456 Niederland und seine Colonien.
sten des höhern Tarifsatzes, die Aufhebung des Verbots, Bielbriese an niederländischeim Auslande gebaute Schiffe zu ertheilen, und die Herabsetzung des Einfuhrzollsvon Schiffsmaterialien. Der Überschlag des mäßigen vorläufigen Ausfalls, welcherdadurch in dem Ertrage der Zolle und Schiffahrtsabgaben entstehen dürste, wird nachder Einnahme von 1848 also berechnet:
Verlust.
Gewinn.
Durchfuhrzölle.
97247
Gulden.
—
Gulden.
Fester Zoll.
7540
/,
—
//
Rheinfahrtzölle.
165016
//
—
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Wasserzolle.
2857
//
—
//
Aufhebung der Differentialzölle auf beson-dere Artikel.
13448
//
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Verminderung der Einfuhrzölle ausSchiffsbaumaterialien.
25115
//
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Gewinn durch Aufhebung der Differen-tialzölle auf besondere Artikel . . .
//
93140
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Abschaffung der Minderzölle für die na-tionale Flagge und Gleichstellung derfremden Flagge.
/,
173796
//
Total 311221 Gulden. 266936 Gulden.
Verlust zum Nachtheil der Staatskasse 44285 Gulden.
Die Generalstaaten haben sich nicht eben beeilt, diesen Vorschlägen ihre Zustimmungzu geben, vielleicht in der Hoffnung, daß in England ein momentaner Umschwung ^Gunsten der Protectionisten stattfinden werde. Inzwischen hat die Commission der zn^'ten Kammer einen jenen Regierungsvorschlägen im Ganzen günstigen Bericht erstattet/wie es auch nicht anders geschehen kann. *) Im europäischen Handel huldigte Hollandstets dem Freihandelsprincipe: es muß dies jetzt wegen der sehr lebhaften ConcurrenZmit Antwerpen und den Hansestädten, die sich auf die Eisenbahnen stützt, noch ent*schiedener als früher thun. In seinem Colonialhandel dagegen war es zu allen 3^ten monopolisirend, sowol da die alte„Ostindische Compagnie das Monopol ausübte alauch bei der neuen Maatschappij. Übereinstimmend hiermit hält auch die KamM^commission die in der Denkschrift unter allerlei Verclausirungen empfohlene Gleich'stellung aller Flaggen im Colonialhandel nur dann für annehmbar, „wenn esfeste Absicht ist, die zu verwilligende Freiheit wirklich auf die GleichstellungFlaggen zu beschränken, und wenn aus ihrer Annahme nichts entspringen kann,in dem Colonialsystem hinsichtlich der Begünstigung sowol der Ein- als Ausfuhr ^züglich des Ursprungs und der Bestimmung der Waaren und Producte irgendeine 3^änderung veranlaßt". Sie will ausdrücklich „alle jetzt bestehenden schützenden ^richtungen unangerührt lassen, durch welche einerseits die Einfuhr niederländisch^.Fabrikate und Erzeugnisse in den Colonien, andererseits die Ausfuhr der Erzeugt"der Colonien direct nach Niederland begünstigt wird". Mit andern Worten:will die Freiheit, wo sie kein Opfer kostet, beabsichtigt aber, den Colonialhandel a"schließlich für Niederland zu behalten. Die Denkschrift selbst beweist, daß in dDifferentialzollsystem, welches man großmüthig aufgeben will, kein reeller Schutz ^legen sei: dieser liege lediglich in der sonstigen niederländischen Gesetzgebung undder eigenen Handelsthätigkeit des Landes. Die ganze gegenwärtige Handelspo .Hollands läßt sich in dem einen Worte zusammenfassen: Dem Anschein «achHandel, der Wirklichkeit nach Schutz, ja Prohibition. Die Denkschrift liefert h*er
*) Auch die Generalstaaten selbst haben sich endlich mit bedeutender Majorität für sa^ylug'Entwürfe der ministeriellen Handelspolitik erklärt. Die Kammern wurden hierauf am1850 aufgelöst, um, wie das AuflosungSdecret besagte, im Oktober zum ersten male voul ^nach dem Wahlgesetze des revidirten Grundgesetzes zusammenzutreten.