590 Das Königreich Sachsen.
wendigkeit einer Umgestaltung der protestantischen Kirchenverhältnisse ward von beidenKammern anerkannt; man beruhigte sich jedoch bei dem Versprechen der Regierung,dem nächsten Landtage einen Gesetzvorschlag in dieser Hinsicht zu machen, sprach sichzwar für den Grundsatz eines selbständigen, von der politischen Verwaltung getrenn-ten Kirchenregiments aus, ließ aber die Frage wegen der Errichtung von Presbyte-rien und Synoden und der Modalität solcher unentschieden. Die erste Kammerwollte anfänglich sogar dieser Reform im voraus bestimmte Schranken setzen durchden Beschluß: daß dieselbe nichts enthalten dürfe, was das einheitliche Bestehen derevangelisch-lutherischen Kirche gefährden oder die Glaubenslehren, zu denen diese Kirchesich bekenne, in Frage stellen könne; sie nahm jedoch diesen Beschluß aus die Wei-gerung der zweiten Kammer, demselben beizutreten, zurück. Für die Deutsch Katho-liken war wenig zu erreichen. Fast alles Das, was die Opposition mit Mühe inder zweiten Kammer zu ihren Gunsten durchsetzte, ward von der ersten Kammerund der Regierung beharrlich zurückgewiesen, und, um den Deutsch-Katholiken nureinigen gesetzlichen Schutz zu gewähren, mußte die zweite Kammer auf alle ihre wei-tergehenden Wünsche verzichten und dem Gesetzentwurf in der beschränkten Form, wiedie andern beiden Gesetzgebungsfactoren ihn wollten, ihre Beistimmung geben. Aneine rechtliche Gleichstellung der neuen Neligionsgesellschaft mit den im Lande aufge-nommenen war nicht zu denken; eine zweifelhafte Duldung war Alles, was ihr zu-gestanden ward; die Gestaltung protestantischer Kirchen zu den gottesdienstlichen Ver-sammlungen der Deutsch. Katholiken ward, unter manchen beschränkenden Bestim-mungen, in das Ermessen der Kirchenbehörde, also der Regierung gestellt; die deutsch-katholischen Geistlichen sollten nicht befugt sein, Trauungen rechtsgültig zu vollziehen,sondern dies den Geistlichen der protestantischen Kirche überlasten. Durch die ihrauferlegte Fortzahlung der Parochiallasten zur römisch-katholischen Kirche wurde dieneue Neligionsgesellschaft als noch fortwährend unter der Oberbotmäßigkeit dieserletzter» stehend und nicht vollständig von ihr freigegeben anerkannt.
Wie bei den vorgenannten, so zeigte sich auch bei den Verhandlungen über dievielfachen Beschwerden wegen Bedrückung der Presse der scharfe Gegensatz der erstengegen die zweite Kammer. Während die letztere sich dieser Beschwerden fast ohneUnterschied aufs wärmste annahm, wies die erste Kammer sie sämmtlich schroff, jafast höhnisch ab. Doch schien auch bei ihr endlich die Erkenntniß durchzudringen, daßauf dem Wege des Censur- und Polizeiwesens nicht einmal im Interesse der Ord-nung zu einem gedeihlichen Zustande der Presse zu gelangen sei; denn mit allen gegenvier Stimmen trat sie dem Antrage der andern Kammer auf Verwendung der Re-gierung beim Bundestage für Erlassung eines Preßgesetzes bei.
Bis gegen die Mitte des Landtags war die freisinnige Partei wenigstens in derzweiten Kammer bei, allen wichtigern Fragen in der Majorität. Von da an abertrat eine merkbare Änderung hierin zu ihren Ungunsten ein. Den unablässigen Be-mühungen Thielau's und seiner Freunde gelang es, je mehr und mehr den größernTheil der Unentschiedenen, meist vom Stande der Bauern, auf ihre Seite hinüber-zuziehen. Außerhalb der Kammern ward die öffentliche Meinung im gleichen Sinnebearbeitet. Man erklärte den Staat und die Kirche in Gefahr durch die Neuerung^tendenzen einer radicalen Partei, der nichts Bestehendes heilig sei. Petitionen, weMdie Regierung und die Kammern «m Schuh dagegen anriefen, Zustimmungs- "NDankadressen für das Ministerium wurden, hauptsächlich unter dem Landvolke derOberlausitz, von der Aristokratie verbreitet, und kein Mittel blieb unversucht, ^Unterschriften dafür zu gewinnen. So groß war der Unfug, der getrieben ward,daß selbst eine Regierungsbehörde, die Kreisdirection zu Barchen, sich dagegen einzu-schreiten veranlaßt fand. Gleichwol nahmen die Minister die auf solche Weise zn-standegekommenen Belobungsadressen beifällig auf, während sie im Übrigen gegenalles gemeinsame Petitioniren der Staatsangehörigen eiferten, Gemeindevertretun-gen aber, welche sich mit politischen Petitionen befaßt hatten, streng in die Schran-ken ihrer Competenz zurückwiesen. Schon beim Beginn des Landtags hatte Her