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Niederland und seine Colonien.
der Regierung, wenn man anders den Durchfuhrhandel die niederländische Küste nichtverlassen sehen wolle. Mit der Freigcbung der Flußschiffahrt sei die Abschaffung allerDurchfuhrzölle zu verbinden, weil „in der gegenwärtigen Zeit selbst die geringste Ver-theuerung der Transportkosten hinreichend ist, den Durchfuhrhandel anderswohin z"ziehen", sodaß ja der Staatskasse auch dann die Einnahme des Durchgangzolls ent-fallen würde, und zwar ohne jeden Ersah, während bei Aushebung der Flußzölle derDurchfuhrhandel doch immer die Schiffszölle, Leucht-, Tonnen- und Bakengelder fürdie Staatskasse abwerfe, sowie die Einfuhrzölle von solchen Waaren, die blos wegender Existenz des Durchfuhrhandels eingeführt werden. Auch werde der Schiffahrts-verkehr als solcher ebenso sehr durch den Durchfuhrhandel wie durch den eigenenHandel befördert.
Was nun aber die Aushebung der Handelsbeschränkungen rücksichtlich der Wahlder Schiffe betrifft, und zwar zuvörderst zu Gunsten der nationalen Schiffahrt, derihrerseits noch engere Schranken gezogen sind zu Gunsten deS nationalen Schiffbaus,so zeigen sich dem Minister größere Schwierigkeiten. Die niederländischen Protectivbe-stimmungen fürs Mutterland, entwickelt die Denkschrift, datiren von der Verbindungmit Belgien. Dieselben waren doppelter Art: Differentialzölle und Schiffsabgaben z"Gunsten der nationalen Schiffahrt; sodann das Verbot, niederländische Schiffe außer Lan-des zu bauen zu Gunsten der einheimischen Schiffbauer. Das Gesetz vom 5. Oct-1816 führte die erstere Unterscheidung ein, beschränkte sich jedoch auf eine Erhöhungder Schiffszölle von Schiffen unter fremder Flagge. DaS Gesetz vom 12. Juni 1821erklärte denselben Grundsatz auch auf die Erhebung der Ein- und Ausfuhrzölle an-wendbar, und das Gesetz vom 26. Aug. 1822 wandte ihn wirklich darauf an, wah'rend das Gesetz vom 11. März 1810 die Eigenschaft niederländischer Schiffe denauswärts gebauten Fahrzeugen so gut wie aberkannte. Zuletzt gab noch das Z§u-gesetz vom 10. Juni 1845 dem Schutze der nationalen Flagge eine neue Ausdeh'nung, indem es den Differentialzoll von 10°/u für verschiedene Artikel sogardeutend erhöhte. Inzwischen schob der entgegengesetzte Gang der Entwickelung ^England, wo binnen kurzer Zeit die Grundlagen deS Baus einer Jahrhunderte hi^ausreichenden Handels- und Schiffahrtsgesetzgebung radical umgewandelt und erneuertworden sind, jener Richtung einen Riegel vor. Die Aufhebung der Schiffahrt^Differentialzölle „wird in Folge dieser Veränderung der englischen Handelspolitik einSache von noch mehr unmittelbarem und dringendem Interesse", indem das neN/englische Gesetz die Regierung ermächtigt, da, wo die Reciprocität fehlt, auch d'-Gleichstellung vorzuenthalten. Mit dem Umstände aber, daß die englische Flaggedem Fuße der nationalen (holländischen) Flagge behandelt werden müsse, breche, "Verbindung mit den Verträgen, durch welche verschiedenen Nationen die Behandln^auf dem Fuße der meistbevorrechteten zugesagt worden, daS ganze bestehende Syst^solcher Differentialzölle von selbst zusammen. Daher empfehle sich weit mehr ?unverweilte und unbedingte Annahme des Grundsatzes der freien Schiffahrt! ^vollständige Gleichstellung aller Flaggen und der Einfuhr aus allen Handelspläßsei ja nichts Anderes als die Anwendung der politischen Unparteilichkeit, dieserschaft des Friedens, auf das Gebiet des Handels. DaS Alles klang aus demdes niederländischen Ministers recht gut. Es steht damit aber der ganz entsch^^Vorzug der holländischen Flagge und der holländischen Industrie im Colonialha" ^der fortdauern soll, im grellsten Widersprüche. ^
Ganz abgesehen von den großen Begünstigungen im Colonialhandel durch ^Maatschappij, genoß die niederländische Flagge bisher einen doppelten Vorzugin der Ermäßigung der Eingangszölle, dann in der Ermäßigung der Schiffahr.?^,gaben, und blos dieser letztere nicht länger haltbare Vorzug soll bedingt ausyor 'indem das obengenannte Gesetz vom 10. Juni 1845 nun den Zusatz erhält:
Freiheit (wie den niederländischen Schiffen) wird verliehen, wenn die Einfuhr ^Schiffen solcher Staaten geschieht, in denen die niederländische Flagge in allen ^ziehungcn, namentlich auch für die Fahrt von und nach den Colonien, insofern