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Fünfter Band.
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Der preußische Heeresorganisrnus im Jahre 185V. 525

machen. Dieser steht nun oft mit der neuen militairischen Stellung in dem schreiend-sten Widerspruch. Den Offizieren gewinnt noch die Überlegenheit ihrer allgemeinenBildung einige Autorität, wenn diese letztere auch bei der kürzern Diensterfahrungder Betreffenden keine durchaus fundirte ist. Die Unteroffiziere aber, diese Haupt-stütze einer guten Disciplin, und damit die Wachter über die innere Gesundheit desMilitairischen Körpers, können Leuten gegenüber, die sich im bürgerlichen Leben un-endlich häufig in direct vorgesetzten und elevirtern Verhältnissen befinden, das An-sehen nicht wahren, welches ihnen im stehenden Heere ihr rein militairischer Charak-ter gibt. Es bedarf der ganzen Umsicht und Dienstkenxtniß der Landwehrcompagnie-sührer, um den so erwachsenden Übelstä'nden entgegenzuwirken.

Sämmtliche der Landwehr Zugehörige, mit Ausnahme geringer Stammann-schaften, erhalten nur Sold, Kleidung und Verpflegung, solange sie bei den Fahnen^ersammelt sind. Eine Versorgung der im Dienst invalide Werdenden findet auchhier statt.

In Betreff der politischen Rechte der Wehrmä'nner gilt Dasselbe, was oben überdiejenigen des stehenden Heeres gesagt wurde; indessen bezieht sich dies Alles auf dieEstern nur insoweit und solange, als sie zum Dienst bei ihren Truppenteilen her-angezogen sind. Eine Ausnahme hiervon bezeichnet indessen eine Erweiterung desArt. 38 der Verfassung, welche dahin lautet: „Versammlungen und Vereine derLandwehr zur Berathung militairischer Einrichtungen, Befehle und Anordnungenund auch dann, wenn dieselbe nicht zusammenberufen ist, untersagt." Unter der Mi-ntairgerichtsbarkeit stehen nach denselben Grundsätzen, wie das active Militair, alleIndividuen der Landwehr, welche zum Stamm gehören, die beurlaubten Offiziereund Wehrleute indessen nur bei allen Vergehen, die während der Übungszeit, oder beiVersammlungen der Compagnien, respective Schwadronen begangen werden, ohne^ücksicht auf die Art des Vergehens, und bei allen Dienstvergehen überhaupt, dieLandwehr mag zusammengezogen sein oder nicht. Die niedere Gerichtsbarkeit ist so-dann bei dem Commandeur des betreffenden Bataillons, die höhere bei der Division.

Wenn wir so versucht haben, in möglichst gedrängter Weise die Stellung derEinzelnen in der Armee zu veranschaulichen, so soll nunmehr zu der organischen Glie-derung der Armee in sich, somit also zu den Militärbehörden, den Waffengattungen,endlich zu den eigentlichen Truppenkörpern übergegangen werden.

Die Militairbehörden.

An der Spitze der Gesammtverwaltung der Armee steht das Kriegsministerium,einfache Aufführung seiner Departements ünd Abtheilungen genügt, um einen».tick in seine Ressortverhä'ltniffe thun zu lassen. Außer dem Ministerialbureau zer-Ministerium in zwei Departements: 1) das allgemeine Kriegsdepartement,2) das Militair-Okonomiedepartement, deren jedes aus vier Abtheilungen zu-^rniengesetzt ist, und in drei direct unter dem Minister stehende, also keinem De-??*tenient angehörige Abtheilungen, nämlich die für die persönlichen Angelegenheiten,^ für das Jnvalibenwesen und die für die Remonteangelegenheiten.g Das allgemeine Kriegsdepartcment dirigirt in seiner ersten Abtheilung, derjeni-^ für die Armeeangelegenheiten, Alles was auf die wirkliche Verwendung der^.^Ppen, ihre Organisation, ihre Dislokation, ihre Dienst- und Neglementsverhä'lt-u. s. w. Bezug hat. Die zweite Abtheilung, die für das Artillerie- und Waffen-^arbeitet Alles, was die Bewaffnung der Armee in allen ihren Theilenden leitet außerdem den Betrieb, respective die Administration u. s. w. auf

H . betreffenden Staatsinstituten, nämlich zwei Pulverfabriken in Spandau undfabrV Eeschützgießereien in Berlin und Breslau, 11 Gewehr- und Waffen-Potsdam, Saarn, Suhl, Neiße, Sömmerda, Danzig, Köln, Magdeburg,^nd D/ ^^Eau und Solingen, vier Artilleriewcrkstä'tten in Berlin, Köln, Neiße^auzig, dem Feuerwerkslaboratorium in Spandau, und auf 33 Artilleriedepots,surn Ressort der dritten Abtheilung, derjenigen für das Jngenieurwesen, geho-