Band 
Fünfter Band.
Seite
746
JPEG-Download
 

746 Die Auhaltischen Herzogthümer.

prä'sident und Chef der gesammren Verwaltung, ward der noch jetzt als Ministerfungirende Herr von Goßlcr aus dem Preußischen berufen, und außerdem durch dieVerordnung vom 16. Febr. 1846 behufs einer gründlichen Negulirung des Landes-schuldenwesens eine besondere „Staatsschulden-Commission", aus zwei Beamten undzwei vom Herzog zu ernennenden Mitgliedern der auhaltischen Landschaft bestehend,gegründet. Außer der eigentlichen Schuldenvcrwaltung war dieser Commission auchnoch die Verwaltung der Domainen und Forsten zunächst auf einen Zeitraum von10 Jahren und die Prüfung des Finanzetats von 1846—47, sowie die Entwerfungdes Budget für 1847—48 aufgetragen, auch hierbei ausdrücklich erklärt, daß sich derHerzog aller Einmischung in die Geschäftsführung dieser Commission enthalten wolle.Zugleich wurden die Quellen, woraus, und die allgemeinen Normen, wonach dieVerzinsung und allma'lige Tilgung der Schulden geschehen sollte, festgestellt. Sodannaber ward noch ein Vertrag mit den Herzögen von Dessau und Bernburg erzieltund nach la'ngern Verhandlungen unter dem 16., 20. und 26. Juli 1847 abge-schlossen, in dem die genannten Agnaten die Erklärung abgaben, die köthensche Schuldunter gewissen Bevorwortungen, Bedingungen und nähern Bestimmungen auch alsfür sie verbindlich anerkennen zu wollen. Hierdurch blieb nun zwar der köthenscheStaat vor einem völligen Bankrott bewahrt; allein die außerordentlichen Mittel,welche ergriffen werden mußten, um dieses Resultat zu erzielen, die gewaltsamenMaßregeln und Rechtsverletzungen, denen die Gläubiger unterworfen wurden, unddie Selbstanklagen, Opfer und demüthigenden Zugeständnisse, zu denen sich der Her-zog selbst verstehen mußte — Alles dies war nicht geeignet, das schon längst er-schütterte und zuletzt gänzlich zerrüttete Vertrauen wiederherzustellen. Vielmehr leg-ten die als Heilmittel angewandten Operationen, z. B. die gewaltsame Herabsetzungder Zinsen unter Androhung der Vürgschaftsentziehung von Seiten der Agnaten,die alle Rechtsgrundsätze verhöhnende Bestimmung, durch welche allen Behörden bisauf Weiteres verboten ward, Capitalkündigungen von Seiten der Gläubiger undKlagen auf Rückzahlung der Capitalien anzunehmen, den Grad der Gefahr und dieinnere Fäulniß des ^ alten Staatskörpers noch weit offener an den Tag als die bisherverdeckt gewesenen Übel selbst, und nährten nur noch mehr die Überzeugung, daß demkranken .Staatskörper nur durch eine principielle und radicale Reorganisation gehol-fen werden könne.

Unter solchen Umständen war es denn kein Wunder, wenn, wie in Dessau,so auch in Köthen der März 1848 mit besondern: Jubel begrüßt wurde; wennsich in beiden Staaten die Unzufriedercheit über das alte Regierungssystem und dasVerlangen nach einer neuen Ordnung der Dinge mit größerer Kraft und Einmü-tigkeit und demgemäß auch mit größerm Erfolge als in manchen andern deutschenLändern geltendmachte.

Marzbewegurrg in Anhalt-Dessau; Politik und Dturz deS alten Ministeriums; Ministerium

Habicht-Koppe.

Der Anfang der deffauer Bewegung ging von einer Bürgerversammlung in derHauptstadt aus, welche in den ersten Tagen de- März stattfand. Diese Versamm-lung berieth sich über die Punkte, die man fodern zu müssen glaubte, und wählteein Comite, das diese Wünsche in einer Adresse an den Herzog zusammenstellen, siedemselben vortragen und überhaupt die Bürgerschaft in dieser Angelegenheit vertretensollte. Die vom Advocaten A. Köppe entworfene Adresse kam am 0. März zum Ab-schluß und trug durch und durch, in Inhalt und Form, den Charakter nicht nur derMäßigung und Loyalität, sondern selbst der Ergebenheit und Devotion. „In so schwer-bewegter Zeit", beginnt sie, „wie die gegenwärtige, und angesichts einer so drohen-den Zukunft, wie die nächst bevorstehende, ist es das Bedürfniß gutgesinnter Bürger,sich enger um den Thron ihres Fürsten zu scharen und in ihm eine Stütze ihresVertrauens zu suchen. In solchem Augenblicke tritt es aber auch recht lebhaft vordie Seele, daß ohne Gegenseitigkeit kein Vertrauen, keine Hingebung möglich ist-