Niederland und seine Colonien.
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in doppelter Zahl berufenen Generalstaaten in vereinigter Sitzung. „Der König kannkeine fremde Krone tragen, die von Luxemburg ausgenommen. In keinem Fall kannder Regierungssitz außer Landes verlegt werden." Zweite Abtheilung: „Von demEinkommen der Krone." Dieses Einkommen wird bei jeder neuen Thronbesteigungdurch das Gesetz geregelt, und ist für jetzt auf eine Million Gulden für den König(nebst 50000 Gulden für Unterhalt seiner Schlösser), auf 150000 Gulden für dieKönigin-Witwe, auf 100000 Gulden für den Prinzen von Oranien, nachdem er sein18. Jahr zurückgelegt, auf 200000 Gulden für die Zeit nach dessen Vermählungfestgesetzt. Dritte Abtheilung: „Von der Vormundschaft des Königs", die stets inbesonderer Weise gesetzlich geregelt wird. Vierte Abtheilung: „Von der Regentschaft", .die gleichfalls noch bei Lebzeiten des Königs durch ein Gesetz festzustellen ist, wenn derPrinz von Oranien sein achtzehntes Jahr nicht erreicht hat. Fünfte Abtheilung: „Vonder Huldigung des Königs", welcher die feierliche Ablegung des vorgeschriebenenEides auf die Verfassung durch den König vorausgeht. Sechste Abtheilung: „Vonder Gewalt (ma^l) des Königs." Der König, bei dem die ausübende Gewalt ruht,der die höchste Leitung der auswärtigen Beziehungen hat, den Krieg erklärt (jedoch^it Bedingungen), Friedens- und andere Verträge abschließt und bekräftigt, denOberbefehl über die See- und Landmacht führt, ist unverletzlich; die Minister sindverantwortlich. Verträge, welche irgendeine Bestimmung über das Grundgebiet desNeichs in Europa oder in andern Welttheilen, oder sonst auf gesetzliche Rechte, Fi-nanzen u. s. w. bezügliche Bestimmungen enthalten, bedürfen vor ihrer Bekräftigungder Zustimmung der Generalstaaten. Die oberste Verwaltung der Colonien stehtKönige gleichfalls zu. Doch jetzt bestimmen Art. 59 und 60 ausdrücklich: die^egierungsreglements alldort, das Münzwesen, alle wichtigen Angelegenheiten, na-mentlich auch das Budget der Colonien, werden durch das Gesetz geordnet und fest-gestellt. Der König hat jährlich einen umfassenden Bericht über die VerwaltungUnd die Zustände der auswärtigen Besitzungen an die Generalstaaten ergehen zulassen. Das Recht der Begnadigung übt der König bei geringern Strafen bis zudrei Jahren Gefängniß nur nach Anhören des Richters, der das Urtheil gefällt, beiden höhern Strafen nur nach Anhören des „Hohen Raths" aus. Amnestie und^bolition können nur durch ein Gesetz geschehen. Der König hat das absolute Veto,o- h. „er hat das Recht, die durch die Generalstaaten ihm gemachten Vorschlägegutzuheißen oder nicht". Derselbe besitzt ferner das Recht, die Kammern, jede be-Anders, oder beide zusammen, aufzulösen; doch müssen die neuen Kammern dannKurien zwei Monaten wieder zusammentreten. Siebente Abtheilung: „Von dem Staats-und den ministeriellen Departements." Der König ist Vorsitzer des Staatsraths^Ud ernennt dessen Mitglieder; der Prinz von Oranien hat mit Zurücklegung seines^zehnten Jahres eine berathende Stimme darin. Zur Erwägung des Raths bringtst König alle Gesetzvorschläge, welche er den Generalstaten oder diese ihm machen,Mie sonst alle bedeutendem Maßregeln der Verwaltung im Mutterlande und in den^lonien; die Gesetze und Verordnungen erwähnen beim Eingang, daß der Staats-s?lh darüber gehört worden. Der König ernennt und entlaßt die Minister, welche
die Ausführung*der Gesetze sorgen, soweit sie von der Krone abhängt; alle kö-
Mchen Beschlüsse und Verordnungen werden durch einen verantwortlichen Minister" unterzeichnet.
^ . Drittes Hauptstück (Art. 74—122): „Von den Generalstaaten." Erste, zweitedritte Abtheilung handeln von deren Zusammensetzung und den beiden Kammern.^ Mitglieder der zweiten Kammer, auf je 45000 Seelen der Bevölkerung eines*),H^oen in Wahlbezirken gewählt von den großjährigen Niederländern, welche im vollen""ß ihrer bürgerlichen Rechte sind und eine directe Steuer entrichten, die jedoch,
^^ach kamen auf Südholland 13, Nordholland 10, Nordbrabant 9, Geldern 8, Fries-68 5, Seeland 4, Groningen 4, Utrecht 3, Drenthe 2, Limburg 5, zusammen