Band 
Fünfter Band.
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Niederland und seine Colonien.

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Grenze, von Noermonde bis zur nördlichsten Spitze bei Mook, dem Laufe der MaaSfolgend, immer wenigstens 800 Ruthen vom rechten Maasufer entfernt bleiben, alle^kte aber, die von diesem Ufer nicht weiter als 1000 rheinla'ndische Ruthen entfernt^gen , mit ihren Feldmarken zum Königreiche der Niederlande gehören sollten. Un-begreiflich, wie besonders Preußen sich eine solche naturwidrige schmähliche Verstüm-mlung deS zusammengehörigen, von ihm seit einem vollen Jahrhundert besessenenEandestheils gefallen lassen mochte! Wie konnte man die Bewohner mit dem Stromeon ihrer natürlichen Lebensader abschneiden, sie rücksichtlos zerreißen und selbst inHlen Eigenthumsrechten verletzen lassen? Allein das schwere Unrecht der DiplomatieKegen die deutschen Bewohner der MaaSgegend und gegen ganz Deutschland warddann nicht aufgehoben, vielmehr noch vergrößert, als die größere Hälfte Luxem-MZs durch die sogenannte Londoner Separationsacte vom 15. Oct. 1831 sogarohne directe Betheiligung des Deutschen Bundes abgelöst, und Deutschland dafür no-minell mit dem jetzigen Herzogthum Limburg an seinem Territorium entschädigt wurde.Amcht nur wurden die Schlüssel des Herzogthums, die Maasfestungen Maastricht undAnloo, vom Bunde ausdrücklich abgegeben (während die Landeshoheit über Maastricht^mcher zwischen Lüttich und den Generalstaaten getheilt gewesen und von dem jetzigenS^zogthum auf dem linken Maasufer nur ein ganz kleines Stück bei Kessel südlich vonenloo altniederlä'ndisch war); sondern thatsächlich ward ganz Limburg, ebenfalls unterllllschweigen des schwachen BundeS, dem holländischen Staat incorporirt, und ihmeben seinen Verpflichtungen gegen den Deutschen Bund mithin auch die schwerenmederlä'ndischen Steuern aufgebürdet, welche für das vorwiegend ackerbauende Landoppelt drückend sind. Allerdings hatte die Bundesversammlung zwar auch gefun-daß die Erklärung des Königs-Großherzogs (abgegeben am 16. Aug. 1839):^ behalte sich vor, das Herzogthum Limburg mit dem Königreich der NiederlandeE?ter einer Verfassung und Verwaltung zu vereinigen, „Unzukömmlichkeiten" habenUne. Doch war zu jener Erklärung der beschwichtigende Beisatz gegeben worden,sott ^burch die Anwendung der Bundesgesetze in keiner Weise beeinträchtigt werden^"te; und die Bundesversammlung beruhigte sich, indem sie in einem BeschlusseE?vi 5. Sept. 1839 die verwahrende Hoffnung aussprach, daß somit jenen Unzu-"wilichkeiten vorgebeugt, und das Bundesrecht in Bezug auf Limburg geschützt sei.^ So stand die Sache, als das Jahr 1848 eintrat. Die Limburger, mitergriffender allgemeinen Nölkerbewegung, richteten ihre Blicke auf Deutschland, dessen Erhe-auch ihnen die Aussicht auf eine bessere Zukunft erschloß. Eine Abordnung, welcheberi 1848 von Maastricht nach dem Haag gegangen war, erhielt vom König undbis. Ministern zur Antwort, daß Limburg eine niederländische Provinz, niederlän-Gebiet sei und bleiben werde. Der Deutsche Bund, dem Limburg nur durch^Moralisches Band verbunden, werde die bestehenden Verträge respectiren müssen;he. ^Ichlüsse deutschen Nationalversammlung zu Frankfurt könnten nicht als bin-betrachtet werden, wenn sie den niederländischen Gesetzen zuwider seien, und wür-tiy ^er Ratifikation seitens der niederländischen Regierung unterliegen. Erst die NaUnd Sammlung machte nun auf wiederholte Anregung der Abgeordneten Stedmann^ -Lösten sowie der beiden limburger Deputirten van Scherpenzeel und Schoen-von ors einen ernsten Versuch, das Herzogthum Limburg als deutsches Bundesland. unnatürlichen Verbindung mit dem Königreich der Niederlande loszumachen.

babei von folgenden unzweifelhaften Sätzen aus: Limburgs Bundesverhält-oruht nicht auf einem Vertrage zwischen Deutschland und Holland, sondern auf^taof « * der Bundesgesetzgebung, nämlich auf dem vom luxemburgischen Gesandtenjvg '^ten Bundesbeschluß vom 5. Sept. 1839, wodurch die vom König-Eroßher-den ^ Erfüllung einer ihm als Bundesglied schon obliegenden Verpflichtung für"Nd h ^tretenen Theil Luxemburgs dargebotene Entschädigung für genügend erkannt,Surrogat dem Bunde einverleibt ward. Es kann daher auch durch einen

Nationalversammlung über Limburgs Verhältniß zu Deutschland kein

svrnaßiges Reche des Königreichs der Niederlande verletzt werden; es handelt