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Siebenter Band.
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Preußen seit 1849 bis Ende 185V. 495

wcimier und Abgeordneten ernennen sollte. Die bisherige Gleichheit bei den Wah-len, so führte der Ministerialbericht auS, sei in der That eine Ungleichheit und

Ungerechtigkeit.

Mit dem Erlaß dieses Wahlgesetzes entstand für Viele die Frage, ob man an^n Acten der Regierung sich ferner noch direct oder indircct bctheiligen könne. Zu^agc lag, daß der im Ma'rj 1848 geschaffene neue Rcchtsboden aufgehoben war,die Regierung sich nicht an frühere Versprechungen binden würde, sobald sichherausstellte, daß deren Resultate mit ihren Planen und Ansichten nicht überein-stimmten. Zwei mal hatte die Regierung an dem Grundpacte gerüttelt, zwei malme ihr feindlichen Kammermajoritäten beseitigt; wo war die Bürgschaft gegen fer-»ere Octroyirungen geboten? Ein fernerer parlamentarischer Kampf mußte unterlochen Umständen voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Es kam dazu, daß das neueWahlgesetz eink große Anzahl von bisher berechtigten Wählern ausschloß. Ihr Recht-"rfte man ihnen nicht verkürzen, indem man das Wahlgesetz annahm. In dieser'll-eise äußerte sich die demokratische Partei fast einstimmig im Gegensatze zu der alt-oonstikutionellen Partei, welche schon in Frankfurt das allgemeine Wahlrecht Princi-ps verworfen und lediglich in Folge gegenseitiger Concessionen zwischen ihr und derMkei, angenommen hatte. Zur Berathung über die Frage des Wählens traten am3uni die angesehensten Mitglieder der demokratischen Partei Preußens zusammen,und zwar, da der Belagerungsstand in Berlin und den größer» Provinzialstädtcne>»e Vereinigung in Preußen nicht zuließ, in Köchen. Im Schosse dieses CongresscSwaren die Meinungen lange gespalten. Für das Wählen wurde angeführt, daß durchw Wahlenthaltung die Partei ihren äußern politischen Einfluß verlieren könnte.

. das Wählen sprachen die eben angeführten Gründe, die denn auch schließlichNrGewicht behielten. So wurde der Beschluß gefaßt, an den bevorstehenden8 M - "ich' theilzunehmen: 1) weil das allgemeine Wahlrecht durch das Gesetz vomU> 1^48 Eigenthum des preußischen Volks geworden und dieses Gesetz keinenlick k Stände, keinen Census, keine Classcnvertretung kennt; 2) weil mall

dAch . ">icchme des octroyirten Wahlgesetzes einer Rcchtsverkürzung an unzäh-nack d' s schuldig machen würde; 3) weil man sich durch die Beschlüsse einer

ack? ^ „ Gesetz verfassungswidrig zusammenberufencn Kammer nicht gebunden e».. lW und ihr nicht das Recht zustehen könne, über des Volks geistiges undmaterielles Wohl zu entscheiden.

3n Folge dieses Beschlusses enthielt sich der größte Theil der demokratischen Par-der Theilnahme an den Wahlen zu der neuen Kammer. Die öffentliche Stimm-Sebung schreckte außerdem eine nicht geringe Anzahl von Wählern ab. So konnteme Theilnahme an den Wahlen nicht anders als eine überaus geringe sein. In der^hat läßt sich durchschnittlich die Zahl Derer, welche nicht mitwählten, auf zwei Dritt-'helle der Berechtigten feststellen. Berücksichtigt man »och die nicht geringe Zahl derurch das neue Gesetz Ausgeschlossenen, so blieb kein Zweifel übrig, daß die aus diesenfäkiae zweite Kammer nur einen sehr kleinen Bruchtheil der stimm-

tei befand repra'sentirte. Nur ein einziges Mitglied der demokratische» Par-

Mehrzakl d den gewählten Abgeordneten. Letztere gehörten in überwiegender

beamtcn i/"!»^^mtenstande an; man zählte an 150 Verwaltungs- und Justiz-Communalbe^°^"°" und Lehrer, 6 Offiziere. 14 Geistliche, 11 Advocaten, 21treibe,,^ 82 Gutsbesitzer, 20 Bauern, 27 Kaufleute oder Gewerb-

sicher Zusammensetzung ließ das Resultat der Verfassungsrevision ziemlich

zu den, 3n den neue» Kammern fehlte die Partei, welche der Verwand

1848 aem°f Bündnisse zwischen Altlibcralen und Reactionsmännern im Jahre

und Kraft a Erstere hatten nun die Probe abzulegen, ob sie allein Fähigkeitdurchruiekeii desaßen, ihre Ideen und Grundsätze der Reactionspartei gegenüberseinen Ansang Kampf ist es, der in der Kammersessivn des Sommers 1849