Band 
Fünfter Band.
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Die Anhaltischen Herzogthümer.

Visitationen zu begründen suchte. Dadurch nämlich, daß diese Begründung geradeauf dem eigentlich schon desavouirten Einführungsgesetz der frankfurter Grundrechtefußte, machte sie schon den Eindruck eines bloßen Vorwandes. Diese beunruhigendeWirkung äußerte sich dann auch sofort nach ihrer Eröffnung, insbesondere in demDegener'schen Antrage um augenblickliche Niedersetzung einer Commission zur Aus-arbeitung eurer Gesetzvorlage bezüglich der Verantwortlichkeit der Minister und in derdiesechalb stattfindenden Debatte. Ebenso trat die Wirkung hervor in der Abge-neigthrit, auf den Antrag des Ministeriums sofort einzugehen: „daß in Beziehungauf Anträge wegen Abänderung der Verfassung die in Paragraph 26 der Ge-schäftsordnung wegen Revision gefaßter, aber noch nicht sanctionirter Beschlüsse ge-gebene Vorschrift — wonach ein solcher Antrag zwar von 12 Mitgliedern unter-stützt und drei Tage vorher auf die Tagesordnung gestellt werden muß, aber schondurch absolute Majorität zum Beschluß erhoben werden kann — zur Anwendungkomme." Als nämlich dieser Antrag des Ministeriums in der Sitzung vom 20. Sept.zur Verhandlung gelangte, stellte der Abgeordnete Koppe den vielfach unterstütztenZusatzantrag, daß zwar alle bis zum 15. Oct. 1849 vom Minister eingebrachten An-trage auf Verfassungsänderung in der vom Ministerium vorgeschlagenen Weise erle-digt werden sollten, daß hingegen für alle später eingebrachten derartigen Anträge dervom Landtag gefaßte Beschluß Geltung erlange. Dieser Vorschlag war allerdingsvermittelnder Natur, wurde auch als solcher von dem Antragsteller geboten und vomMinisterium acceptirt; aber nichtsdestoweniger sprach sich in demselben auch ein Arg-wohn in die wettern Absichten der Regierung aus, und es lag demselben augen-scheinlich der Zweck zum Grunde, den Revisionsgelüsten der Reaction eine bestimmteGrenze zu setzen und die Regierung zu nöthigen, mit ihren Tendenzen auf einmalherauszutreten.

Daß das Ministerium die Sanction dieses Beschlusses bewirkte, ist ein Beweis,wie es selbst die Verfassung gegen gewisse endlose Angriffe geschützt zu sehen und sichmanchen wahrscheinlich auch ihm lästigen Einflüssen aus einmal zu entziehen wünschte.Indem es nun aber in der Sitzung vom 11. Oct. dem Landtage die erfolgte San-ction des Herzogs eröffnete, brachte es zugleich, unter ausdrücklicher Bedingung,daß dieselben sofort in Berathung gezogen werden sollten, außer den bereits gewähr-ten und einigen weniger wichtigen, noch folgende Anträge auf Abänderung der Ver-fassung ein: 1) die Paragraphen 4 (die Negierungsform ist die demokratisch-monar-chische) und 5 (alle Gewalten gehen vom Volke aus) aus der Verfassung wegfallen zulassen; 2) den zweiten Satz des Paragraph 8 (der Adel wird hiermit abgeschafft)mit den Bestimmungen der deutschen Grundrechte in Übereinstimmung zu bringenund demgemäß dahin abzuändern: „Der Adel als Stand ist aufgehoben. Alle Stan-desvorrechte sind abgeschafft"; 3) statt der Bestimmung in Paragraph 10: „KeinStaatsangehöriger darf einen Orden annehmen. Orden dürfen von staatswegennicht mehr verliehen werden", die Vorschrift der deutschen Grundrechte aufzunehmen:„Kein Staatsangehöriger darf von einem nichtdeutschen Staate einen Orden anneh-men"; 4) am Schlüsse des Paragraph 13 hinter der Bestimmung: „Hausdurch-suchungen dürfen nur auf Grund eines richterlichen schriftlichen Befehls unter Beob-achtung aller sonstigen gesetzlichen Können vorgenommen werden", hinzufügen: „DieAusnahmen bestimmt das Gesetz"; 5) am Schlüsse des Paragraph 15 den deutsche"Grundrechten entsprechend hinzuzufügen: „Auf die Volkswehr erster Abtheilung (d. h'das Militair) finden diese Vorschriften (Preß-, Vereins-, Petitions- und Versandlungsfreiheit) nur insoweit Anwendung, als sie militairischen Disüplinarvorschrift^nicht entgegenstehen"; 6) den Paragraph 58, wonach zur Besetzung der Präside^tenstellen bei den obersten Justizbehörden die Einwilligung des Landtags erfoderlichsein soll, in Wegfall zu bringen; ebenso 7) die beiden letzten Sätze des Paragraph ^wonach die Prinzen, Prinzessinnen und verwitweten Gemahlinnen des herzoglich^Hauses sich ohne Zustimmung des Landtags bei Verlust ihrer Apanagen nicht dauernim AuSlande aufhalten, auch nicht fremde Dienste nehmen dürfen, zu streichen. Hie*ö