Niederland und seine Colonien.
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ralstaatcn angenommen, erlangen Gesetzeskraft und werden durch den König verkün-digt. Die sechste Abtheilung handelt von dem Budget, das alljährlich vor Beginndes betreffenden Jahres gesetzlich geregelt wird. Jedes Hauptstück wird besonders ineinem oder mehren Gesetzentwürfen beantragt und bewilligt. Ebenso wird der Schlußder Rechnung durch ein Gesetz bewerkstelligt.
Viertes Hauptstück (Art. 123 —144): „Von den Provinzialstaaten und denGemeindeverwaltungen." Die erste und zweite Abtheilung handeln von den Provin-zialstaten. Die Mitglieder der Provinz werden auf sechs Jahre unmittelbar wie dieder zweiten Kammer gewählt, und treten alle drei Jahre zur Hälfte ab. Niemandkann zugleich Mitglied der ersten Kammer und der Staaten einer Provinz sein. DerEidesleistung dieser Mitglieder auf die Verfassung geht ebenfalls der Neinigungseiddorher. Es findet Öffentlichkeit der Verhandlungen statt und Unabhängigkeit vonledern Mandat oder Gegensprache der Wähler. „Die Staaten tragen jährlich dieKosten ihrer Verwaltung, soweit es Neichssache ist, dem Könige vor, der sie, im Falleder Zustimmung, aus das Budget der Staatsausgaben bringt." Das Budget derblos provinziellen Einnahmen und Ausgaben, durch die Staaten ebenfalls jährlich auf-gestellt, heischt die Genehmigung des Königs- Provinzialsteuern, zur Deckung derAusgaben, fodern die Bekräftigung durch ein Gesetz. Außer der Sorge und Pflegefür den Provinzialhaushalt haben die Staaten verschiedene Gesetze und königliche Ver-fügungen betreffs der innern Verwaltung zu vollziehen, Zerwürfnisse zwischen Ge-meindebehörden friedlich zu schlichten, oder die Sache dem Könige zur Beschließung^zutragen, und die Angelegenheiten ihrer Provinzen und Eingesessenen bei derKrone und den Generalstaaten zu vertreten. Dagegen kann der König solche Beschlüsseber Staaten, die mit den Gesetzen oder dem Gemeinwohl streitig sind, aufheben oder^Nichten nach gesetzlicher Vorschrift. Die Staaten ernennen aus ihrer Mitte zurfortwährenden Leitung ihrer Geschäfte, mögen sie versammelt sein oder nicht, einenEngern Vollziehungsausschuß (Ooltsgium vsn Osäeputeerüs Stattn). Der König stelltM jeder Provinz einen Kommissar (Gouverneur) zur Ausführung seiner Befehle undöur Controle der Staaten an- diese Beamten führen in der Versammlung der Staa-und des engern Ausschusses den Vorsitz, und haben im letztem auch Stimme.Dritte Abtheilung: „Von den Gemeindebehörden." An der Spitze der Gemeinde'^ht ein Rath, dessen Mitglieder unmittelbar durch die Eingesessenen (nach einemdie Hälfte verminderten Steuercensus) auf eine bestimmte Anzahl Jahre gewählt^rden, und dessen Vorsitzenden der König auch außer dem Rathe ernennt und ent-^dt. Der Rath ordnet und verwaltet den Gemeindehaushalt selbständig, freilich"Uer der Beschränkung, daß die betreffenden Verordnungen, die er den Provinzial-ismen zur Genehmigung mittheilen muß, sofern sie den Gesetzen oder dem öffent-iHen Wohl widersprechen, vorn Könige aufgehoben werden können. Der BeschlußAMs Gemeinderaths über Einführung, Änderung oder Abschaffung einer örtlichenAbgabe bedarf der Genehmigung des Königs, dem der Bericht darüber durch dieAovinzialstaaten vorgelegt wird. Diese Steuern dürfen keinenfalls Handel und Ver-^ hemmen. Die Gemeindeordnung soll erst nach Begutachtung der Provinzial-^ten gesetzlich bestimmt werden.
^ Fünftes Hauptstück (Art. 145—165): „Von der Justiz." Ehe wir hier inl fdrer Analyse weitergehen, müssen wir eine Bemerkung einschalten. Die Nieder-hielten von Frankreich die Napoleonischen Gesetzbücher als das gewichtigste Ver-H chtniß. HM geringen Änderungen ins Niederdeutsche übertragen, wurden dieseals das Recht des vereinten Königreichs gehandhabt. Wie in allen Dingen,graten auch in Bezug auf Nechtsentwickelung Belgien und Holland in Gegensatz:sch?Hbhr wallonische Opposition wünschte diese Entwickelung vornehmlich im französi-ge" leiste, Holland in dem seiner Volkseigenheit entsprechenden. Gesetzänderun-ben begehrt, wurden hier gemisbilligt. Die Trennung beider Länder ward fürlejcht^^fehen Theil Belgiens in dieser Hinsicht verderblich; in Holland hingegen er-^te die Trennung die Einführung volksmäßiger Gesetzbücher. Das materielle