Band 
Fünfter Band.
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751
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Die Anhaltischen Herzogthümer. 751

Herzog die Erklärung abgab, wie er folgende ihm zu erkennen gegebene Wünschegern berücksichtigen werde: 1) Daß, bei einem Widerstände Bernburgs, der lcabsich-tigten Reorganisation der Verfassung beizutreten, sofort Bernburg sich selbst über-lassen und eine Verfassung für Anhalt-Dessau allein oder in Verbindung mit Anhalt-Köthen berathen und ertheilt, sowie daß zur Berathung derselben ein Beirath von steige-wählten Volksvertretern, auf je 5000 Einwohner Einer, zugezogen, und Sreuerbewilli-gungsrecht, Zustimmung zur Gesetzgebung, Gesetzbeantragungsrecht, Abstimmung nachabsoluter Stimmenmehrheit für nothwendige Grundlagen der Verfassung erklärt werdensollen; 2) daß ein Preßgesetz nicht eher publicirt werde, als biß es der Ständever-sammlung vorgelegt werden könne; 3) daß die Emancipation der Juden unbedingtzugesichert werde; -4) daß der Herzog zum vollständigen Ersatz jedes Wildschadensrechtlich verpflichtet sei.

Diese nachträgliche Bekanntmachung, obschon keineswegs vollkommen zufrieden-stellend, wirkte doch für den Augenblick beruhigend und hatte zur Folge, daß sich dieVolksmaffen, die sich in immer größern Scharen zusammengefunden, ohne weitereRuhestörung wieder zerstreuten. Nicht in gleichem Grade befriedigend war die Wir-kung dieser Bekanntmachung in Zerbst: einmal, weil man darin noch manche höchstwesentliche Grundzüge einer wahrhaft freisinnigen Repra'sentativverfassung, z. B. Ver-antwortlichkeit der Minister, Nothwendigkeit der ministeriellen Gegenzeichnung undAnderes vermißte, andererseits weil man an dem Ausdrucke der herzoglichen Zusage:„Die vorstehend mir zu erkennen gegebenen Wünsche werde ich gern berücksichtigen",Anstoß nahm. Man beschloß daher eine neue Adresse an den Herzog, welche lau-tete: „ ... Ew. Hoheit haben laut der uns soeben zugegangenen Bekanntmachungenvon, 14. d. M. in höchsten Gnaden Preßfreiheit sowie die Einstellung der Holz-auctionen bewilligt. Indem wir für diese huldreiche und bestimmte Verleihung unsernehrerbietigsten Dank aussprechen, bedauern wir nichts mehr, als daß Ew. Hoheit sichnicht entschlossen haben, dem Lande mit gleicher Bestimmtheit die Gewährung einerkonstitutionellen Verfassung mit denjenigen Grundzügen zuzusichern, ohne welche einewahre Reprasentativverfassung nicht denkbar, die Constitution überhaupt werthlos, derjetzigen Zeit und dem anhaltischen Volke nicht anpassend ist. Ew. Hoheit haben aller-dings eine «Berücksichtigung» ähnlicher Wünsche zugesagt, allein bei den unglücklichenErfahrungen, die der Deutsche seit 35 Jahren mehrfach gemacht hat, findet er be-züglich der politischen Rechte nur in bestimmten Zusicherungen, die spätern Wechsel-fällen und Misdeutungen weniger unterworfen sind, Trost und Hoffnung. Sind Ew.Hoheit der gnädigsten Ansicht, daß die erwähnten Wünsche von Höchstdenenselben be-stimmt bewilligt und gewährt sind, so wird eine bestimmtere Fassung jener Gewäh-rung ohne Weiteres verliehen werden können; hat dagegen mit der obigen «Berück-sichtigung» jene unumwundene Gewährung noch nicht gesagt werden sollen, so istbisjetzt für eine zeitgemäße Verfassung mit den in jenen Wünschen enthaltenen Rech-ten gar keine Garantie gewonnen. Wir richten daher im Interesse der Ordnungund Ruhe nochmals in tiefster Unterthänigkeit, aber ebenso dringend die Bitte anEw. Hoheit: die Ertheilung einer Verfassung, welche die in unserer ehrerbietigstenAdresse von, 13. d. M. bezeichneten wesentlichsten Berechtigungen ansichträgt, mitunumwundener Bestimmtheit dem Lande zuzusichern." Die Deputation, welche dieseAdresse überreichte, wurde vom Herzoge sehr freundlich empfangen; desto schroffertrat ihr der Beamte entgegen, an den sie zu weiterer Verhandlung gewiesen war.Die Deputation ließ sich jedoch dadurch nicht in Furcht setzen, nöthigte vielmehr durchdie Festigkeit und Entschiedenheit ihrer Sprache den Beamten, selbst in einen geschmei-digern Ton überzugehen, und erlangte von ihm, trotz seiner Erklärung, daß der Her-ivg für politische Verwilligungen keinen Federstrich mehr thun werde, wenigstens so-viel, daß derselbe durch Wort und Handschlag die Versicherung ertheilte: „wie nichtallein die «Berücksichtigung» aller in der nachträglichen Bekanntmachung vom 14. März^zeichneten einzelnen Wünsche und Grundlagen der Verfassung, sondern die Gewäh-rung derselben mit Bestimmtheit von Sr. Hoheit zugesichert sei." Hinsichtlich der