Die Anhaltischen Herzogthümer. 771
zufrieden, stellte man jetzt den Antrag, daß bis zur vollständigen Trennung der Kirchevom Staate die Gültigkeit der Ehe nicht, der Bestimmung der Verfassung gemäß,blos vom Civilact abhängig sein, sondern die kirchliche Trauung dieselbe gesetzlicheKraft wie diese haben solle. Hierin sah die Linke eine Verfassungsänderung und wolltein Bezug daraus nur einen Beschluß von zwei Dritteln der Landtagsmitglieder als gültiganerkennen. Die Rechte dagegen behauptete, eine blos zeitweise Veränderung der Ver-fassung sei keine Verfassungsveränderung, und verlangte über diese Streitfrage Abstim-mung. Nachdem sie hierüber mit einfacher Majorität entschieden, konnte sie nun auchmit einfacher Majorität die Änderung selbst beschließen. In ähnlicher Weise verfuhrsie in Betreff des Antrags, daß Paragraph 24 der Verfassung: „Für den Unter-richt in den Staatsschulen wird kein Schulgeld gezahlt", dahin geändert werdensolle: „Für den Unterricht in den niedern Staatsschulen wird kein Schulgeld bezahlt.Talentvolle Unbemittelte empfangen auch in deii höhern Staatsschulen den Unterrichtunentgeltlich." Auch diese Verfassungsänderung wollte sie durch einfache Majoritäterledigt wissen, und zwar aus dem Grunde, weil der Antrag schon einmal imvorigen Landtage, und zwar vor dem 15.-Oct. eingebracht sei, und weil das Gesetz,wonach Verfassungsänderungen mit einer Majorität von zwei Dritteln beschlossenwerden sollen, sich nur auf diejenigen Anträge beziehe, welche nach dem 15. Oct.eingebracht würden. Die Linke machte dagegen geltend, daß dieser Antrag damalswieder zurückgezogen, daß überhaupt alle im vorigen Landtage eingebrachten Anträgeaus Änderung der Verfassung, möchten sie vor oder nach dem 15. Oct. eingebrachtsein, mit der Auflösung des Landtags aufgehört hätten zu existiren, mithin, wennsie jetzt wieder eingebracht würden, als Anträge, die nach dem 15. Oct. eingebrachtseien, behandelt, und folglich mit einer Majorität von zwei Dritteln angenommenwerden müßten. Trotzdem beharrte die Rechte bei ihrer Ansicht, und bahnte sich durchihre Abstimmung in dieser Streitfrage wiederum den Weg zu der Möglichkeit, auchüber die Verfassungsänderungen selbst mit einfacher Majorität zu entscheiden. DiesesVerfahren der Majorität, in dem die Linke eine offenbare Rechtsverletzung und Ter-rorismus erblickte, und wogegen sie förmlich und feierlich protestirte, führte eine derstürmischsten Scenen herbei, und hätte fast mit der Selbstauslösung des Landtagsgeendet, da die Linke durch Verlassung des Sitzungslocals auf eine Zeit lang dieVersammlung beschlußunfähig machte. Nichtsdestoweniger fuhr die Rechte in derbegonnenen Weise fort, indem sie nun, sobald sie wieder beschlußfähig,, war, raschauch alle übrigen vom Ministerium wieder eingebrachten Anträge auf Änderung derVerfassung mit einfacher Majorität unter geringen Modifikationen annahm.
Wie in dieser Hinsicht, erwies sich der Landtag auch in allen übrigen Fragendem Ministerium gefügig. Namentlich entschied er sich auch bei Berathung der Straf-proceßordnung in Betreff der Wahl der Geschworenen im Sinne des Ministeriums,indem er den indirecten Wahlmodus und die Bestimmung, daß die Geschworenenkeine Diäten erhalten sollten, annahm. Ebenso genehmigte er die vom Ministeriumbeantragten Abänderungsvorschläge in dem bereits vom vorigen Landtage erledigten,aber noch nicht sanctionirten Gesetze über die Verantwortlichkeit der Minister, nurdaß er die Anklage der Minister vor ein Geschworenengericht gebracht wissen wollte,womit sich denn auch die Minister zuletzt einverstanden erklärten. Äuch in Betreffder deutschen Frage hatte sich die Regierung der Zustimmung des Landtags zu derj ihr eingeschlagenen Politik zu erfreuen. Nachdem nicht nur der Antrag derZinken: „der Rechtsgültigkeit der unbedingten Beitrittserklärung zu dem Bündnisse^orn 26. Mai 1846 seine Anerkennung zu versagen", sondern auch der vermittelndeAntrag Habicht's l. : „den Anschluß an das genannte Bündniß unter der Voraus-setzung festzuhalten, daß die Herzogthümer Anhalt-Dessau und Anhalt-Köchen nursolange und insoweit als die Königreiche Hannover und Sachsen jenem Bündnisse^"gehörten, diesem gleichfalls ungehörig seien", abgeworfen worden, ward der An-^ag Ministeriums auf unbedingten Anschluß und das vorgelegte Wahlgesetz,
49*