Band 
Fünfter Band.
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Niederland und seine Colonien.

je nach der Örtlichkeit, nicht unter 20 Gulden und nicht über 160 Gulden im Wahl-gesetz bestimmt werden darf. Die erste Kammer besteht aus 30 Mitgliedern, die zuden Höchstbesteuerten gehören; diese werden in jeder Provinz so bestimmt, daß auf je3000 Köpfe einer wählbar ist. Aus den Höchstbesteuerten aber werden die Mit-glieder der ersten Kammer durch die Provinzialstaaten in folgendem Verhältnisse aufneun Jahre gewählt: Südholland sieben, Nordholland sechs, Nordbrabant fünf, Gel-derland fünf, Friesland drei, Oberyssel drei, Seeland zwei, Utrecht zwei, Gröningenzwei, Drenthe einen, Limburg drei. Ein Drittheil der Mitglieder der ersten Kam-mer tritt von drei zu drei Jahren ab; doch sind die Ausscheidenden wieder wählbar.Den Vorsitzer der ersten Kammer ernennt für jeden Landtag der König. Um indie zweite Kammer wählbar zu sein, muß man nur Niederländer, im vollen Genusseder bürgerlichen Rechte und 30 Jahre alt sein. Die Wahl geschieht auf vier Jahre.Mit zwei Jahren tritt immer die Hälfte ab; doch sind die Abtretenden wieder wähl-bar. Bevor der Gewählte zum Eide auf das Grundgesetz als Mitglied der zweitenoder ersten Kammer zugelassen wird, hat er den Neinigungöeid abzulegen, daß erNiemand, unter welchem Vorwand auch, Geschenke oder sonstige Vortheile versprochenoder gegegeben habe, noch versprechen oder geben werde. Den Vorsitzer der zweitenKammer ernennt der König aus einer Liste von drei Candidaten, welche die zweiteKammer wählt. Außer den Reisekosten erhalten die Abgeordneten eine Vergütungvon 2000 Gulden des Jahres; auch die Mitglieder der ersten Kammer erhalten eineEntschädigung für Reise und Wohnung.

Vierte Abtheilung: „Die beiden Kammern gemeinsamen Bestimmungen." Hie^unter sind zuvörderst begriffen: Die Verpflichtung der Minister, den Kammern diegewünschten Erläuterungen zu geben und in den Sitzungen zu erscheinen; das NEder Enquete, der freiesten Meinungsäußerung u. s. w. Ferner: Mitglieder der Gent*ralstaaten können nicht Mitglieder oder Generalprocurator des Hohen Raths (ober*sten Gerichtshofs), noch Mitglieder der Nechenkammer, noch königliche Commissa^(Gouverneure) in den Provinzen, noch Geistliche oder Diener des Cultus sein ^Militairs treten durch Annahme einer Wahl von rechtswegen in Nonactivita't wäy*rend ihrer Vertreterschaft; der die Wahl eines Bezirks leitende Beamte ist in diesesBezirke nicht wählbar. Wenn Mitglieder der Generalstaaten ein besoldetes Staatsamt annehmen oder im Staatsdienst befördert werden, so erlischt das Mandat;sind sie wieder wählbar. Der gewöhnliche Landtag wird am ersten Montag im Sep'tember eröffnet und bleibt wenigstens 20 Tage zusammen. Außerordentlichesammlungen beruft der König; bei dessen Ableben oder Abdankung versammeln ß?aber die Kammern am fünfzehnten Tage danach, oder im Fall ihrer Auflösungden neuen Wahlen von selbst. Die Kammern verhandeln in der Regel öffentlich,Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder, die durchaus nicht durchund Gegensprache seitens der Wähler gebunden sind. Fünfte Abtheilung: Von ^gesetzgebenden Gewalt, ausgeübt „durch den König und die Generalstaaten". ^König sendet seine Vorschläge an die zweite Kammer, welche Änderungen daran ^nehmen kann. Die zweite Kammer übersendet die Vorschlage iiy Falle derempfehlend an die erste Kammer, oder im Falle der Nichtannahme an die Krone -u^Die erste Kammer kann den ihr von der zweiten mitgetheilten Gesetzentwurf nur ^nehmen oder verwerfen, aber nicht umgestalten. Ebenso haben die Generalsta^das Recht, Gesehvorschläge dem Könige vorzulegen; doch dürfen diese nur von ^zweiten Kammer ausgehen. Andere als Gesehvorschläge können indessen vonKammer besonders an den König gerichtet werden. Wenn die GeneralstaatenKrone Gesehvorschläge machen, so hat die erste Kammer die Vorschlägenehmen, und dann dieselben dem Könige namens der Gencralstaten zur Vewiu^^vorzulegen oder zu verwerfen. Alle Gesetzentwürfe, durch den König und die

*) Nach dem neuen Wahlgesetze dürfen Geistliche auch nicht Mitglieder derstaaten sein.

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