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Niederland und seine Colonien.
sich hier nur um eine innere, das Versassungsverhältniß eines deutschen Bundeslan-des betreffende Frage. Hat der König als Herzog von Limburg Verpflichtungengegen Holland übernommen, die mit der Stellung als Bundesglied jetzt unverträglichsind, hat er die Nassauischen Agnaten für ihre Ansprüche an das Surrogat Lirv-burg aus dem holländischen Staatsschatz (mit 750000 Gulden) entschädigt, so ist esseine Sache, sich deshalb mit Holland abzufinden. Nicht blos einige Theile, sonderndas ganze zum Herzogthum Limburg erklärte Gebiet ist die Entschädigung für dasan Belgien abgetretene luxemburgische Gebiet, und zwar theils im Verhältnisse zwi'schen Belgien und dem Großherzoge, wo dann auch Venloo dazu gehört, theils irNVerhältniß zum Deutschen Bunde, wobei dieser in die Abschneidung Venloos eingewilligthat. Der Deutsche Bund aber war ein unauflöslicher Verein (Wiener Schlußakte,Art. 5 und 6); Abtretung vom Bundesgebiet kann nur mit Zustimmung der Ge-sammtheit der Bundesglieder erfolgen. Hat die Bundesversammlung eine reelle Ver*einigung zwischen Limburg und Niederland (zuerst durch das revidirte Grundgesckvon 1840) nachgesehen, so konnte dies nur unter der ausdrücklichen Bedingungschehen, daß die Anwendung der (gegenwärtigen oder zukünftigen) Bundesverfassungdadurch in keiner Weise beeinträchtigt werde. Da hiermit unvereinbar erscheint, daßein und dasselbe Gebiet zwei verschiedenen, einander nicht subordinirten gesetzgebend^und Staats-Gewalten unterworfen ist, so beschloß die Nationalversammlung auf de§Bericht, den Professor Zachariä namens des völkerrechtlichen Ausschusses erstatthatte, unterm 19. Juli 1848: Die bisherige Vereinigung Limburgs mit dem hollä^'dischen Staate ist unvereinbar mit der Deutschen Bundesverfassung, und die deutschtVerfassung ist auch für dieses Herzogthum verpflichtend. Die Frage über diepflichtung Limburgs zur Theilnahme an der holländischen Staatsschuld überwies hdagegen der provisorischen Centralgewalt zur Vermittelung und einer die Rechte Lir^burgs wahrenden Regelung.
Allein die holländischen Staatsgewalten nahmen auf diese Beschlüsse soRücksicht, daß sie Limburg in dem 1848 revidirten Grundgesetz von neuem als ^derländische Provinz erklärten und auch ganz so behandelten. Auch blieb es verg^lich, daß die Nationalversammlung nun in der Sitzung vom 25. Nov. 1848einstimmig beschloß: die Centralgewalt habe gegen die Vollziehung des neuen niedtländischen Grundgesetzes im Herzogthum Limburg Verwahrung einzulegen und deselben in jeder andern geeignet erscheinenden Weise entgegenzutreten; auch seien ^Beschlüsse vom 19. Juli zur Ausführung zu bringen. Diese Einmüthigkeit wurAnicht in einem feindseligen Gefühle gegen das niederländische Volk, dessen Chara^und Geschichte die frankfurter Versammlung ehrte, dessen innige Verbindung ' ,wünschte, sondern in den unzweifelhaften Rechtstiteln auf Limburg und in ^Unmuth über die unselige Politik, welche der holländische Staat seit 1815 gtgDeutschland zum bittersten Schaden beider Theile befolgt hat. Leider ließ die budesmäßige Vollziehung der Beschlüsse durch die Centralgewalt auf sich warten.verwickelte sich in lange diplomatische Unterhandlungen, obschon sie ohne besonnScharfsinn im voraus überzeugt sein konnte, daß auf solchem Wege die Entschei^,nicht herbeizuführen. Die niederländische Regierung zögerte, weil sie auf denbruch des deutschen Einigungswerks hoffte. Sie ist durch diese Politik siegreichWesen, und Limburg hat noch nicht aufgehört, nominell zwei Reichen zugleichgehören, integrirender Theil von Niederland und von Deutschland zu sein.deutsche Reichsministerium trat in dieser Angelegenheit ganz in die Fußstapft"Bundestags, indem es keine entscheidende Maßregel versuchte und sich aus den SPunkt des auswärtigen Gegners stellte, um allen Verwickelungen auszuweichen- ^wagte nicht einmal einen offenen Protest zur Wahrung der deutschen Rechte-doch konnte von einem Kriege Holland gegenüber gar nicht die Rede sein; ^"hreN/ses hat ganz andere, umfassendere Handelsverbindungen mit Deutschlandwie z. B. Dänemark — Interessen, welche in den Generalstaaten schwerer wlegedie eitle Sucht des haager Cabinets, noch immer die Rolle einer Großmacht All