Das Königreich Sachsen.
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schullehrcr, welche die sogenannte Lehrerpetition an den Landtag unterzeichnet hatten,eine Petition, worin allerlei Beschwerden und Bitten zu Gunsten des Lehrerstanderden Ständen vorgetragen wurden. Beim Verfaffungsfeste zu Leipzig im Jahre1845 hatte Professor Biedermann eine Rede gehalten, welche ihm eine gerichtlicheVerfolgung zuzog. Unter Bezugnahme darauf untersagte man ihm das Haltenstaatsrechtlicher Vorlesungen, hob dieses Verbot auch dann nicht auf, als der höchsteGerichtshof ihn „in Mangel mehren Verdachts" freigesprochen hatte. Die Be-drückungen der Presse dauerten fort, die Bücherverbote und Confiscationen mehrtensich in erschreckender Weise. Gegen die Deutsch-Katholiken beobachtete man kaumdas enge Maß von Duldung, welches das mit dem Landtage vereinbarte Gesetz ihnenzusicherte; die ihnen zum Theil schon eingeräumten Kirchen wurden ihnen an mehrenOrten wieder entzogen. Zu Ende des Jahres 1846 ging im Ministerium ein Per-sonenwechsel vor sich: Könneritz gab das Justizdepartement ab und behielt nur denVorsitz im Ministerium und die Leitung der Gesetzgebungsarbeiten bei. Der Königernannte zum Justizminister den Präsidenten der ersten Kammer auf dem letztenLandtage, Albert von Carlowitz. Obgleich eine Systemsänderung in Folge diesesPersonenwechsels nicht bemerkbar ward, man auch nicht einmal wußte, ob man denRücktritt Könneritz's als ein der Sache des öffentlichen Gerichtsverfahrens günstiges,oder den Eintritt Carlowitz's, der sich früher ebenfalls als entschiedener Gegner die-ses Verfahrens gezeigt hatte, als ein ungünstiges Zeichen zu betrachten habe, somachte im Allgemeinen doch diese Ernennung einen guten Eindruck, weit man Herrnvon Carlowitz, wenn auch für einen Aristokraten, doch für einen Mann von Geistund einen wirklichen Staatsmann hielt.
Der Nothstand des Jahres 1846—47, der auch Sachsen mit seiner dichtge-drängten und großentheils auf die Arbeit ihrer Hände angewiesenen Bevölkerung starkheimsuchte, ließ natürlich die politische Thätigkeit noch mehr in den Hintergrund tre-ten, wenn schon er Veranlassung zu einem außerordentlichen Landtag ward, der sichjedoch fast nur mit Maßregeln zur Linderung der Noth beschäftigte. Ein politischerZwischensall in Betreff dieses Landtags blieb zwar ohne Folgen, diente aber, dieStellung der Parteien und die Verfahrungsweise der Radicalen zu charakterisiren.Die Ungunst, welche die Letzter«, zum Theil durch eigene Schuld, gegen den Schlußdes vorigen Landtags erfahren hatten, machte sich diesmal sogleich beim Anfange deraußerordentlichen Sitzung bemerkbar, indem es ihnen nicht gelang, einen Einzigenvon der eigentlichen Linken, selbst nicht Todt, unter die Kandidaten zum PräsidiumZu bringen. Nur zwei Mitglieder der gemäßigten Opposition, der vorige PräsidentBraun und Georgi, kamen zum Vorschlag; neben ihnen die beiden Häupter deraristokratischen Partei, Thielau und Planitz. Der König wählte daraus BraunUnd Thielau. War es nun der Arger über diese Zurücksetzung ihrer Partei undder Wunsch nach Verstärkung derselben, oder war es wirklich nur ein juristischer undstaatsrechtlicher Scrupel — kurz, es wurden auf einmal aus der Mitte der Radi-kalen Zweifel gegen die Rechtsbeständigkeit des Landtags erhoben. Die Unterlassungvon Neuwahlen an die Stelle einiger ausgeschiedenen Abgeordneten, ganz besondersaber der Umstand, daß ein ganzes Drittheil der zweiten Kammer verfassungsmäßiguüt dem Landtage 1845—46 ihre Eigenschaft als'Abgeordnete verloren hätte, wurdenals Gründe jener Anfechtung geltendgemacht. Was das letztere Anführen betrifft,? war es gänzlich unstichhaltig, da die an sich allerdings unklare Stelle der Ver-fassung-urkunde, die den Austritt eines Drittheils der Abgeordneten „am Schlüssejedes ordentlichen Landtags" vorschreibt, durch eine Übereinkunft zwischen RegierungUnd Kammern aus einem frühern Landtage eine Erläuterung erfahren hatte, welcheUtt dem von der Regierung jetzt beobachteten Verfahren vollkommen übereinstimmte.7?le Nichtvertretung einzelner Bezirke war allerdings ein Übelstand und die ver-«aumte rechtzeitige Anordnung von Neuwahlen ein Fehler des Ministeriums; allein,araus eine Jncompetenz des ganzen Landtags und eine Nichtigkeit seiner BeschlüsseDie Gegenwart. V. 38