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Fünfter Band.
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522 Der preußische Heeresorganismus im Jahre 1850.

der größere Theil der Hautboisten, Trompeter u. s. w. Unteroffizier-Rang und -Berechntigungen. Diejenigen Unteroffiziere, die nach einem zurückgelegten Examen die An-wartschaft auf das Avancement zum Offizier erhalten haben, oder mit einer solchenaus dem Kadettencorps entlassen sind, werden in den Listen als Portepe'efa'hnriche aus-geführt und tragen als solche besondere Abzeichen. Sie erhalten aus den Corps-und Divisionsschulen ihre weitere militairwissenschaftliche Ausbildung.

Im Betreff der Mannschaften speciell ist nunmehr wenig nachzuholen. Ihre Aus-hebung geschieht regelmäßig im Monat October desjenigen Jahres, in welchem sie daszwanzigste Lebensjahr erreicht haben, demgemäß auch nach der bezeichneten Frist ihreEntlassung. Leute, welche zur Zeit der Aushebung noch zu schwächlich erscheinen,werden zurückgestellt und kommen nach ein oder zwei Jahren nochmals zur Revision.Der Staat sorgt für ihre Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung, für ihr Unter-kommen und für einen Theil ihrer Verpflegung (Brot); Dasselbe geschieht rücksichtlichder Unteroffiziere, sodaß nur die Offiziere und Militairbeamten darauf angewiesensind, jene aus ihrem Gehalte sich zu beschaffen.

Wollte man die Dienstpflicht zu einer allgemeinen Verpflichtung der ganzen Na-tion machen, so war eine derartige Fürsorge für die Verpflichteten von der Naturder Verhältnisse geboten. Ebenso foderte aber andererseits die Rücksicht auf die finan-ziellen Kräfte des Staats, daß dabei die größte Sparsamkeit walten müsse. So istdenn die Geldverpflegung des gemeinen Mannes, für die er seinen Lebensunterhaltbis auf das Brot beschaffen muß, auf 2'/r—3 Silbergroschen täglich beschränkt worden.Ebenso ist die Ökonomie bei der Bekleidung fast sprichwörtlich geworden. Die Summe von1,449190 Thalern, welche im Ausgabebudget 1847 (als dem letzten Friedensjahre) für dieBekleidungskosten der Armee, inclusive Landwehr, angesetzt worden, gibt hierfür Zeug*ruß. Dieser Angabe zufolge würden durchschnittlich die Bekleidungskosten des einzel*nen Mannes des stehenden Heeres für das Jahr noch nicht aus 10 Thaler kommen-Was das Unterkommen betrifft, so sind die Truppen zum großen Theil kasernirt,theilweise jedoch noch in Quartierständen bei den Bürgern der betreffenden Garnisonen-

Bei eintretender Invalidität einzelner Mannschaften und Unteroffiziere in Folg^des Dienstes oder während einer Campagne ist, wenn letztere den Anspruch auf Civil*Versorgung nicht erlangt haben, je nach den Verhältnissen für deren fernern Unt^"halt eine angemessene, wenn auch wenig gewährende Fürsorge getroffen. Je nach"dem nämlich der Invalide noch im Stande ist, sich einen Broterwerb zu verschafftoder nicht, ferner im Verhältniß seiner Dienstzeit, erhält er entweder ein mehr odtminder großes Gnadengehalt, oder wird in die Jnvalidencompagnien, respective dlJnvalidenhäuser in Berlin, Stolp und Rybnick eingestellt. Die Privatwohlthätigk^hat für dergleichen Unglückliche, deren die beiden letzten Jahre eine größere Anzavlieferten, gerade jetzt sehr viel gethan. Immer bliebe es aber sehr wünschenswert^wenn der Staat selbst sich in den Stand sehte, Demjenigen, der in seinem Dien!seine Gesundheit oder seine Gliedmaßen einbüßt, ein Äquivalent in einer besche^nen aber sorgenfreien Existenz zu gewähren. . ,

Die politischen Rechte jedes preußischen Unterthanen mußten für die ZeitEinstellung bei den Fahnen eine Unterbrechung, respective Modifikation erleiden,war dies in Anbetracht der hohen Bedeutung der Disciplin für jede Armee streAstens geboten. Die Verfassung vom Januar 1850 sagt darüber: Art. 38:bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem Dienst berathschlagen, oder ! §anders als auf Befehl versammeln." Wie man trotz dieser Bestimmung §Wahlrecht, an dessen Ausübung, wie sich jetzt die Verhältnisse gestaltet haben, "dvorherige Berathschlagung nicht zu denken ist, hat den Einzelnen im Heere belall^können, ist kaum zu erklären. Wenn es zugegeben werden muß, daß esSicherung der Allgemeinheit von der höchsten Wichtigkeit bleibt, das Heer a ?allem politischen Getreide stehend zu erhalten, so muß es wol auch für zwecknE v §erachtet werden, das active wie passive Wahlrecht der Einzelnen für die Dauer - >Verbleiben- bei den Fahnen für ruhend zu erklären. Man hat häufig von der n