772 Die Anhaltischen Herzogthümer.
.vc.rach der eben versammelte Landtag selbst die Wahl für das Volkshaus, die Son-derlandtage dagegen für das Staatenhaus zu vollziehen hatten, angenommen und dieWahl selbst unter Protestation und Nichtbetheiligung der Linken vollzogen.
Unter den organischen Gesetzen, welche der neue Landtag wahrend seiner erstenSitzungsperiode erledigte, sind namentlich drei zu erwähnen: ein neues „Strafgesetz-buch", eine „Verordnung für Bildung von Handels- und Eewerbecommissionen",und ein „Civilstaatsdienergeseh", von denen das erste (das bereits die thüringischenStaaten adoptirt hatten) mit wenigen Modifikationen tüoe angenommen wurde.Außerdem berieth der Landtag noch mehre einzelne Gesetze, z. B. über die Herab-setzung der Diäten von drei Thalern auf zwei Thaler; über die Pertinenzqualitä't deran dürftige Häusler verkauften Staatsäcker; über Einführung der preußischen Scheide-münze; über die Neduction der Zahl der Volksvertreter von 22 auf 16; über dieAbschaffung der Stolgebühren u. s. w. Die gleichzeitig tagenden Sonderlandtagebeschäftigten sich unterdessen vorzugsweise mit Petitionen und mit Finanz- und Acker-vertheilungs - Angelegenheiten. In letzter Beziehung ist bemerkenswerth, daß imDessauischen allein gegen 9000 Morgen Acker in kleinen Parccllen an dürftige Ein-wohner vertheilt worden sind, und daß auf einen vom Abgeordneten Degener erwei-terten Antrag des Ministeriums beschlossen ward, diese Äcker, die einen Capitalwerthvon circa 00000 Thalern reprä'sentiren, den jetzigen Inhabern unter gewissen Be-dingungen, welche der Veräußerung und Zersplitterung derselben vorbeugen sollen,käuflich zu überlassen. In Betreff der Finanzen genüge die Mittheilung, daß sichder Zustand derselben nicht nur im Dessauischen, sondern auch im Köthenschen, woseit dem Tode des Herzogs keine Civilliste gezahlt zu werden brauchte, als wohl be-friedigend darstellte. Trotzdem ward, nachdem Käthen behufs der Schuldentilgungund Einlösung alter Kassenscheine mit Emission von 500000 Thalern Papiergeldvorangegangen, auf Antrag des dessauer Ministeriums beschlossen, auch für das Her-zogthum Anhalt-Dessau Papiergeld im Betrage von einer Million anfertigen zu lassen.Hiervon wurden nach dem Gesetze vom 1. Aug. 1849 zunächst zwar nur 600000Thaler in Umlauf gesetzt. Indessen schon am 12. März 1850 stellte das Ministe-rium „auf Grund der sichern und reellen Basis der Finanzen des Herzogthums^den Antrag, von den in doposito befindlichen übrigen 500000 Thalern 100000 zurZahlung des an die Erben der am 1. Jan. 1850 verstorbenen Herzogin zu entrichttenden Dotalguts zu verwenden, für die übrigen 400000 Thaler aber sichere, zins-tragende Papiere anzukaufen und zur Sicherheit zu deponiren. Auch hierzu gab derdessauische Landtag in der Sitzung vom 15. März seine Zustimmung, theils weil da-durch ohne weitere Gefahr eine Zinssumme von circa 16000 Thalern für den Staatgewonnen werden konnte, theils aus Besorgniß, daß, da nach den Statuten des Drei-königsbündnisses die Creirung von Papiergeld eine Bundesangelegenheit sein sollte,späterhin ein selbständiger Beschluß in dieser Sache nicht mehr gefaßt werden könnte-
Provisorische Verordnungen; Opposition des dessauer Sonderlandtags gegen die Kreisdirectionen;der köthensche Sonderlandtag über Finanzfragen; Einberufung und sofortige Schließung desvereinigten Landtags; Conflict des Ministeriums mit dem dessauer Sonderlandtage; Vel?fassungsverletzungen des Ministeriums; Ministerkrisis; Auflösung der dessauer und zerbster
Bürgerwehr; Unionsplane.
Kurz nach Fassung dieses Beschlusses, unmittelbar nach den erwähnten stürmt -schen Auftritten erfolgte am 26. März 1850 die Vertagung des vereinigten Landtagsangeblich weil die Foderung gestellt sei, daß gleichzeitig mit dem Erfurter Parlamentsdie Landtage der einzelnen Staaten nicht tagen dürften. Man hätte glauben sollen,das Ministerium wäre nach den willfährig zugestandenen Verfassungsänderungen nunin den Stand gesetzt gewesen, sich weiterer Umgehung des verfassungsmäßigen Weg§zu enthalten; aber schon am 50. März, vier Tage nach der Vertagung, erließ darselbe eine Verordnung, wonach die „anhaltischen Kriegsartikel" aufgehoben und d^für die preußischen mit einigen Modifikationen eingeführt wurden. Nun gewähr^