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Fünfter Band.
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Die Anhaltischeu Herzogthümer.

ein von bestimmten Folgen begleitetes Mistrauensvotum zu geben, über die durchausunabhängige Stellung der Richter, über die Selbstregierung der Gemeinden u. s. w.Es war also nicht zu zweifeln, daß die Minister dem Volke die verheißenen Rechteund Freiheiten in vollem Maße und »«verkümmert zukommen lassen wollten ; wiedenn auch das Ministerium späterhin sich stets bereit zeigte, den Zugeständnissen desEntwurfs eine noch weitere Ausdehnung zu geben. Auch außerhalb der eigentlichenVerfassungssrage fuhr das Ministerium fort, in volkstümlicher Weise thätig zu seinund an der Verwirklichung der neuen Ideen zu arbeiten. So erließ es am 8. Maibehufs der Ackcrvertheilung, die zunächst nur für ein Jahr vorgenommen war, undum dieselbe für die Zukunft nach einem festen, zugleich der Volkswohlfahrt undder Hebung der Landescultur entsprechenden Plane zu regeln, eine Verordnung,wonach in jedem Gerichtsbezirke eine Commission, aus praktischen Landwirthen allerClassen und sonstigen Sachverständigen unter Zuziehung von tüchtigen Handarbeitern be-stehend, eingesetzt werden sollte, die für jene Vertheilung zweckmäßige Vorschlägemachen sollte. Am 21. Mai erschien eine Auffoderung an den gesammten Leh-rerstand des Landes, sich über die Stellung und Organisation des Schulwesens aus-zusprechen. Unterm 25. Mai ward verordnet, daß der gemeine Soldat, sofern ernicht in die zweite Classe herabgesetzt, künftig nicht mehr mit „Du", sondern mit„Sie" anzureden sei, und daß die Unteroffiziere vor den Vorgesetzten beim Begeg-nen nicht mehr Front zu machen haben. Unter demselben Datum wurde auch dieVerordnung zur Veranstaltung einer Gewerbeausstellung im Herbste erlassen. Der27. Mai brachte eine vorbereitende Reform der Communalverfassung mit den Be-stimmungen, daß die Wahl der städtischen Obrigkeiten von jetzt an direct durch dieBürger geschehen solle, daß der Wahlact durch die Stadtverordneten zu leiten undstets an einem Sonntage vorzunehmen sei, daß nur eine Wahl, an der sich minde-stens zwei Drittel der wahlberechtigten Bürger bethciligt, und welche die absoluteMajorität für sich habe, als gültig zu erkennen, und daß sie durch Stimmzettel er-folgen möge, welche mit dem Namen des Stimmenden nicht bezeichnet seien. Am6. Juni erfolgte eine Verordnung, durch welche die schon mit dem 1. Mai begon-nene Reorganisation der Verwaltungsbehörden vollendet und alle bisherigen Jmmediat-behörden (das Oberjägeramt, das Oberforstamt, die Rechnungskammer, die Commis-sion zup Verwaltung des Schuldenwescns, das Bauamt) sowie die bisherigen admi-nistrativen Funktionen der Landesregierung mit der Kammer verschmolzen, diese selbstaber von jetzt an mit dem Namen „herzogliche Regierung" belegt und in drei Ab-theilungen, nämlich eine für die Finanzen, eine zweite für das Jrmere und die Po-lizei, eine dritte für Domainen und Forsten gegliedert wurde, deren oberste Direktionder bisherige seit kurzem aus Stargardt berufene Kammerpräsident Plötz erhielt. Am17. Juni erließ das Ministerium einen Nachtrag zum Verfassungsentwurf, in wel-chem das suspensive Veto zugestanden und namentlich bestimmt ward: Wenn derHerzog einem Gesetzentwürfe, welcher in einer im Wesentlichen gleichlautenden Fas-sung von zwei unmittelbar aufeinander folgenden Standeverfammlungen mit einerMajorität von zwei Drittheilcn der Stimmen in Vorschlag gebracht worden, dieSanction nicht ertheilt habe, so werde er dieselbe, wenn jener Gesetzentwurf von dernächstfolgenden neugewählten Ständeversamnllung mit gleicher Majorität nochmalsim Wesentlichen angenommen, nicht verweigern, und erhalte der Beschluß der Stände-versammlung nach Ablauf von vier Wochen von selbst gesetzliche Kraft, im Fallebis dahin die Sanction des Herzogs nicht erfolgt sei. Ausgenommen von dieser Be-stimmung seien die auf eine Abänderung der Staatsverfassung hinauslaufenden Ge-setzesvorschläge, welche unter allen Umständen der ausdrücklichen Sanction des Her-öogs bedürften. Der 10. Juli brachte einen Erlaß, die Organisation der Volksweh-ren betreffend, und der 17. eine Verordnung, durch welche eine CentralcommissionLur Prüfung aller von den einzelnen Ackervertheilungscommissionen gemachten An-träge sowie sämmtlicher dahin einschlagenden Petitionen eingesetzt wurde.

Durch diese unausgesetzte, nach allen Seiten und Richtungen hin sich verbrei-