512 Der preußische HeeresorganiSmus im Jahre 185V.
festen gelegt, auf denen dann der Februar deS Jahres 1813 provisorisch dasjenigeGebäude aufführte, welches durch das Gesetz vorn 3. Sept. 1814, die Landwehrord-nung vorn 21. Nov. 1815, und die Cabinetsordre vom 22. Dec. 1820 in seinenjetzt bestehenden Formen hingestellt ward. Die ungeheuern Anstrengungen des Iah'reS 1812 hatten die Armee von der geringen Starke von 42000 Mann, die ihrNapoleon durch die Stipulationen des Tilsiter Friedens gelassen, auf daö Sechs'fache jener Zahl, 250000 Mann, verstärkt. Mit den glücklichen Fortschritten derWaffen wurden auch auf die wiedergewonnenen Provinzen in gleicher Weise dieneuen Institutionen und die damit gestellten Foderungen für die Vertheidigung desVaterlandes übertragen, bis daß die Constituirung Preußens durch den Frieden von1815 auch in dieser Beziehung dem HeeresorganiSmus einen Abschluß gab. Ditfolgenden Friedensjahre bis 1848 sind nicht müssig in dem Weiterausbau desselbengewesen. Namentlich ist seit dem Jahre 1840 eine große Thätigkeit in dieser De*ziehung nach vielen Richtungen hin entwickelt worden.
Die mächtig andringenden feindlichen Bestrebungen der Jahre 1848 und 1840sind an der Lebenskraft des so geschaffenen Organismus gescheitert; möge er sich alsein Schirm preußischer und deutscher Große auch in vielleicht nahen, noch gefa'h^lichern Krisen bewähren!
Allgemeine OrganisationSverhältnisse.
Das Gesetz vom 3. Sept. 1814 stellt als Hauptgrundpfeiler der KriegsverfassunSPreußens die Bestimmung hin: „Jeder Eingeborene, sobald er das zwanzigste Ja^vollendet hat, ist zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet."*) Mit dieseVerpflichtung erwächst aber als eine zweite diejenige, sich durch eine gewisse Dienst^zeit bei den verschiedenen Kategorien des HeereS eine genügende kriegerische Ausb''düng zu erwerben. Jede Stellvertretung ist ausgeschlossen. Ein Unterschied der ^ *burt und des Standes existirt nicht. Der Ausländer, wenn er im preußischen Staaseinen festen Wohnsitz aufgeschlagen hat, ist in gleicher Weise verpflichtet. Dags^sind die Prinzen des königlichen Hauses, die vormaligen unmittelbarem Neichssta"und deren Familien, dann die auswärtigen Gesandten, sowie Ausländer, die rMdaS Staatsbürgerrecht erlangt haben, die einzigen Eximirten. .
Wenn somit fast die ganze männliche Bevölkerung gleichmäßig verpflichtet ^so sind doch an die Einzelnen nach ihrer Tauglichkeit, ihrer Abkömmlichkcit, ihltAlter, und in Betracht mancher Lebensbeziehungen verschiedene Anfoderungen gefi^Diese hängen davon ab, ob der Betreffende gehört: a) zum stehenden Heere; b)Landwehr des ersten Aufgebots; e) zur Landwehr des zweiten Aufgebots, oderLandsturm. DaS stehende Heer bildet, als beständig schlag- und wehrfähigedeS Staats, zunächst seinen Schirm gegen außen, sowie, falls die öffentliche Si^heit ernsthaft bedroht sein sollte, die Stütze der executiven Gewalt im Innern.ihm ist aber vor allem die Bildungsschule des ganzen Volks für den Krieg zuDamit gehören ihm, als erster Hauptbestandtheil, alle die daS Gerippe deSbildenden Cadres an, bei welchen der zweite Hauptbestandtheil, die nach undzur Ableistung ihrer Dienstpflicht Gelangenden, ihre Erziehung zum Kriegeund zwar Jeder in der Weise, wie es im Sinn der Gesammtheit am zweckmaM^hist. So sind jene Cadres, die Offiziere, die Milirairbeamten, die UnteroffiziersDiejenigen, welche sich zu jenen heranbilden, die Haupttra'ger der FortbildungKriegswissenschaftcn und derjenigen Formen, wie die letztem sich in der Krieg6te^,igeltendwachcn. In ihnen vornehmlich erhalten die kriegsgerichtlichen Erfah^^nund Erinnerungen den echt kriegerischen Geist und die kriegerische Ehre der ^aufrecht, damit dieselben jedem Einzelnen, der seiner Wehrpflicht nachkommt, aErbtheil seiner Dienstzeit mitgegeben werden können.
*) Die Verfassung vom Jahre 1850 drückt sich hierüber aus: „Alle Preußen st"pstichtig. Den Umfang und die Art dieser Psticht bestimmt das tsesctz.
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