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Niederland und seine Colonien. 437
stand die selbständige Ausführung dieser Beschlüsse, überhaupt die Verwaltung der^eeangelegenheiten, dem „Admiralitätsrath " zu. Dieser war in fünf QuartierebepAJdtzi-mFen, Versammlungen) vertheilt: drei in Holland (das mit seinem Sitzeiu Rotterdam hieß die Admiralität von der Maas; dann die amsterdamer, und dieNordholland zu Hoorn oder Enkhuyzen), eine Admiralität zu Middelburg inSeeland, eine zu Harlingen in Friesland. Zu jedem Quartier gehörte ein Lieute-^ant Admiral.
^ Endlich war, als die Hauptgrundlage der Einigung und das stärkste Band, dasKolonial- und Handelswesen gemeinsam. Man nannte die Colonien den „Staat vomMischen Holland". Als Mittelpunkt der östlichen Colonien galt damals wie heute^atavia, wo der Generalgouverneur königlichen Hof hielt. Es gab damals zwei be-rühmte holländische Gesellschaften oder Maatschappijen, die von Ost- oder Groß-^dien, und die von Westindien. Die ostindische Maatschappij hatte den meisten Ein-guß bei Bestellung des ostindischen Generalgouverneurs, der nach Verlauf dreier^hre fünf) von seiner Bedienung zurücktreten konnte. Dieser war das Haupt^ Raths von Ostindien, der unter ihm aus einem Generaldirektor, sechs gewöhn-ten Räthen und so vielen außerordentlichen Räthen bestand, als es den 4.VI Per-len gefiel, welche die Maatschappij bildeten. Zugleich fungirte dieser Generalgou-gueur als Oberbefehlshaber in allen Kriegen, die jenseit des Cap der guten Hoff-^Lng vorfielen. Unter ihm standen der Major-General, Admirale und Generale jeder^asse, auch verschiedene Gouverneurs besonderer Plätze.
. Diese besonders für Deutschland merkwürdige Verfassung der Republik der ver-argten niederländischen Provinzen — ein Vorläufer der nordamerikanischen wie derputschen Union — ging unter den rauhen Stürmen der Französischen Revolution zu^rabe. König Wilhelm I. glaubte jedoch mit Grund, sie enthalte für den Neubaues beide Niederlande wieder vereinenden Königreichs noch manchen gesunden Stoffg lebensfähige Elemente- und hierin standen ihm auch die Patrioten Graf van Ho<-^Ndorp, Kemper u. s. w. zur Seite. Nur fehlte Wilhelm I. darin, daß er die Zeit-maße Erneuerung der alten Staatengewalt lediglich zu Gunsten der königlichen Ge-gt, nicht des wahrhaft konstitutionellen Princips durchführte, und somit einenMeinconstitutionalismus in Niederland begründete, der seinem Hause das schöne^gien bald wieder entriß. Als souverainer Fürst — souverain im Interesse derdgierungseinheit neben einer gleichfalls einheitlichen Volksvertretung — richtete er2- März 1814 die erste vielverheißende Zuspräche an das niederländische Volk,g die Theilnahme an der Feststellung des Grundgesetzes zugesichert wurde, um wel-g sich scharen sollten. Allein schon die Art der Einführung des eigentlichWirten Grundgesetzes verletzte die öffentliche Meinung Belgiens aufs empfindlichste,g große verhängnißvolle Parteiung zwischen den nördlichen Provinzen, welche rnei-dg den sogenannten energischen Regierungsmaßregeln zujubelten, und den südlichen,in der Opposition vereinten, trat bald grell hervor. Nur wenige einsicht-ig Männer suchten die Vermittlerrolle zwischen den beiden Theilen des Reichs zuihgehmen, und auf dem Boden der Freiheit die Versöhnung herzustellen. Unterzg obenan steht Gijsbert Karl van Hogendorp. Allein die beschränkte Politik derwelche zuletzt in der Botschaft vom 11. Dec. 1829 erklärte: „die mini-„ Verantwortlichkeit gehöre gar nicht zu den niederländischen Verfassungsgrund,tzeg", verkannte das Streben jener Männer. Die Negierungspolitik fachte daSder Zwietracht nur immer mehr an, widerstand billigen Federungen, suchtetzy jede Weise einzuschüchtern, oder gab erst aus Furcht nach, wenn es zu spät war.-ficggte die Regierung auch im September 1830 viel zu spät der Kammer die§rage vor: Ob die Erfahrung denn die Nothwendigkeit, die Grundeinrich-
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"8e E Landes einer Reform zu unterziehen, dargelegt habe? Selbst die dama-^vgegnwer antwortete mit einer schwachen Mehrheit: Ja! Zugleich aber wies^ wiewol vergeblich, auf die Ursache des Übels und auf daS Heilmittel
Euch hin: administrative Trennung von Belgien, ministerielle Verantwortlich-