Preußen seit 184» bis Ende 185».
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allerdings, wie das weiter oben schon berührte vertrauliche Circiilarschreiben des Reichs-ministerpräsidentrn vom 28. Mai sich ausdrückte, „wahrscheinlich unter dem inner-lichen Vorbehalt, sich dieser ziemlich unpraktischen, auf jeden Fall aber nicht sehr con-sequenten Hülssarbeiter nach vollendeter That auf eine passende Weise zu entledigen".Indessen schimmerte doch durch das hingebungsvolle Vertrauen der Gothacr ein leiserHinflug von MiStrauen hindurch. Die Möglichkeit einer abermaligen Schwankungin der Regierungspolitik wurde nicht ganz aus den Berechnungen der Partei ausge-schlossen. Im Laufe der Kammersession sehen wir denn auch, wie die Führer wieder-holte Versuche machen, das Ministerium unauflöslich an das Maibündniß zu binden.
3n dieser Absicht wurde namentlich von Camphausen in der ersten Kammer der An-lsag gestellt, den Art. 111 der Verfassung vom 5. Dec. aus diejenige Verfassungsur anwendbar zu erklären, welche die verbündeten Regierungen mit dem angekündig-ten Reichstage für den deutschen Bundessiaat vereinbaren würden. Das Ministerium«klärte sich mit dem Antrage einverstanden und gab ihm noch vor der Abstimmungdie Bedeutung eines Vertrauensvotums. Die Anstrengungen der äußersten Rechten,die den Antrag im Interesse deS specifischen PreußcnthumS auf das hartnäckigste be°mmpfte, im Verein mit der ultramontan-großdeutschen Partei, waren ohne Erfolg.Mit 97 gegx„ Stimmen trat die erste Kammer (Sitzung vom 27. Aug.), mit<"1 gegen 73 Stimmen die zweite Kammer (Sitzung vom 7. Sept.) dem Antrage bei.
Nichtsdestoweniger traf die Regierung noch immer keine Anstalten zu einer that-s^chlichen Ausführung des Bündnisses. Als Grund dieses Zögerns hörte man dieZerwürfnisse bezeichnen, die unter den Verbündeten herrschten und täglich einen drohen-der» Charakter annahmen. Bestimmtes erfuhr das Publicum anfangs nicht, indemd«e betreffenden Angelegenheiten unter dem Schleier des tiefsten Geheimnisses bctrie-en wurden; nur absichtlich begangene JndiScretionen erlaubten zuweilen einen Blickw das Dunkel.
g In Folge des Maivcrtrags war die Leitung der auf das Bündniß bezüglichenAngelegenheiten einem aus den Bevollmächtigten der verbündeten Regierungen gebil-deten Verwaltungsrathe übertragen worden, der am 18. Juni, unter dem Vorsitzedes preußischen Bevollmächtigten, nämlich des vormärzlichen Ministers Bodclschwingh,t e!a"c- begann. Außer der Einsetzung des Bundesschiedsgerichts in Erfurtcschastigte sich der Verwaltungsrath zunächst nur mit der Aufnahme der neuen Ver-bündeten, die im Laufe der Monate Juni, Juli und August ihren Eintritt erklärthatten. Das Wesentliche aber, worauf es ankam, blieb die Einberufung des Reichs-tags, und zu verschiedenen malen hatten die Bevollmächtigten von Nassau, Badenund Hessen diesen Gegenstand angeregt. Die Mehrheit hielt noch immer entgegen,baß man abwarten müsse, ob nicht doch noch die beiden süddeutschen Königreiche hin-Mräten, und somit ein wirklich compacter staatlicher Körper hergestellt würde. Einlolche« Resultat wurde schon mit der Abreise des Herrn von der Pfordten sehr un-wahrscheinlich. Dennoch aber wiegte man sich in Berlin mit Hoffnungen auf einendi^evv" Ministerwechsel in München; man ging schließlich zu Vorwürfen über, wierunaen Radowitz zeigt. Alles vergebens! Die kategorischen Erklä-
langte'erfvlatkn^»^>!^«"^'st ^on den noch nicht beigetretenen Regierungen ver-mw wics^ Baiern erklärte am 8. Sept., daß es nicht beikreten könne,
.. m ^ besonders auf die Art und Weise hin, wie die Aktenstücke über
i «ssch-n Kamm^ Am 14. Sept. ging
tritt ^nere Ablehnung des Landgrafen von Hessen-Homburg ein, der durch den Bei-L Bundmß selne Souvecänetät gefährde! sah. Endlich am 26. Sept. erklärte-^urtemberg, daß eS nicht bertreten könne, da Östreich sich noch nicht über seine künf-
! -nd!r5na^« „Sollten durch die für Deutschland festzustellende Verfassung Ab-
> anordne« „n? gegenwärtigen VerfassungSgesttzc« nöthig werden, so wird der König dieselbenDie Kämmen Anordnungen den Kammern bei ihrer nächsten Versammlung mittheilen,rangen bann Beschluß darüber fassen, ob die vorläufig angeordneten Abände-
«'n mit der deutschen Verfassung in Übereinstimmung stehen." '