (1672), ward erst die besondere Stadhouderl^,der Provinz Holland in dessen männlichem Geschlecht erblich gemacht. Nur Gel"und Utrecht folgten diesem Beispiel. Außer dieser Verpflichtung aber hatte jede ^vinz bis auf die neuere Zeit das Recht, für sich einen Statthalter zu ernennenabzusehen. §§

Zu den Stadhouderrechten gehörte das Souverainetätsrecht der Begnadigund das alte Grafcnrecht, allen Gerichtshöfen vorzusihen; ferner, die Oberaufsicht^-die Magistrate der Städte, das Entsenden und Empfangen der Gesandten, die ^führung der Erlasse der Provinzialstaaten. Mit der Statthalterschaft ward dasdes „Capitain General" (ein aus dem Spanischen entlehnter Name), der den^^

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veseyl uver ore Gruppen zu Lanoe suyrre uno uver me nnegsamrer verfug", ^verbunden, und an die Dränier verliehen. Indessen gab es auch Vereinsfest^ ^wie heute deutsche Bundesfestungcn; und sowol die Gouverneurs der Grenzstadt ^auch die Commandanten der Waffenplähe wurden von den Generalstaaten ern ^Noch entschiedener als die Landmacht war die Marine ein gemeinsamesder Provinzen. Deshalb bestand für sie eine einheitliche Verwaltung. Deradmiral Omwrrm!) war daß Oberhaupt aller holländischen Seefahrt m ^

treff sowol der Kauffahrtei als der bewaffneten Seemacht. Das Amt warRegel gleichfalls an die Prinzen von Oranien aufgetragen, jedoch z. B. zwisA^FHelm ii. und der Erwählung Wilhelm's III. in Händen der Staaten. Die Ge^gingen durch den Lieutenant Admiral und durch vier Diceadmirale (einen vo ^Maas, einen von Amsterdam, einen von Nordholland und einen von ^elanspäter Lieutenants von dem Lieutenant Admiral General hießen. Nachdem die 7 ^^staaten die Zurüstung der Flotten beschlossen und die Zahl der Schiffe festgestellt y

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