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Siebenter Band.
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497
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Preußen seit 1849 bis Ende 1850. 497

beitrat. Jedoch wurde dieser Beschluß in der ersten Kammer verworfen, nachdem zuvordie Partei Gerlach-Stahl die Schwankenden durch das Gespenst der neuen „Steuer-Verweigerer" eingeschüchtert hatte. Die Linke war wie niedergeschmettert über dieseNiederlage. Ein großer Theil schien bereit, dem Beispiele der demokratischen Partei-u folgen und sich der fernern Theilnahme an den Kammerdebatten zu entziehen.Indessen siegte zuletzt das frühere Bedenken, daß der Austritt aus der Kammer dieganze Verfassung in Frage stellen möchte: diese Gefahr wollten die Einen nichtheraufbeschwören, diese Genugthuung wollten die Andern der wegen ihrer Wahl»onthaltung bitter getadelten demokratischen Partei nicht gewähren. So wurden dennendlich die Verfassungsdebatten, nach mehrfachen Unterhandlungen zwischen beidenKammern über die abweichenden Beschlüsse, am 17. Dec. geschlossen, die Revisions-arbeiten der Regierung zur Sanction übersandt.

?i- königliche Botschaft von, 9. Jan. 1850, Verhandlungen der Kammern über dieselbe;Vollendung der Revision; die Beschwörung der Verfassung durch den Kömg; Rede des Äomgs.

Die konstitutionelle Partei, nachdem sie sich in das Unvermeidliche gefügt, frei-billig oder unfreiwillig die verlangten Concessionen gemacht hatte, glaubte nunmehrdie Zeit der Prüfung vorüber. Was konnte die Regierung, was die Krone nochWehr verlangen? War doch den speciellen Wünschen der letzter» durch die Ab-schaffung des Verfassungseides für die Armee, durch die Offcnhaltung der Möglich-keit einer künftigen Pairskammer, durch Übcrantwortung deS evangelischen Kirchen-regwrents an die Krone, entsprochen worden. Nichtsdestoweniger häuften sich Ge-Züchte auf Gerüchte über Bedenken, die man höchsten Orts gegen die revidirte Der-kaffung hege. Man erzählte sich, wie die einflußreichen Führer der Reactionspartci,d>e mit manchen Anträgen in den Kammern nicht durchgedrungen waren, die Krone'» ihrem Bedenken'bestärkten. Durch die Furcht vor dem Scheitern der Verfaffungs-arbeit hatte man bereits eine große Menge voll Concessionen erlangt, vielleicht war"och mehr zu erlangen, wenn man directc Fodernngen stellte. Diese Gerüchte erhiel-ten bald nach Neujahr ihre Bestätigung. - .

. . Am 9. Ja„. i8SV gelangte an beide Kammern eine von, 7. Jan. datirte kö-nigliche Botschaft. Der König erklärte darin, daß er willens sei, den von den Kam-chrrn vorgeschlagenen Abänderungen seine Zustimmung zu geben, daß ihm jedoch nochslnige andere Abänderungen und Ergänzungen nöthig schienen, über welche er denEntschließungen der Kammern entgegensehe, ehe er das eidliche Gelobmß ableiste.Die beigefügten Abänderungsvorschläge betrafen vornehmlich die Presse, die Bildungder ersten Kammer, die Fideicommisse, den Verfassungseid und die Bildung einesbesondern Staatsgerichtshofs. Die Botschaft verlangte die Streichung des Art. 29,welcher bestimmte, daß, wenn der Verfasser einer Schrift bekannt sei und sich ickBereiche der richterlichen Gewalt befinde, nur dieser allein zur Verantwortung ge-zogen werden könne. Hinsichtlich der Fideicommisse wurde begehrt, daß nur vor-läufig die Errichtung neuer untersagt sein, die künftige Errichtung aber, sowiedie Verwandlung der bestehenden in freies Eigenthum, der Gesetzgebung vorbe-bleiben sollte. Statt des Satzes: „Die Minister des Königs sind ver-stind»* verlangt zu setzen: „Die Minister sind dem Könige nick dem

b m die Frist, innerhalb welcher im Falle einer Auflösung

d;e Neuwahlen ausgeschrieben werden sollten, wurden 60 Tage statt 40, und fürden Zusammentritt der neuen Kammern wurden 90 statt 60 Tag- vkrlangt. Stattvcr provisorischen Bestimmung über die Bildung der ersten Kammer wurden definitivel°c Usgen begehrt, welche hauptsächlich bezweckten, einem Theile der Mitglieder. " Wurde erblich zu verleihen, einen andern Theil aus der Wahl des Königs undbritten Theil aus Wahlen der HLchstbesteucrten hervorgehen zu lassen. Weiterurde die Errichtung eines besondern Gerichtshofs für Verbrechen des HochverrathSandere Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit des Staats propo-Gegenwart. VII. 32