Band 
Fünfter Band.
Seite
439
JPEG-Download
 

»neu

des

fern

Mi-

doch

uttd

isse,

ru

von

sch'

tt»g

ndes

85^

»ltt!"

eih^

sich

Niederland und seine Colonien.

439

Aorm aber konnte das Land zu keiner gründlich vereinfachten Verwaltung gelangen.Die große Verschuldung Niederlands ist wesentlich in dem Umstände begründet, daßes seit 1814 als Staat ein Mittelding zwischen absoluter, ständischer und constitu-kioneller Monarchie gebildet. Schwerlich dürfte ein Fürst, der die gesetzgebende undausübende Gewalt in sich vereinigte, es auf sich genommen haben, das ihm anver-traute Land so mit Schulden und Lasten zu überhäufen: ohne Genehmigung der da-hinzielenden Gesetze durch die sogenannte Volksvertretung würde er vor seiner Verant-wortlichkeit zurückgeschreckt sein. Dem Könige wie dem Volke gingen Verfassung.Wä'ßige Rechte ab. Dem Throne mangelte das Recht, die Kammern aufzulösen undNeue Wahlen anzuordnen: — ein Umstand, der die Regierung schwächte und über^lles und Jedes zu transigiren zwang, während hierdurch die Kammern ihrerseitsiur Genehmigung verderblicher Maßregeln verleitet wurden. Ferner war nicht dasGesammtministerium als solches für alle Regierungshandlungen, sondern jeder De°Hartementvorsteher nur für die seinigen verantwortlich. Auch fand keine lebendigeWechselwirkung zwischen dem Ministerium und der Kammermehrheit statt, sodaß vonEiner parlamentarischen Regierung eigentlich gar keine Rede sein konnte. Das Grund-gesetz beschränkte die Wirksamkeit der Volksvertretung auf eine ganz verkehrte Weise:^ entzog ihr z. B. das Recht, die Gesetzvorschläge der Regierung selbst umzuän-dern, zu amendiren und in solcher Gestalt anzunehmen. So kostete das Durch-gingen der meisten Gesetze unverhältnißmäßig viel Zeit; und dennoch kam selten einbesetz zu Stande, welches den wahren Willen der Kammermehrheit und der Regie-rung ausdrückte. Der organische Grundfehler aber lag darin, daß die Wahlen zugn Eeneralstaaten nicht direct vom Volke, sondern nach altem Herkommen von den^rovinzialstaaten ausgingen. Die in den Provinzialangelegenheiten entscheidendenKörper bildeten demnach die in ihren Personen fast unveränderlichen Wahlcollegien,aus denen die Abgeordneten des Landes hervorgingen. Wenn auch diese Provin-^alstaaten nicht mehr souverain waren, so erlangten sie doch durch ihre Vereini-gung in den Generalständen einen zu überwiegenden Einfluß auf die allgemeineLegierung, und drückten selbst der allgemeinen Volksvertretung noch den Provin-zen Charakter auf. *) Das Volk hatte zu geringen Theil an den Wahlen,uarid denselben zu fern, um für seine Vertretung lebhafte Theilnahme fühlen zuFurien, zumal auch die städtische und provinziale Vertretung nur aus mittelbarenWahlen hervorging und sehr unvollkommen eingerichtet war. Die ProvinzialstaatenUrden von drei sogenannten Ständen gewählt: von den „Edeln" Oonkkeeren)Er Ritterschaft, die so viel wie gar nichts vertrat, von den „Städten" unddem „ländlichen Stande". Eine solche Eintheilung der Stände war rein will-^lich geworden. Der Adel als solcher hatte längst aufgehört, durch Vermögen,. ^Undbesitz und besondere bürgerliche Rechte hervorzuragen. Die in der Verwaltungi^chgedrungene Einheit, sowie die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetzedie Unterschiede der Stände vollends verwischt und eine darauf gegründete

^"dischx Vertretung unthunlich gemacht. Die Interessen waren ebenfalls nicht an-.Wessen vertreten. Denn der adelige Grundbesitzer hatte mit dem bäuerlichen undbnÜ "ichtadeligen in den Eeneralstaten dasselbe Interesse zu wahren; die Städte^ Handel mußten dagegen zu kurz kommen. Hieraus erklären sich auch manched-^ä'ngljchkeiten der holländischen Handelsgesetzgebung, der hartnäckige Zollschutz fürh ^andwirthschaft u. s. w. Um Mitglied der Ritterschaft zu sein, brauchte ein Edel-w ^ oder Junker nur irgendein selbständiges Jahreseinkommen von 2000 Guldendeck ^n, während ein zehn mal höheres dem Nichtadeligen kein persönliches Stimm-dj^^verlieh. Folgerecht hätte, wie die Generalstaaten aus den Provinzialstaaten,-Vertretung der Provinzialgemeinden lediglich aus den örtlichen Gemeinden der

...

^dovi verstorbene Kemper schrieb in einem Briefe an den Komg: Die Wahl durch diexönm zu nichts Andern: führen als „die Regierung an die Staaten zu über-