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Die Anhaltischen Herzogthümer.
ja sie enthält sogar manche Bestimmungen, die unter Umständen, wie wir sie bereitserlebt haben, für die Demokratie höchst gefährlich werden können. So besitzt sie na-mentlich in Paragraph 85: „Sollte in besonders dringenden Fällen der Erlaß von Ver-ordnungen, welche einen gesetzlichen Charakter ansichtragen, nothwendig sein, und durch-aus keinen Aufschub leiden, so steht es der Staatsregierung zwar zu, Verordnungenjener Art zu erlassen, es sind jedoch dieselben dem nächstfolgenden Landtage zur Prü-fung und Billigung vorzulegen", ein Pendant zu dem viel besprochenen Paragraph105 der octroyirten preußischen Verfassung. So wird in Paragraph 92 der Re-gierung unter gewissen Umständen auch die einseitige Erhebung einer Anleihe zuge-standen. So ist nirgend in der Verfassung eine Bestimmung enthalten, wodurcheinem Mißbrauch des der Krone eingeräumten Rechts, den Landtag nach Beliebenaufzulösen, vorgebeugt würde.
Die Redaction der Verfassung geschah am 28. Oct., sodaß sie noch am näm-lichen Tage dem Herzoge zur Sanction vorgelegt werden konnte. Wie es schien,bot die Reaction in diesem Augenblicke noch ein mal alle ihre Kräfte auf, um denHerzog zur Verweigerung der Sanction zu bewegen. Wenigstens verbreiteten sichin Dessau und der Umgegend in dieser Beziehung sehr beunruhigende Gerüchte; eshieß sogar, daß sich die herzogliche Familie diesem letzten entscheidenden Schrittedurch die Flucht entziehen wolle. Ob wirklich dergleichen im Plane gewesen, mußdahingestellt bleiben: zur Ausführung kam dieser reactionaire Wunsch nicht, dessenErfüllung Anhalt-Dessau jedenfalls einem ähnlichen Unglücke, wie es Anhalt-Bern-burg erlitt, ausgesetzt haben würde. Vielmehr ward die Sanction, nachdem übereinige kleine Differenzen eine Vereinbarung stattgefunden, schon am 29. Oct. vomHerzoge ausgesprochen, und unmittelbar darauf vom Minister Habicht dem vereinig-ten Landtage unter dem Jubel der gedrängt angefüllten Tribunen und der vor demSitzungslocal harrenden Volksmaffen proclamirt. Noch am nämlichen Tage gabendie Bürger der Stadt Dessau in einem dem Herzoge gebrachten Hoch ihren Dankund ihre Freude über dieses glückliche Ereigniß zu erkennen; eine allgemeine Feierdesselben in beiden Herzogthümern fand jedoch erst am 5. Nov. statt. Die glücklicheVereinbarung der Verfassung und der Wiedergewinn eines festen Bodens wurdehierbei um so tiefer empfunden, als gerade im nachbarlichen Bernburg die Zerwürf-nisse zwischen Regierung und -Volk die Berufung eines Reichscommissars nöthig ge-macht hatten. Man ahnte damals nicht, daß schon nach wenigen Monaten auch inDessau und Köchen die neue Grundlage wieder erschüttert werden würde.
Weitere Thätigkeit deß Ministeriums und deß Landtags; Landrentenbank, Zagdgesetz, Wahl-gesetz; neue Regungen der Reaction; Verhalten zur deutschen Frage; Feier der März-errungenschaften; Schluß deß vereinigten Landtags.
Unmittelbar nach Sanction der Verfassung fand eine Vertagung des vereinigtenLandtags statt, die bis zum 7. Nov. dauerte. Von da ab machte man sich an dieBerathung und Feststellung des Wahlgesetzes, der Geschäftsordnung und einiger or-ganischen Gesetze, deren Erlaß vorzugsweise dringlich erschien, um einzelne wichtigeBestimmungen der Verfassung vom Papier ins Leben zu rufen. Zu diesen gehörtnamentlich die Verordnung vom 19. Dec. 1818, die Errichtung einer Landrenten-bank betreffend, deren Zweck sein sollte, auf Verlangen alle Geldrenten, welche aufGrundstücken haften und nach den Gesehen gegen Zahlung des zwanzigsten Be-trags ablösbar sind, zu übernehmen, die Berechtigten durch auf jeden Inhaber lau-tende Schuldverschreibungen (Rentenbriefe) abzufinden, diese zu verzinsen und nacheiner Reihe von Jahren zu tilgen, sodaß nach dieser Zeit der Grundbesitz für immervon der Rentenzahlung befreit wird. Ferner befand sich unter diesen Gesetzen dasJagdpolizeigesetz vom 20. Dec. 1818, durch welches die Ausübung der Jagdsreihe^an den Besitz einer zusammenliegenden Grundfläche von 500 Morgen geknüpft wird»dann die Gemeindeordnung vom 21. Febr. 1819, die in ihren Bestimmungen durch'aus mit den freisinnigen und volksthümlichen Grundsätzen der Verfassung harm^