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Siebenter Band.
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506 Preußen seit 1840 bis Ende 1850.

tige Stellung zu Deutschland ausgesprochen, Baiern abgelehnt habe, und Sachsenund Hannover hierauf ihre Vorbehalte begründet hätten.

Im Verwaltungsrathe wußte man nun, auf wen man rechnen konnte. Esgalt jetzt, zu zeigen, ob es mit der Durchführung des Bündnisses Ernst sei odernicht. An, 26. Sept. stellte der nassauische Bevollmächtigte den förmlichen Antrag,

daß ein Termin für die Wahlen zum Reichstage festgesetzt würde. Damit war für

Hannover und Sachsen daS Signal gegeben, ihren Rückzug auS dem Bündnisse vor-zubereiten. Der VerwaltungSrath verkannte diese Gefahr so wenig, daß er sich ent-schloß, abermals an die öffentliche Meinung zu appelliren, indem er von nun an

seine Protokolle veröffentlichte. Allein hierdurch ward eben nicht- weiter erreicht, alsdaß daS Publicum die officielle Bestätigung der umlaufenden Gerüchte erhielt, unddaß zu Tage kam, wie die Diplomatie unfähig sei, das vom Parlamente Begonnenezu Ende zu führen. Die DiScussion über den erwähnten Antrag von Nassau imSchoose des Verwaltungsraths begann am 5. Oct. Die Majorität erschöpfte alleGründe des Rechts und der Vernunft. Was hals es aber an Geist und BuchstabendeS MaivertragS erinnern, wenn die Gegner entschlossen waren, sich davon loszu-sagen, und ihnen überdies ein Vorbehalt zur Seite stand, der beliebig angewendetwerden konnte? Hannover sowol wie Sachsen erklärten, daß es ihnen nicht eingefallensei, einem sogenannten „engern Bunde" bcizutretcn, daß ihr Beitritt nur einem ausallen Staaten gebildete» Bunde gegolten, daß der Bundesstaat gegen die Verträgevon 1815 streite und deshalb ohne die Genehmigung Östreichs nicht ins Leben tre-ten dürfe. Hannover stellte sogar einen Krieg mit Östreich in Aussicht. Vier Sitzun-gen hindurch (5., 8., 9. und 17. Oct.) wurde dieser Kampf geführt. Der hanno-verisch-sächsischen Aufstellung entgegen, wurde von der andern Seite bewiesen, theils,daß die Bundesverfassung von 1815 überhaupt nicht mehr zu Recht bestände, theils —dies war Preußens Ansicht — daß von der alten Bundesverfassung nichts weiter alsdas die deutschen Staaten vereinigende Band stehen geblieben sei. Am 19. Oct-endlich beschloß der VerwaltungSrath, daß die Wahlen zum Reichstage am 15. Jan-stattfinden sollten; als Versammlungsort des Reichstags wurde Erfurt bestimmt. J>sFolge dieses Beschlusses reichten die Bevollmächtigten von Hannover und Sachsen aw20. Oct. eine gleichlautende Erklärung des Inhalts ein: 'daß der vom Verwaltungs-rathe gefaßte Beschluß eine dem Bündnisse vom 26. Mai entgegenlaufende, die Zweckedesselben gefährdende und insbesondere die innere und äußere Sicherheit Deutschlandsbedrohende Maßregel sei, gegen die sie protestirten. Dem Proteste folgte am 21. Oct-die weitere Erklärung der beiden Bevollmächtigten, daß sie an den Sitzungen des Ver-waltungSrathS ferner nicht thcilnehmen könnten und demgemäß Berlin verlasse» würde»'

Verhandlungen mit Östreich wegen Einsetzung einer neuen Eentralgewalt; der Vertrag vo>»M. Sept,; Nachgiebigkeit gegen Östreich; Beschluß deS VerwaltungSrathS wegen Einberufn^deS Reichstag« nach Erfurt; Hannovers Rücktritt vom Maibündnisse; daS VierkönigSbündniß-Eonflict mit Würtemberg; die mecklenburgische Verfassungsfrage, der außerordentliche Crcd»

zu militärischen Zwecken.

Dies war der Stand der Sachen, als in den preußischen Kammern die Reg'*'rung interpellirt wurde, wann denn die Einberufung des Reichstags erfolgen würd^Mehre mal schon hatte das Ministerium die Beantwortung hinausgeschoben, bis e»d'lich der Bruch mit den verbündeten Königreichen zum Sprechen drängte. Am 21.gestand Herr von Radowitz in der zweiten Kammer ein, daß an eine Einigung sän»'"'sicher Bundesglieder nicht zu denken sei. Preußen werde aber nicht wanken, sond<^auf dem betretenen Wege vorschreiten, seinen Beruf für Deutschland erfüllen „bis ^die Grenze der Möglichen hin". Politische Erwägung wie politische Ehre bestiw^tcn die Regierung dazu. Der Widerspruch Hannovers und Sachsens sei kein Gru» ^von der Berufung des Parlaments abzustehen. Weitere Aufschlüsse gab Herr voRadowitz in Betreff eines mit Östreich abgeschlossene» Vertrags, der mit Recht aeine Gefährdung des projectirten BundeSstaatS betrachtet wurde.