Die Anhaltischen Herzogthnmer. 769
kamen .loch mehre Anträge vorn 13. Oct.: 1) zu dem Paragraph 84 der Verfassung(welcher dem Herzoge nur ein suspensives Veto einräumt) den Zusatz zu machen:„Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die auf eine Abänderung der Staats-verfassung hinauslaufenden Beschlüsse, welche unter allen Umstanden der ausdrück-lichen Sanction des Herzogs bedürfen"; und 2) den Paragraph 87 der Verfassung(wonach die Staatsangehörigen unmittelbar über die Annahme und Verwerfung vonVerfassungsänderungen entscheiden sollen) gänzlich in Wegfall zu bringen.
Alle diese Anträge kamen nach kurzer Vertagung des Landtags vorn 30. Oct.ab zur Verhandlung. Da dieselben, wenn auch dem Geiste der Verfassung, wie siebisher war, widersprechend, doch in Vergleich mit den Angriffen, welche das Volks-thum in andern Staaten erleiden mußte, als noch ziemlich rücksichtvoll sich darstellten:so zeigte seinerseits auch der Landtag Bereitwilligkeit, soweit als irgend möglich aufdie Wünsche der Regierung einzugehen und der Erhaltung des guten Einverständ-nisses zwischen Fürst und Volk manche nicht unbedeutende Opfer zu bringen. Sogeschah es, daß die Majorität des Landtags die Mehrzahl der oben angeführten mi-nisteriellen Propositionen genehmigte. Sie willigte in die Wiedereinführung der ade-ligen Prädicate; sie rückerstattete dem Herzoge das Recht der Ordensverleihung; siebeschloß den Wegfall der Bestimmung rücksichtlich des allgemeinen Religionsunter-richts in den Schulen; sie beschränkte die allgemeinen politischen Rechte des Mili-tairs; sie beseitigte die Bedingung, daß die Prinzen u. s. w. ihre Apanagen nur imJnlande sollten verzehren dürfen; sie gab ihre Zustimmung, daß die Vorschrift rück-sichtlich der Haussuchungen gesetzlichen Ausnahmen unterworfen werden solle. Trotz-dem kam eine völlige Einigung nicht zustande. Ja die Dissonanz zwischen Mini-sterium und Landtag stellte sich zuletzt so unversöhnlich dar, daß sich Ersteres nichtanders als mit einer Auflösung des Letztem zu helfen wußte. Wie nachgiebig sichauch der Landtag in den genannten Punkten zeigte, so sehr glaubte er doch an demeigentlichen Kern und Princip der Verfassung festhalten und jede Änderung, wo-durch die Constitution in einen bloßen Schein verwandelt würde, entschieden zurück-weisen zu müssen. Daher entschied er sich mit großer Majorität für die Beibehal-tung der Paragraphen 4 und 5, und gab dem Antrage des Ministeriums rücksicht-lich der Paragraphen 84 und 87 nur insoweit nach, als er zwar den Wegfall desParagraph 87 beschloß, ja sogar dem Herzoge das verlangte absolute Veto in Ver-fassungsfragen bewilligte, dagegen zu Paragraph 84 den Zusatzantrag annahm, daß„Verfassungsabänderungen bezweckende Landtagsbeschlüsse zu ihrer Gültigkeit nichtallein die Stimmen von zwei Drittheilen sämmtlicher gewählte Abgeordneten, sondernauch die Beschlußnahme des nächsten neugewählten Landtags in gleicher Weise erfo-dem sollten". Außerdem bestimmte er noch, daß dieser Beschluß selbst erst gültigwerden solle, nachdem er von dem nächstfolgenden neugewählten Landtage bestätigtworden. Hiermit war allerdings die anstößige Appellation an das Volk beseitigt unddie Krone gegen einseitige Änderungen der Verfassung gesichert, zugleich aber auchzur Sicherstellung des Volks der Regierung die Aussicht abgeschnitten, mit Hülfeeines gefügigen Landtags die gewünschten Revisionen ohne besondere Schwierigkeitenzu erreichen.
Zu diesen Streitpunkten rücksichtlich der Verfassungsfrage gesellte sich noch einanderer nicht minder wesentlicher, der bei der am 8. Nov. beginnenden Berathungeiner neuen Strafproceßordnung zur Sprache kam. In dieser hatte das Ministe-rium die Federung gestellt, daß die Wahl der Geschworenen eine indirecte sein undNamentlich durch die aus direkter Wahl hervorgegangenen Gemeindevorstände voll-zogen werden solle. Der Landtag hingegen entschied sich nach einer sehr ausführ-lichen Debatte, in welcher die Regierungsvorlage vorzugsweise vom Minister Goßler,der Commissionsantrag besonders durch die Abgeordneten Wolter und Köppe verthei-digt wurde, mit einer sehr bedeutenden Majorität (29 gegen 12) für directe Wahlder Geschworenen. Dies brachte den wahrscheinlich schon vorher gehegten Plan desDie Gegenwart. V. ^