Das Königreich Sachsen. 589
öffentlichen Rechtspflege in und außerhalb der Kammer hatten sich durch die abschlä-gige Antwort der Regierung und die ungünstige Entscheidung der ersten Kammerbeim vorigen Landtage weder einschüchtern noch in ihren Bestrebungen aufhaltenlassen. Vielmehr verfolgten sie ihr Ziel nur noch beharrlicher. Um ihren Be-mühungen Nachdruck zu geben, wählten sie ein Mittel, welches ebenso zweckmäßigan sich, als wohlberechnet in seinen Wirkungen auf den Geist des sächsischen Volkswar. Sie veranlaßten den Advocaten Braun, den Berichterstatter der zweiten Kam-mer über diese Frage beim Landtage 1842 — 43, zum Zwecke unmittelbarer Beob-achtung des öffentlichen Gerichtsverfahrens und seiner Einflüsse auf die Rechtspflege,die Gesetzgebung, das sittliche und Nechtsbewußtsein des Volks, diejenigen Länder zubereisen, wo dieses Verfahren schon in praktischer Wirksamkeit bestand. Durch all-gemeine Sammlungen ward bald der nöthige Kostenaufwand beschaffen, und so ver-ließ Braun im Sommer 18-44 Sachsen und verweilte mehre Monate lang in denRheinlanden, Holland, Belgien und Frankreich. Die Resultate seiner Beobachtungenveröffentlichte er in einem gedruckten Rechenschaftsbericht, und legte damit in dieHand seiner Partei eine gewichtige Waffe gegen das Ministerium bei den bevorstehen-den anderweiten Verhandlungen über die Frage.
Sogleich in einer der ersten Sitzungen kam die zweite Kammer aus ihren An-trag vom letzten Landtage zurück. Da erklärte, zum nicht geringen Erstaunen Aller,der Justizminister Könneritz: er habe sich überzeugt, daß mit dem am letzten Land-tage vorgelegten Entwurf einer neuen Strafproceßordnung nicht auszukommen, daßeine grundsätzliche Reform des bisherigen inquisitorischen Verfahrens nothwendig sei,und er werde daher den Kammern einen auf Anklageschaft und Mündlichkeit begrün-deten Entwurf vorlegen. In der Zwischenzeit war schon Baden mit der Einfüh-rung des neuen Verfahrens vorangegangen.
Die Kammer ließ sich jedoch durch dieses erste Zugesta'ndniß des Ministers,worin sie mit Recht eine Frucht ihres beharrlichen Andringens beim vorigen Land-tage erblickte, in ihrer standhaften Verfolgung desselben Wegs nicht irremachen.Eine Deputation ward nnt der Vorberathung der Sache beauftragt, und diese er-uannte abermals Braun zu ihrem Berichterstatter. Einmüthig sprach sie sich fürdie Wiederholung des frühern Antrags auf Anklageverfahren mit Mündlichkeit undÖffentlichkeit aus, rieth aber der Kammer, von der Frage der Schwurgerichte zur3eit abzusehen, um nicht zuviel auf einmal zu fodern. Nochmals ging das Mini-sterium einen Schritt weiter zurück: es gestand zu, daß eine bedingte Öffentlich-keit wol stattfinden könne in der Form der Zuziehung einzelner Notabilitäten, z. B.der Gemeindevertreter des Gerichtsorts, als Zuhörer bei den Verhandlungen; eineUnbedingte halte es nach wie vor für unzulässig. Aber auch dies machte keinen Ein-druck; nach dreitägiger Debatte, bei welcher auch die frühern Gegner des mündlichenVerfahrens sich nunmehr dafür erklärten, ward das Deputationsgutachten einstimmigangenommen, ein Antrag auf gleichzeitige Einführung von Schwurgerichten aberSegen die bedeutende Minorität von 26 Stimmen abgelehnt.
Die Deputation der ersten Kammer trat den Beschlüssen der zweiten Kammernn Wesentlichen bei; allein die kategorische Erklärung des Ministers beim Beginnder Verhandlungen: volle Öffentlichkeit werde die Regierung auf keinen Fall gewäh-^U, übte ihre einschüchternde Macht, und so siegte hier noch einmal das Ministerium,jedoch mit einer einzigen Stimme Mehrheit. Mit 21 gegen 20 Stimmen gab dieJammer der Regierung anheim, in den: vorzulegenden Entwürfe einer neuen Straf-^vceßordnung denjenigen Grad von Öffentlichkeit zu bestimmen, den sie für zweck-mäßig halte. Die zweite Kammer war nicht zu bewegen, von ihrem Beschlusse ab-sehen, und so kam es auch diesmal wieder zu keinem gemeinsamen Antrage derlande in dieser Frage.
Neben der Gerichtsöffentlichkeit waren es insbesondere die kirchlichen Fragen,uf deren Lösung durch diesen Landtag die allgemeine Erwartung sich richtete. Diese^Wartung sollte indessen ebenfalls nur unvollständig befriedigt werden. Die Noth-