512 Die deutsche Nationalversammlung.
um zwei Tage zu verschieben.... Die Dänen sagen zu ihrer Regierung: Wie konntihr in die Aushebung der bestehenden Gesetze willigen, da darunter ausdrücklich dieVerfügung begriffen ist, durch welche die Einverleibung Schleswigs in Dänemarkausgesprochen wurde, um die allein Krieg geführt worden ist! Wie könnt ihr inden Hcrzogthümern eine Regierung einsetzen lassen, die der großen Mehrheit nach ausNamen gebildet ist, die in diesen Hcrzogthümern guten Klang haben? und wie könntihr glauben, uns durch einen Namen zu befriedigen, der unter seinen vier Genossenin der Minderheit ist? Schon jetzt weiß man übrigens, wie in der Ausführungsich Vieles anders gestalten kann; und schon jetzt ist die Wahrscheinlichkeit vorhanden,daß dieser Präsident Moltke beseitigt werden wird. Ferner werden Jene sagen: Wiekönnt ihr auf so lange Zeit die beiden Herzogthümer, auf deren Trennung uns alleinAlles ankam, durch eine gemeinschaftliche Regierung verwalten lassen? wie mögt ihrdie Germanisirung des nördlichen Schleswigs befördern durch die deutschen Bundes«truppen, welche in Schleswig bleiben, durch das Zusammenbleiben des holsteinischenHeeres, wobei das Ausscheiden von 1500 SchlcSwigern nicht in Betracht kommt!"
Die meisten andern Vorwürfe gegen den Vertrag wies Wassermann in ähn-licher Weise zurück. Daß die Abgeordneten von Schleswig aus dem Parlamenteauszuscheiden hätten, daran sei nicht zu denken; denn die vom Parlamente ergänze-nen Verfügungen blieben ja in Kraft. Die verfassunggebende Versammlung inSchleswig-Holstein bestehe fort. Kein dänischer Soldat dürfe die Grenze überschrei-ten. Wie könne man also vom Untergänge der Herzogthümer sprechen?
Sei aber der Waffenstillstand nicht so nachtheilig, so müsse man um so eherRücksicht aus Europas Politik nehmen. Die vermittelnde Thätigkeit der Mächte seimit dem Vertrage von Malmoe beendigt; über den Frieden werde mit Dänemarkdie Centralgcwalt allein verhandeln. Habe man einige Monate Ruhe im Norden,so könne man die Ehre Deutschlands besser nach andern Seiten wahren; so könneman an die Verstärkung der deutschen Flotte gehen. Weil„ in 30 Fricdcnsjahrenfür eine solche nichts geschehen sei, setzte er mit unglücklicher Übertragung eines eng-lischen Ausspruchs hinzu, habe Deutschland mit Dänemark wie ein Hund mit einemFische kämpfen müssen. Er schloß mit einer raschen Darlegung der bedenklichen Fol-gen, die eine Verwerfung des Vertrags haben müsse; die Annahme des Waffenstill-standes hingegen gewähre sieben Monate Zeit, die man entschlossen und kühn be-nutzen solle, um das Berfassungswerk zu vollenden.
Wesendonck aus Düsseldorf fand auS der Rede Bassermann's nur die Absichtheraus, durch Einschüchterung zu wirken. So wenig ihn, den Rheinländer, eine Nei-gung nach Berlin zog, so sprach er doch das preußische Cabinet der ersten Schuldam Geschehenen frei, um sie auf die Schultern des Reichsministeriums zu legen.Denn nach dem Gesetze vom 28. Juni habe über Krieg und Frieden die Central-gewalt nur im Einverständniß mit dem Parlament zu entscheiden; die an Preußenertheilte Vollmacht aber schweige gänzlich darüber, daß dem Neichsverweser oder die-sem nebst- der Nationalversammlung die Genehmigung vorbehalten sei. Außerdembesage das Schreiben Camphausen's ausdrücklich, die Vollmacht sei gerade zu demZwecke erbeten und bewilligt worden, damit die frühere Nothwendigkeit einer Gcnchmigung aus Frankfurt, an .welcher die bisherigen Unterhandlungen gescheitert wären,beseitigt werde. Aus den einzelnen Punkten des Vertrags hob Wesendonck besondersden hervor, der die Gesetze und Verfügungen der Provisorischen Regierung aufhebe;denn dadurch werde „das Recht der Revolution geleugnet". Wer einem so schmach-vollen Waffenstillstand zustimme, der werde dereinst auch einen schmachvollen Friedenzu schließen nicht anstehen, und sich dabei wiederum auf die „vollendete Thatsache"berufen.
Wichmann aus Stendal, obwol er den Inhalt des Vertrags ebenso wenigbilligte, erklärte die Rücksicht auf die europäischen Mächte für entscheidend, da die-selben noch vor Entstehen der Centralgcwalt sich in die Unterhandlungen eingelassen,und nicht durch eine nachträglich eingetretene Thatsache gebunden seien. Die öffent-