Band 
Siebenter Band.
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Die deutsche Nationalversammlung.

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und die Centralgcwalt verlangten daher eine Vertagung der constituirenden Versamm-lnng von Schleswig-Holstein, und diese ging darauf ein, aber nur für einen Zeit-räum von vier Wochen (IN. Aug.).

Es wurde jedoch hierdurch die Lage nur um Weniges gebessert. Dancmarkwar hartnäckig, Preußen nachgiebig; General von Bclow schloß, und zwar, wie Maxvon Gagern schon am 22. Aug. vorausgesehen, ohne die Bedingungen der frank,surter Vollmacht einzuhalten, zu Malmoc am 20. Aug. 18 il^ einen Waffenstillstands,vertrag auf sieben Monate. Über den Inhalt wurde Max von Gagern, der zu Rends-burg verweilte, in Unkenntmß gelassen, „bis Preußen seme Genehmigung ertheilthabe". Er reiste sogleich nach Frankfurt zurück. Erst am 2 Sept. erhielt Heck-scher Mittheilung des Vertrags durch den preußischen Bevollmächtigten Eamphausen,welcher das Scheitern der frühern Unterhandlungen, in die sich die Centralgewalthatte mischen wollen, und die Stimmung der Mächte, insbesondere eine neuerlicheErklärung Frankreichs für Dänemark, als die Gründe angab, um deren willen jetztgrößere Erfolge nicht zu erzielen gewesen. . „

Die Nachricht des erfolgten Abschlusses war schon am 3V. Aug. m Frankfurteingetroffen, und Heckscher hatte sie folgenden Tags in die Versammlung gebracht.

Die Ungewißheit über die Bedingungen, die Gewißheit, daß sie nicht erfreulich seinkönnten, setzte Alles in die höchste Spannung. Man war zum voraus geneigt, denRcichsministecn die Schuld von Handlungen beizumcsscn, die man noch nicht genaukannte. Endlich, am 4. Sept., trat Heckscher vor das Parlament, um das Ergebnißso vieler Mühen, den Kampfpreis so vieler Thaten vorzuweisen, den Waffenstillstands-> vertrag von Malmoe. Er war auf sieben Monate geschlossen und enthielt 12 Ar-tikel, von denen namentlich der sechste, siebente und achte sich von den frühern Ent-würfen unterschieden. Art. 6 bestimmte, daß nach Entfernung der beiderseitigenTruppen aus Schleswig-Holstein der Deutsche Bund 200« Mann in den Herzog-thümern, Dänemark ebenso viel auf Alscn lassen dürfe, zu dem angeblichen Zwecke,die Kriegsvorrälhe und Hospitäler zu bewachen. Die in Schleswig einheimischenKriegSmannschasten der Hcrzogthümer sollten daheim in einzelnen Abtheilungen auf-gestellt und zum Dienste der öffentlichen Ruhe unter die Befehle der neuen Regie-rung gestellt werden; dieser letztem aber sollte es freistehen, Offiziere und Soldatenin unbestimmter Zahl in die Heimat zu entlassen. In Holstein sollte „die gegen-Wältige Kopfzahl der regelmäßigen Truppen dieses Herzogthums" verbleiben, und zwarunter der Verfügung der neuen Regierung; jedoch könnten sie nur nach gemein-samer Verständigung zwischen dieser und dem Oberbefehlshaber des deutschen Bundes-hecres vermindert werden. Art. 7 ordnete die Zusammensetzung der neuen Regie-rung in der Weise an, wie sie schon Clausscn berichtet hatte; alle seit dem 17. März„für die Hcrzogthümer erlassenen" Gesetze und Verordnungen sollten aufgehoben wer-den, solche jedoch, die die neue Regierung für unerläßlich oder ersprießlich halte, sollesie berechtigt sein, wieder ausleben zu lassen. Ein Zusatz zu diesem Artikel benannteauch schon die Personen, welche die Herzogthümer bis zum Frieden regieren sollten.Art. 8 bestimmte, daß Preußen und Dänemark jedes einen in den Herzogthümer»Eommissar zu ernennen hätten, um über die unparteiische Ausführung

^S"estum»u«g-„ i» wachen/ ' . ,

^ . Hcck'chcr verlas den ganze» Vertrag nebst allen seinen Zusätzen; auch eure Zu-schrift des preußischen Bevollmächtigten zu Frankfurt, Camphausen, theilte er mit,nach welcher es ganz unmöglich gewesen sei, sich genau an den Wortlaut der Voll-wacht zu halten. Wol war sich Hcckschc/ des schlimmen Eindrucks bewußt, deneine so unerwünschte Lösung der lange wachgehaltene» Zweifel hervorbringe» mußte.Um so ungeschickter blieb es, daß er in einer Sache, die ganz Deutschland schmerzlichberührte, gleich den Gedanken an seine Person, an sein amtliches Wirken hervorhob, 'und dem verhängnißvollsten Augenblick die Bitte hören ließ: die Versammlungwöge kein vorschnelles Urtheil über das Verfahren des Ministers der auswärtigen

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