Band 
Fünfter Band.
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Der preußische HeeresorganiSmuS im Jahre 1850. 523

wendigen Vertretung des Heeres in den Kammern gesprochen. Eine solche könnte inAnbetracht der Stellung der Armee im Staate nur durch den Kriegsminister be-wirkt werden. Handelt es sich in den legislativen Versammlungen um die Bera-tung über Vorlagen, welche die Armee betreffen, so wird man zu einem günstigernResultate gelangen, wenn man Commissionen hört, die aus der Armee für den ein-ielnen Fall berufen werden, als wenn die Meinung Derjenigen als maßgebend ange-sehen wird, die nicht ihrer militairischen Befähigung wegen, sondern deshalb gewähltwurden, weil ihr politischer Charakter das Vertrauen ihrer Wähler besaß. WennWan das Wahlrecht der Armee suspendirte, so würde damit nur dem Art. 39 derVerfassung eine durchaus motivirte Erweiterung gegeben. Dieser lautet: „Auf dasHeer finden die in den Art. 5, 6 , 29, 30 und 32 enthaltenen Bestimmungen nurinsoweit Anwendung, als die militairischen Gesetze und Disciplinarvorschriften nichtEntgegenstehen." Die ausgeführten Artikel sind aber diejenigen, welche die Gewähr-leistung der persönlichen Freiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Versamm-lungs-, Associations- und Petitionsrecht zusichern.

Die früher bestehende Befreiung von Abgaben der Militairpersonen als solcher,sowie der eximirte Gerichtsstand der Offiziere, sind mit der neuen Gesetzgebung fort-gefallen. Die Militärgerichtsbarkeit beschränkt sich nur auf Strafsachen. Zn allenÄrgerlichen Rechtsangelegenheiten ist der dem Heere Angehörige dem Civilgerichts-llande unterworfen. Die oberste Militair - Justizbehörde ist das Generalauditoriat.^hm liegt die Verwaltung der Militairjustiz, die Prüfung der Erkenntnisse, und dieEntscheidung bei Anfragen und Zweifeln der Militärgerichte ob. Diese letztem wer-.n gebildet durch die Militairbefehlshaber und die denselben zur Führung der ge-richtlichen Geschäfte beigegebenen Auditeure und untersuchungführenden Offiziere, undheißen nach der Stellung der Militairbefehlshaber: Bataillons-, Regiments-, Com-mandeur-, Gouvernements-, Jnspections-, Divisions- oder Corpsgerichte. Die Ge-Uchtsbarkeit der Militairbefehlshaber theilt sich gleichzeitig in die höhere und niedere.Die höhere ist in den Händen der Divisions- und Corpscommandanten, die niedere?ei den ihnen untergebenen Befehlshabern. Die erstere umfaßt die Untersuchungen,M welchen durch ein Kriegsgericht oder eine Spruchcommission, die letztere diejenigen,m welchen durch Standgericht das Urtheil gefällt wird. Alle diese Gerichte werden*WS dem Auditeur und aus Repräsentanten derjenigen Charge, welcher der Jnculpatgehört, und der höhern Chargen, in verschiedenem Zahlenverhältniß zusammenge-Durch ein Kriegsgericht muß gegen Offiziere und Militärärzte immer, gegen^ übrigen Militairpersonen des Waffendienstes dann erkannt werden, wenn die Un-^suchung ein Verbrechen zum Gegenstände hat, welches in den Gesehen mir TodeS-2 ^se, Ausstoßung aus dem Ssldatenstande, Cassation, Festungsbau-Gefangenschast,^lchthaus- oder Festungsstrafe, Landesverweisung und Confiscation deS gesammten^rniögms bedroht ist. In andern Fällen treten gegen die letztgenannten Katego-Standgerichte ein. Gegen alle Militairbeamte, außer gegen Ärzte, wird durch^Ä"chcommissionen erkannt. Die Bestätigung der kriegsgerichtlichen Erkenntnissewo sie nicht beim Könige ist, bei den Inhabern der hohen Gerichtsbarkeit; die-des^E der standgerichtlichen gebührt denjenigen Befehlshabern, welchen die AnordnungStandgerichts verfassungsmäßig zusteht.

. Die jetzt für die Armee gültigen Gesetzbücher bestehen in den Kriegsartikeln vom8 ^ I 844 , ergänzt durch die Vorschriften der unterm 27. Juni 1844 ergangenen

rr/?^""ng über die Militairstrafen und die Anwendung der Kriegsartikel, und ser-M dem Strafgesetzbuch für das preußische Heer vorn Jahre 1845. Mit diesenwo/".Bestimmungen ist das mildeste Militairgesetz geschaffen worden, das bis jetztHz Armee auszuweisen hatte; zudem ist den Richtern eine große Freiheit bei

hin bes Strafmaßes gewährt worden. So wurde nach beiden Richtungen

der fortschritte der Bildung und dm Federungen der Humanität, wie sie inSarin-"" Fuß gefaßt haben, Rücksicht geschenkt. Man ist sogar hierin weiter ge-als es nach dem Urtheile geprüfter Männer des Heeres wol weislich gewesen