Die Anhattischen Herzogthünrer. 773
zwar die Verfassung der Regierung das Recht, in „besonders dringenden Fällen",und wenn die Sache „durchaus keinen Aufschub" leidet, Verordnungen mit gesetzli-cher Kraft provisorisch zu erlassen: doch wer hätte gerade hier eine Dringlichkeitherausfinden wollen! Abgesehen von der Verfassungswidrigkeit erregte diese Verord-nung auch um deswillen MiStrauen, weil man daraus die Besorgniß schöpfte, daßdie Regierung ernstlich mit einem Abschluß der Militairconvention mit Preußen um-gehe. Eine ähnliche Verletzung des Staatsgrundgesetzes ließ sich das Ministe-rium zuschuldenkommen durch die eigenmächtige Einführung von Kreisdirectionen,denn auch das dieserhalb erlassene Gesetz, durch welches am Beamtenorganismuswesentlich geändert wurde, konnte nicht als „besonders dringlich" gerechtfertigt wer-den. Nicht minder aufregend wirkte eine Verleugnung der in den Grundrechtenverfassungsmäßig festgestellten Neligions- und Versammlungsfreiheit durch die Auf-lösung der von Leipzig nach Köchen geflüchteten Versammlung der Religionsgesell-schaft der Freien Gemeinden, welche am 23. Mai stattfand. Freilich entschloß sichdas Ministerium hierzu nicht aus eigenem Antriebe, sondern es leistete nur, wie dieausführenden Beamten angaben, einer Federung der preußischen und sächsischen Re-gierung Folge. Aber gerade diese Nachgiebigkeit, die das Ministerium namentlichauch in Bezug auf die Presse andentaggelegt hatte, erregte die größten Besorg-nisse, da man sich einem Einflüsse ausgesetzt sah, der gar nicht zu bekämpfen warund von der Reaction ohne irgend welche Gefahr bis ins Grenzenlose benutzt wer-den konnte.
Unter solchen Umständen trat der mit Anfang Juni sich wieder versammelndedessauische Sonderlandtag, in dem die Linke die Majorität hatte, dem Ministe-rium entschieden entgegen. Insbesondere suchte man das octroyirte Gesetz in Be-treff der Kreisdirectionen zu beseitigen, indem man bei der Budgetberathung alledarauf bezüglichen Ausgaben strich und auch die einstweilige Bestreitung derselbenaus dem Reservefonds nicht bewilligte. Weit gefügiger zeigte sich der Sonderlandtagin Köthen, dessen Mitglieder größtentheils dem Beamtenstande angehörten. Aucher beschäftigte sich vorzugsweise mit der Berathung des Finanzetats für 1850—51,und ertheilte hierbei dem allerdings um die Finanzlage Köthens höchst verdientenMinister Goßler volle Anerkennung, indem hervorgehoben ward, wie seit 1846—47die Zinsenlast von 148372 auf 83000 Thaler herabgedrückt, dagegen die Einnahmeohne Erhöhung der Steuern von 390000 auf 400840 Thaler gestiegen sei.
Nicht so friedlich blieb das Einvernehmen zwischen Ministerium und Volksver-tretung auf dem am 9. Juli wieder zusammentretenden vereinigten Landtage. Zwarwar auch hier durch die Majorität der köthenschen Abgeordneten die ministeriellePartei im Übergewicht; aber die oppositionelle Minorität glaubte nicht sofort das Feldräumen zu dürfen, und legte so ihre Kampflust gleich in der ersten Sitzung fastzu ungeduldig an den Tag. Nachdem sie zunächst ein Volkswehrgesetz eingebracht,dessen Berathung von der Rechten zurückgewiesen ward, interpellirte Habicht dasMinisterium wegen der grundlos zurückgehaltenen Sanction des längst berathenenGesetzes über die Verantwortlichkeit der Minister, dann wegen des octroyirten undjetzt nicht nicht einmal dem Landtage zur Genehmigung vorgelegten Gesetzes über dieKreisdirectionen. Die Dringlichkeit dieser Interpellationen wurde von der Majoritätabgeworfen. Allein das Ministerium mochte doch dem Kampfe nicht ohne Besorg-nisse entgegensehen, sodaß es sich entschloß, noch während derselben Sitzung die„Schließung" des eben zusammengetretenen vereinigten Landtags vorn Herzoge zuerwirken und diese Botschaft sofort zu verkündigen. Den Ausdruck „Schließung"gebrauchte das Ministerium wahrscheinlich aus zwei Gründen: einmal, um nicht, wiees die Verfassung für die „Vertagung" vorschreibt, gleichzeitig den Termin der Wie-dereinberufung angeben zu müssen, sodann weil die Verfassung überhaupt nur eineeinmalige Vertagung eines und desselben Landtags gestattet, und für diesen vondem Rechte bereits Gebrauch gemacht war. Glaubte aber das Ministerium hiermit"wa eine Versassungsverletzung zu vermeiden, so ward eine solche durch die „Schlie-