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Niederland und seine Colonien.
da- provisorische Ministerium ohne wesentliche Veränderung (nur Bentinck trat auS)in ein definitives umgewandelt. Dieses erste Ministerium unter dem neuen Grund-gesetze, daS jedoch auch nur ein Übergangsministerium, bestand au- folgenden Mit-gliedern: Justiz, Donker-Curtius; Marine, Viceadmiral Nyk; Inneres, de Kempt-naer; Auswärtiges, Lightenvelt; Krieg, Generalmajor Voet; Finanzen, van Bosse;die beiden Culte, van Heemstra und Mutsaers; Colonien, Baud. Es waren Männervon Namen, Wissen und Verdienst, die jetzt die beiden wichtigen Aufgaben zu er-füllen hatten: einmal die gesammte Gesetzgebung und Verwaltung nun in organische"Einklang mit der wesentlich unter ihrem Regiment durchgeführten Verfassung S."bringen, die neuen Principien gleichsam praktisch anzupassen, sodann auch den zwel-ten Theil des Programms des provisorischen Ministeriums, betreffend umfassende §r-sparungen und Vereinfachungen im Staatshaushalt, mit Energie zu vollführen.dieser großen Doppelarbeit ist das Ministerium, daS inzwischen wieder mehrfach ver-ändert worden, und in welches namentlich Thorbecke eingetreten, noch jetzt (in derMitte deS Jahres 1850) vollauf beschäftigt. Nach den bisherigen Erfahrungen, b"der Zähigkeit des holländischen Charakters, darf man wol auch nicht an dem Gelimgen des ganzen Werks, d. h. der harmonischen Durchführung der gesammten Staatsreform in allen Richtungen, zweifeln, wenn nur in den nächsten Jahren der Fried*Europas gesichert bleibt.
Diese im Ganzen überaus günstigen Ergebnisse deS öffentlichen Lebens, welchesich während der letzten Jahre auf so überraschende Weise in Niederland wie ingien herausgestellt, sind offenbar zwei Ursachen wesentlich beizumessen: einer gut*"Eigenschaft des Volks, seiner Mäßigung und Besonnenheit bei allen Stürmen draußensodann einer guten Eigenschaft der Regierung König Wilhelm's H. wie König ^pold's, ihrer vollen Aufrichtigkeit in dem Bemühen, das wahrhaft constitutioneuSystem inS Leben zu führen. Die Lehre, welche hieraus Fürsten und Volker Sschöpfen haben, liegt auf der Hand. Kein aufgeklärtes Volk kann auf die Da"*^auch nicht durch den schlauesten Politiker, betrogen werden, und jeder Versuch m"sich dereinst bitter rächen, er gehe nun von den Cabineten oder von Demagogen a" ^Wahrheit in allen Entschlüssen, volle Aufrichtigkeit im System ist die beste in"*Regierungspolitik! ^ .
Das neue Grundgesetz Niederlands besteht aus 11 Hauptstücken und 199tikeln; hierzu kommen sieben Zusatzartikel, von denen der letzte das vorläufigereglement bildet. Es dürfte von Interesse sein, wenn wir hier die wesentlichen P"^dieser neuen Verfassung hervorheben: ,/
Erstes Hauptstück (Art. 1 —10): „Von dem Reich und seinen Einwohner"'Art. 1 enthält die Deutschlands Recht auf Limburg offenbar verletzende Bestimmt"„Das Königreich der Niederlande besteht in Europa aus den gegenwärtigen ProvinzNordbrabant, Gelderland, Südholland, Nordholland, Seeland, Utrecht, FrieslMOberyssel, Gröningen, Drenthe und dem Herzogthum Limburg, vorbehaltlich die ^Ziehungen dieses Herzogthums, die Festungen Mastricht und Venloo ausgenommen, ^dem Deutschen Bunde." Sodann werden die Hauptrechte' der Niederländer undAusländer auf niederländischem Grunde aufgeführt.
Zweites Hauptstück (Art. 11—70): „Von dem Könige." Erste Abthet" ^„Von der Thronfolge." Die im Hause Oranien-Nassau nach dem Recht dergeburt erbliche Krone geht erst beim gänzlichen Mangel männlicher Nachkomme"aus die Töchter des Königs durch Recht der Erstgeburt. Um jedoch die Erbfay ^zu besitzen, müssen die Mitglieder des Hauses aus Ehen entsprossen sein, wE ^,eZustimmung der Generalstaaten mittels Gesetzes geschlossen sind; auch hat S-. ' sei"Prinzessin, welche ohne Zustimmung der Generalstaaten in eine Ehe eintritt,Recht zur Krone, und eine Königin, die sich ohne solche Zustimmung vermah /damit die Krone nieder. Beim Übertragen der Krone durch eine Frau in ein "
Haus tritt dieses in alle Rechte des ursprünglichen Stammhauses. Ist der / hiefolger nicht ernannt, oder fehlt er beim Absterben des Königs, so ernennen /