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Preußen seit 1849 bis Ende 1859.
von Baierns Erklärung, Sachsen geltend, daß ohne Baiern der Bundesstaat nicht insLeben treten könne, während Hannover sich über die Oberhauptsfrage, falls Ostreichund Preußen sich bis zum Zusammentritt des Reichstags nicht darüber einigten, wel-kere Beschlußnahmc vorbehielt.
So waren die Gesinnungen der Verbündeten, mit denen Preußen am 26. Maiden Vertrag wegen Errichtung eines engern Bundesstaats abschloß. Zu bemerkentsi, daß der bairische Bevollmächtigte am 26. Mai noch ebenso ohne Jnstructionenseiner Regierung war, wie beim Beginn der Confcrenzen, und demgemäß außerStande blieb, eine definitive Erklärung abzugeben. Warum Baiern mit letzterer zv»gerke, wird weiter unten erörtert werden.
In dem Statut des Bündnisses vom 26. Mai, welches zwischen Preußen, Sach-sen und Hannover abgeschlossen wurde und deshalb den Namen des „Dreikönigsbünd-"isses" erhalten hat, stützen sich die drei Regierungen auf den Art. 11 der Bundcs-acte von 1815, und erklären als Zweck ihres Bündnisses: die Erhaltung der äußern"nd innern Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzlickkeit der°">;elnen deutschen Staaten. Allen Mitgliedern des Deutschen Bundes soll der Bei-^tt zu dem Bündniß offen bleiben. Der Beitrctende erlangt das Recht auf Leistungder durch den ausgesprochenen Zweck des Bündnisses bedingten Hülfe, welche letzteretheils in Vermittelung oder Beförderung gütliche» oder rechtliche» Austrags sich er-gebender Ansprüche und Streitigkeiten, theils in militärischem Schutze gegen unrecht-mäßige Gewalt jeder Art bestehen wird. Preußen, dem die Oberleitung des Bünd-"isses übertragen wird, hat die diplomatischen Verhandlungen zu leiten und in Be-isehung auf das Heerwesen diejenigen Befugnisse, welche die Kricgsverfassung desDeutsche,, Bundes dem Oberfeldherr» einräumt. Der wichtigste Artikel des Statuts,<Ut. 4 , lautete: „Um den ernsten Willen zu bethätigen, > die Verhältnisse Dcutsch-audS in Zukunft nach den Bedürfnissen der Zeit und den Grundsätzen der Gerech-tigkeit zu ordnen, verpflichten sich die Verbündeten, dem deutschen Volke eine Ver-fassung nach Maßgabe des unter ihnen vereinbarten und diesem Vertrage anzuschlie-ßenden Entwurfs zu gewähren. Sie werden diesen Entwurf einer, nach Maßgabe^"selben enthaltenen Bestimmungen über den Reichstag und des neben demntwurse vereinbarten Wahlgesetzes lediglich zu diesem Zwecke zu berufenden Rcichs-versammlung vorlegen. Abänderungen, welche von dieser Neichsversammlung bean-tragt Werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Verbündeten. Die-selben behalten sich vor, über Zeit und Ort der Neichsversammlung, sowie über dieForm der Berufung das Weitere festzusetzen." Ein anderer Artikel betrifft die Ein-setzung eines provisorischen Bundcsschiedsgerichts, das seinen Sitz in Erfurt habensoll, und dessen Entscheidung sich sämmtliche Mitglieder des Bündnisses zu unter-werfen haben. DaS Bündniß wurde für die Dauer eines Jahres, vom 1. Juni an-fangend, geschlossen und für den Fall, daß innerhalb dieser Frist die Neichsverfassungnoch nicht ins Leben getreten sein sollte, die Verlängerung der Verabredungen vor-vehalttn. Dem Statute beigefügt waren der Entwurf einer Verfassung für dentaa ""d der Entwurf eines Wahlgesetzes für den künftigen Reichs-
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beibehalten Nur m ^ Ausdruck „Reich" war darin für den engern Bund, w«,d- ^ bb°ch-u" »lch,"«f«. ,°»d,m ..N-ich,-.ch.nd«; h!n.
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Reicka«^»" Regierung des Reichs nämlich sollte nicht von dem
führt allem, sondern von letzten» an der Spitze eines Fürstenevllegiums ge-
Bi-euSe» Furstencollegium sollte aus sechs Stimmen bestehen, nämlich:
A„.^"'^mern; Sachsen mit den Herzogthümcrn, den thüringischen Staaten und»o -r ' ?°""°ver mit den norddeutschen Staaten; Würtemberg, Baden, Hohen-m " ""d Liechtenstein; die drei Hessen, Luxemburg, Limburg, Nassau, Waldcck,und Frankfurt a. M. Als Befugnisse wurden dem Fürstencollegium zugewie-