524 Der preußische Heeresorganismns im Jahre 185V.
wäre. Schon mit den Kriegsartikeln des Jahres 1808 war die Anwendung derentehrenden Prügelstrafen auf die der zweiten Classe des Soldatenstandes angehöri-gen Individuen beschränkt. In diese zweite Classe, der die Tragung der National-cocarde aberkannt ist, werden nur hartnäckige und wiederholt bestrafte Verbrecheroder solche versetzt, die eines entehrenden Vergehens, wie Diebstahl u. s. w., über-wiesen sind. Die Zahl derselben in der Armee ist außerordentlich gering, durchschnitt-lich 1'/» Eine Zurückversetzung auS der zweiten Classe in die erste des Soldaten-standes ist nur durch die Gnade des Königs auf Antrag des betreffenden Truppen-theils zulässig. Die zur Fesiungsstrafe Verurteilten sind in den bezüglichen Festungenin Strafarbeitscompagnien formirt.
Auch über die Disciplinarbestrafung in der Armee ist im Jahre 1841 eine neueVerordnung erlassen, dictirt von demselben Geiste der Humanität, des Rechts undder Ehre, „wie die Kriegsartikel vom Jahre 1844. Beide Gesetze sind der Armeeunter der Ägide des verstorbenen Kriegsministers von Boyen, des Freundes Scharn-horst's, zutheilgeworden.
Für die Landwehr gewinnen alle die hier besprochenen Verhältnisse eine andereGestaltung, die sowol durch die in den Vordergrund tretenden bürgerlichen Verhält-nisse der Wehrmänner als durch ihr höheres Lebensalter bedingt wird. Zunächstkönnen die Offiziere nicht ein so enges und festes Verhältniß, wie diejenigen desstehenden Heeres, unter sich festhalten; ihre militairische Erziehung muß derjenigen,welche ihr anderweitiger Beruf verlangt, nachstehen. Zwar hat man auch für denFrieden das Anciennetäts - und Rangverhä'ltniß durchgehend durch stehendes Heerund Landwehr beibehalten, und so die Offiziere beider gewissermaßen in ein Corpszusammengestellt; aber es liegt in der Natur der Sache, daß der Offizier des erstern,dessen ganze Existenz innerlich und äußerlich mit dem Kriegerstande verwachsen ist/im Lrndwehroffizier, der von tausend verschiedenen andern Lebensbeziehungen in An*spruch genommen wird, nicht vollständig seinesgleichen anerkennt. Ein Krieg, eingemeinschaftliches Eintreten für das Vaterland können einer solchen Parität erst wie*der Sinn und Leben verleihen. Ebenso hat man die Ehrengesetzgebung des stehen*den Heeres auch auf die Landwehr übertragen, ohne daß sie hier in der Weise Fnkgefaßt hätte, wie es dort geschah.
Wie schon oben gesagt, gehen die Subalternoffiziere der Landwehr, mit Aus'nähme eines großen Theils der Compagnieführer, aus der Landwehr hervor, währen"die Adjutanten und Rechnungsführer der Bataillone, respective der Brigaden, son^der Rest Her Compagnieführcr aus dem stehenden Heere commandirt, die Bataillons*und Brigadecommandeure von dort in die Landwehr versetzt werden, aber doch eigenslich dem stehenden Heere zugehörig bleiben. Als Führer des zweiten Aufgebotsdie Landwehr auch ihr selbst vollständig zugerechnete Stabsoffiziere. Es sindfrühere Offiziere der Linie, letzt außer Dienst, deren Zahl aber 60—70 nicht ube^steigt. In der Regel sind es einjährige Freiwillige, die sich nach zurückgelegter Dienizeit, gestützt auf ihre wissenschaftliche Bildung, von der anzunehmen ist, daß sie ih^auch die Aneignung der militairischen erleichtert hat, zu den Offizierstellen bei "Landwehr melden. Sie werden sodann einem Examen unterworfen, das ihre the"*tische wie praktische Tüchtigkeit prü^, und erhalten nach Beiwohnung mehrcr Lauwehr-UbungSzeiten das Recht auf Beförderung zum Offizier. Die letztere selbstsodann von der Wahl deS betreffenden Offiziercorps abhängig gemacht. DieVerpflichtung der Landwehroffiziere dauert bis zu ihrem neununddreißigsten LebensjayDie Zahl der Landwehroffiziere (Hauptleute, Rittmeister, Premier- und Secolieutenants) beträgt zwischen 3000 und 4000. . ^
Zu Unteroffizieren der Landwehr werden bei der Entlassung der ausgebe! ^Mannschaften des stehenden Heeres immer die vorzüglichsten, und zwar meist 1 ^bezeichnet, die im stehenden Heere schon Unteroffiziere waren. Hier tritt aber ridie Schwäche der Landwehr mehr wie in anderer Hinsicht hervor. In dem ^Verhältnisse können sich die Individuen von ihrem bürgerlichen Berufe nrcyr