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Fünfter Band.
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Niederland und seine Colonien.

Gewinnste und Zuschüsse fürs Mutterland trotz aller Anstrengungen eher wieder ab-nehmen. Wenn dessenungeachtet die Verlängerung der Privilegien der Handels-maatschappij um neue 25 Jahre dem Lande abgerungen ist, so steht Deutschland da-gegen die Waffe eine- außerordentlichen Diffcrentialzolls zu Gebore, um sich dengewünschten Erfolg zu sichern und das Verständniß mit Holland zu fördern. Wäreder Zollverein gleich nach Abschluß seines Vertrags von 1844 mit Belgien zu einemsolchen Differentialzoll geschritten, dann läge wahrscheinlich tns Zerwürfniß gar nichtmehr vor, und der Verein hätte sich selbst wie den beiden Niederlanden manche Schwie-rigkeit für jetzt und die Zukunft erspart.

Wenn wir aber soeben von der Waffe eines außerordentlichen Differentialzollssprachen, so sind wir doch weit entfernt davon, eine Trennung zwischen Deutschlandund Holland zu wünschen ; vielmehr leitet uns hierbei die Überzeugung, daß Deutsch'land, Belgien, Holland zueinandergehören, daß sie sich gegenseitig nicht entbehrenkönnen zu ihrer wahren Unabhängigkeit und Wohlfahrt, zu ihrer Größe und ihremGlücke. Holland ergänzt Belgien und Deutschland, soweit diese letzter« ohne Coloniensind; allein diese beiden Länder ergänzen noch mehr Holland, indem sie die Haupt'märkte für seine Colonialerzeugnisse bilden und vereint mit ihm eine große Colonia^und Seemacht entwickeln können. Die Seele des Welthandels ist freier MitbewerdidaS Ziel der praktischen Handelspolitik besteht darin, die einheimische Erzeugung f^diesen Mitbewerb zu befähigen und ihr denselben auf allen Märkten zu erringen. Erstüber den eigenen beschützten Markt hinaus, an den Grenzen des Weltbewerbs, beginndie große Probe für die lebenskräftige Industrie. Ist diese Probe bestanden, darMsteht ihr kein natürliches Hinderniß mehr im Wege. Was dann der einzelne Fab^kant, Kaufmann, Rheder gewinnt, das kommt der gesammten Nation zugute: jedneue Absatzbahn ist eine Bereicherung für Alle. Hierin liegt das Geheimniß des g^no«»meßbaren Machtzuwachses verwandter, von Natur aufeinander angewiesener Staüten, die sich zu einem großen Handelsbunde vereinen: waS sie vereinzelt nicht zu /ringen oder zu behaupten vermögen, sie erlangen und bewahren es durch vereinAnstrengungen. Darum konnte Holland seine frühere Handels- und Seegrößebehaupten, als die großen Nationalstaaten mit gesammelten Kräften auf demmarkte erschienen. Gegen ein solches natürliches Übergewicht, das dem Klein ^je länger desto gefährlicher werden muß, hilft auf die Dauer kein künstliches Dinund keine Schlauheit, sondern nur frische, freie Thatkraft und ein weises Anschlichan das mächtigere und verwandte deutsche Volks- und Staatswesen, welches dur,seine Verfassung die eigene Selbständigkeit nicht gefährdet, das aber durch den ^haften freien Mitbewerb im weiten Innern die Kräfte erzieht und befähigt, um kbfalls mit imposanter Masse auf der Weltbühne zu erscheinen und den großenkämpf zwischen Nation und Nation glücklich zu bestehen. ^

Dieser Anschluß würde zugleich der geeignete Weg sein, um auch Limburgseinem jetzigen Zwitterverhältnisse zu Deutschland und Holland zu retten. Die,genannte Provinz Limburg des Vereinigten Königreichs, von der das jetzigethum nur einen Theil bildet, begriff das eigentliche Limburg gar nicht, das viel^,bis 1830 zur Provinz Lüttich gehörte, sondern es umfaßte, wenn wir auf denritorialbestand von 1794 zurückgehen, lüttichsche, östreichische, preußische, pichestund andere Gebietstheile. Der ganze nördliche Theil deS jetzigen sich von 7 ^,idbis fast nach Nimwegen an der Maas Herunterstreckenden Hcrzogthums, diesstujenseit der Maas, gehörte zu dem seit 1713 preußischen Herzogthum Geldern, ^die nördlichste Spitze zu Kleve. Den Diplomaten des Wiener Congresseövorbehalten, Deutschland von jenem Strom gänzlich abzusperren durch Zieh"!^durchaus willkürlichen und unnatürlichen Grenzlinie, welche Recht, Nationau „zeInteresse in gleicher Weise verletzte. Ünd doch bot sich die Maas als cinsache ^dar, auf welche Deutschland ein historisches Recht hatte, indem sich bie H^ , 10 mwer Jülich, Kleve und Geldern nicht bloS bis an'die MaaS, sondern theile , ditdarüber hinaus erstreckten. Art. 24 der Wiener Congreßacte bestimmte,

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