Band 
Fünfter Band.
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538 Der preußische Heeresorganismus im Jahre 18LV.

fassung der Nation ein Gegenstand der neuangeregten Gesetzgebung geworden. Diefrankfurter Nationalversammlung hatte in dieser Beziehung keine glücklichen Ideenverfolgt, und namentlich mit ihren in dieser Richtung gemachten Vorschlägen großenAnstoß bei den Höfen erregt. Sie war damit, wie mit ihrer Gesammtthätigkeit ge-scheitert. Dagegen hatten eine Anzahl kleiner deutscher Staaten den Gedanken wie-der ausgenommen, welcher bei der Neconstituirung Deutschlands im Jahre 1815dreifach erwogen, aber leider damals nicht realisirt wurde, den Gedanken eines engenund organischen Anschlusses ihrer Streitmacht an eine der größer» deutschen Staaten,also zunächst an diejenige Preußens. Längere Verhandlungen zwischen den Betheilig-ten fährten nun endlich auch zu Militairconventionen.

Solche Verträge sind seitens Preußens überhaupt abgeschlossen: mit den Groß-herzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelih, mit den Herzogthü-mern Braunschweig, Anhalt-Dessau-Köthen und Anhalt-Bernburg. In denselben istzwar der Anschluß der betreffenden Truppen an die preußische Armee festgesetzt wor-den; indessen für Braunschweig nur auf 15 Jahre „unter Vorbehalt der aus derKriegsverfassung des Deutschen Bundes, soweit diese noch in Kraft und Wirksamkeitbesteht,, hervorgehenden Verpflichtungen; ingleichen auch der auf den Grund dersel-ben zwischen Braunschweig und Hannover in der Militairconvention vom 14—16. Juli4843 getroffenen Verabredungen"; für die beiden Mecklenburg: „in Erwartung dermit der jetzigen neuen Gestaltung des gesammten deutschen Heerwesens verbundenenAufhebung entgegenstehender Bestimmungen der bisherigen Kriegsverfassung des Deut-schen Bundes, sowie vorbehaltlich der definitiven Zustimmung der Centralgewaltfür Deutschland"; seitens der beiden Anhalte für den Fall: „daß durch Bestim-mungen der an die Stelle der bisherigen Bundes-Kriegsverfaffung tretenden deutschenWehrverfassung die Anhaltschen Staaten verpflichtet werden sollten, ihre Contingentemit andern Contingenten der deutschen bewaffneten Landmacht zu vereinigen, odersich denselben anzuschließen", sowie ebenfalls vorbehaltlich definitiver Zustimmung derCentralgewalt für Deutschland. Nach der Größe der von den aufgeführten Staatenzu stellenden Contingente ist nun in jenen Verträgen der Anschluß als ein engereroder loserer festgesetzt worden. Die mecklenburg-schwerinschen Truppen und die braun-schweigschen nehmen nur diejenigen preußischen Reglements an, auf welchen die tak-tische Gleichförmigkeit derselben mit denen der preußischen Armee von den gleichenWaffen beruht, sowie alle diejenigen für die preußische Armee bestehenden reglemen-tarischen Bestimmungen und Vorschriften, die sich auf dienstliche und rein discipli-«arische Verhältnisse und auf die Ausbildung der Truppen beziehen. Dazu dieerstem noch das preußische Militairstrafrecht und die preußische Militair-Gerichtsord-nung, soweit nicht etwa Reichsgesetze oder Landesgesetze, die einseitig von der Regie-rung nicht abzuändern sind, Dem entgegenstehen. Die drei andern Staaten, die weitgeringere Contingente stellen, gehen hierin weiter: sie scheiden von den unbedingt an-zunehmenden Reglements u. s. w. nur diejenigen aus, welche auf Ergänzung derTruppen, die Feststellung der Dienstzeit und die Befreiung vom Militärdienste Be-zug haben. Unter gleichen Erwägungen wird dort eine Gleichförmigkeit der Bewaff-nung, der Kaliber u. s. w.^ mit den preußischen angestrebt, hier die Annahme der-selben sofort beschlossen. Überall gleichmäßig mit den preußischen dahin gehendenBestimmungen sind dagegen die Qualifikationen zum Portepeefähnrich und zuwSecondelieutenant, und die betreffenden Prüfungen regulirt, nur daß die letztem inden beiden größer» Staaten vor einheimischen Commissionen, seitens der Angehörigender drei kleinern Staaten vor preußischen Commissionen abgelegt werden sollen.Theilnahme an den preußischen Militairbildungsanstalten ist sänmitlichm Offizierender Contingente zugesagt. Dagegen mußte die verschiedene Bedeutung der letztembetreffs des Avancements der Offiziere wieder von großem Einfluß sem.die mecklenburg.schwerinschen und braunschweigschen Truppen ganz m sich geschlosseneOffiziercorps bilden, in welchen die Ernennungen und Beförderungen einzig mrtedem Einflüsse der betreffenden Fürsten geschehen, so wird der den drei klemcm l-v