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Siebenter Band.
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494 Preußen seit 184S bis Ende 185V.

sen: das Recht des Geschvorschlags und die gesetzgebende Gewalt, letztere in Gemein-schaft mit dem Reichstage. Der andere Punkt, und daS war der Kern, betraf dasWahlrecht. Der Form nach zwar schien das allgemeine Wahlrecht beibehalten, dieArt und Weise der Wahl aber war durchaus dem Principe der Gleichberechtigungentgegen. Für die preußische Regierung war das Wahlgesetz eine Lebensfrage, diesich auf das tiefste mit den speciellen preußischen Verhältnissen verknüpfte, und des-halb in Verbindung mit letzter« zu besprechen ist.

Octroyirung eines neuen Wahlgesetzes für die zweite Kammer; die demokratische Partei enthältsich der Theilnahme an den Wahlen; Ergebniß der Kammerwahlen.

Die Auflösung der zweiten Kammer wäre für die Regierung ganz unnütz ge-wesen, wenn sie eine neue Kammer »ach demselben Gesetze zusammenberufen wollte.Die neuen Wahlen würden nicht allein nicht günstiger für die Regierung ausgefallensein, als die Januarwahlen, sondern im Gegentheile würde in Folge der Ablehnungder frankfurter Verfassung und der Kaiserkrone die Majorität eine noch viel entschie-dener demokratische gewesen sein. Deshalb zweifelte schon im Momente der AuflösungNiemand, daß das Ministerium das Wahlgesetz vom 5. Der. abändern würde. Daßdieser Schritt vom Ministeriuyi nicht gethan werden würde, weil derselbe an und fürsich gegen die Verfassung vom 5. Dec. stritte, schien nicht glaublich. Mit dem 5. Dec.war die Bahn der Octroyirungen betreten. Auf halbem Wege, wußte man, konntedie Reaction nicht stehen bleiben.

Nach der Verfassung vom 5. Dec. mußten, im Falle der Auflösung der Kam-mern, die Neuwahlen spätestens 40 .Tage, und der Zusammentritt der neuen Kam-mer spätestens 60 Tage nach der Auflösung erfolgen. Auch diese Verfassungsbestim-mung konnte von der Regierung nicht innegehalten werden, wenn sie vermeiden wollte,daß Neuwahlen und Kammereröffnung in einen Zeitraum fielen, wo die Bewe-gungen in Sachsen und Süddeutschland noch unentschieden, und wo die Unterhand-lungen über die deutsche Frage, welche mit den übrigen Regierungen gepflogen wur-den, noch zu keinem Resultate gelangt waren. Je weniger die durch die Sanctio»der Kammern zum Gesetz erhobene Verfassung respectirt wurde, je entschiedener dieAbsicht vorherrschte, die im März verheißenen „breiten Grundlagen" der Verfassungzu schmälern, desto mehr mußte das Ministerium darauf bedacht sein, in andererWeise der öffentlichen Meinung einen Ersatz zu bieten. Wie die octroyirte Verfassungvom 5. Dec. als Beschwichtigungsmittel gegen die Unzufriedenheit mit der Auflösungder Nationalversammlung gedient hatte, so wollte man ein Ähnliches gegen die Un-zufriedenheit bieten, welche voraussichtlich bei der Durchlöcherung der Verfassungvom 5. Dec. sich kundgeben mußte. Dieser Zweck wurde mit dem Bündniß von'26. Mai erreicht; letzteres in der Hand, wollte man vor der Nation, vor den neuenKammern erscheinen. Und noch einen andern Zweck erreichte man hiermit.Wahlgesetz, welches das preußische Ministerium an die Stelle des vom 6. Dec.setzen beabsichtigte, war zuvor der Unionsacte vom 26. Mai angehängt worden. ^war dasselbe leichter in die preußische Gesetzgebung zu übertragen. Preußen ordnetsich ja dem deutschen Bundesstaate unter: es war also natürlich, daß man Sorg*trug, die preußische Gesetzgebung mit der des Bundesstaats gleichartig zu gestalt^''Kaum war daher das Bündniß vom 26. Mai mit der Verfassung und dem Woggesehe des Bundesstaats veröffentlicht, so brachte, nur einen Tag später, der „Stao*Anzeiger" daS neue octroyirte Wahlgesetz für Preußen. Dasselbe stimmte in ° ,Grundlagen mit dem für den in Aussicht gestellten deutschen Reichstag erlasst^rüberein. Die wichtigsten Abweichungen deS neuen Wahlgesetzes von dem frühern „standen darin^ daß die bisherige geheime Abstimmung in die öffentliche verwanwurde, um, wie das Ministerium in seinem Berichte an den König bemerkte, ^Volke auch in diesem Punkte die Öffentlichkeit nicht länger vorzuenthalten", l* ^darin, daß. die Wähler, nach Maßgabe des von ihnen entrichteten Steuerbetraa -drei Classen getheilt wurden, von denen jede ein Drittheil der zu wählenden