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Daü Königreich Dänemark.
kommen, müssen wir hier unbeachtet lassen. Vor 70 — 80 Jahren war die ersteKategorie so gut wie unbekannt in Dänemark; aber schon im Jahre 1835 waren40 des Gesammthartkorns im eigenen Besitz der Bauern, wahrend sich nur39 °/o in Pacht auf Lebenszeit, 10 '/> in erblicher Packt des Bauernstandes befan-den. Der Pächter tragt vier Hauptlasten: die Steuern an das Öffentliche, dieZehnten, die jährlichen Abgaben an den Gutsherrn (Landgilde) und die Frohndienste.Außerdem bezahlt er beim Antritt der Pacht eine baare Summe, die in den spä-tern Jahren durchgängig sehr hoch gestellt worden, und namentlich um so höher ist,je geringer die jährlichen Abgaben und die Frohndienste sind. Es ist dies allerdingseine Gelegenheit für die Gutsherren, den Bauernstand zu drücken, indem der Be-trag jener Summe ganz von ihrem Gutdünken abhängt. In, der Regel zieht esaber doch der angehende Pächter vor, ein für allemal eine hohe Antrittssumme zuzahlen, wenn seine jährlichen Lasten dadurch um so niedriger gestellt werden. DieFrohndienste können zu einem Werthe von fünf bis sechs Reichsbankthalcrn für dieTonne Hartkorn veranschlagt werden, denn eine solche Summe, oder ein entspre-chender Betrag an Getreide, ist so ziemlich der Ersatz, gegen welchen diese Natural-prästation dort aufgelöst ward, wo man sie in neuerer Zeit abgeschafft hat. In-dessen herrscht doch in dieser Hinsicht großer Unterschied aus den verschiedenen Stel-len, indem die Frohndienste auf dein einen Gute doppelt so bedeutend sind als ausdem andern, oft nur benachbarten. Von einem Baucrhofe von sechs Tonnen Hart-korn betragen die Frohndienste gewöhnlich 8 Pflugtage, 50 Gespanntage und 150Gangtage, und reducirt auf Gcldwerth machen diese zusammen die Summe vonwenigstens 50 Reichsbanktbalern aus. Nach dem Gesetze vom 4. Juli 1850, wel-ches hauptsächlich den Bestrebungen der „Bauernfreunde" zuzuschreiben ist, müssenaber jetzt sämmtliche wirkliche Frohndienste aufgehoben werden; wo sich Gutsbesitzerund Bauern über die jährliche Ablösungssumme nicht einigen können, entscheidet eineRcgicrungscommission. Diese Maßregel, wie man sieht, geht ganz analog mit der-jenigen, welche Friedrich VI. ergriff, um die willkürlichen Frohndienste auf ein Ge-wisses zu reducircn. Schon vor dem Erscheinen dieses dem Bauernstande so höchstwichtigen Gesetzes waren die Frohndienste jedoch größtcnthcils abgelöst, wozu sich inden letzten Jahren viele Gutsbesitzer bereit gefunden hatten, einige, indem sie dengegenseitigen wahren Nutzen davon einsahen, andere, weil sie die Ohnmacht eineslänger» Widerstandes erkenne» mußten. Der Betrag der sonstigen jährlichen Ab-gaben an den Gutsherr» läßt sich gar nicht genau angeben; auch hier herrscht auf^n verschiedenen Gütern der größte Unterschieb. Durchschnittlich werden sie an achtRcichsbankthaler für die Tonne Hartkorn betragen. Die Zehnten, welche auch zumTheil den Gutsbesitzern znflicßcn, sind auf Etwas über acht NcichSbankrhaler,für dieTonne Hartkorn zu veranschlagen. Diese Zehnten waren als ein großes Übel zubetrachten, solange sie in »uln,., vom Felde genommen wurden. Allein auch bierhat die Partei der Reform einen Sieg gewonnen, indem nach mehrfachen, die so-cialen Zustände Dänemarks sehr aufklärenden Verhandlungen auf dem Reichstagedurch ein Gesetz vom 14. Mai 1852 angeordnet wurde, daß sämmtliche Zehnten"" gegen Gcldcrsatz abgelöst und behufs der unparteiischenDurchführung dieser Maßregel sogenannte Zchntcncommissionen ernannt werden sollten.
Nach den oben erwähnten Berechnungen hat also der Pächter außer denTreuern und Eommunalabgabcn, welche zusammen 13 Rcichsbankthaler für die TonneHartkorn ausmachen mögen, noch gegen 22 Rcichsbankthaler für die Tonne Hart-i» entrichten. Hierzu kommen endlich die Zinsen von seiner Ankrittssumme,^^verständlich mit in Anschlag genommen werden muß. Wir haben schon
/ daß man den Belauf dieser Summe nicht veranschlagen kann; es gibt
äöa ek sie 200, und derer, wo sie 600 Rcichsbankthaler für die Tonne
m 1—3000 Neichsbankthalcr im Ganzen (die meisten Bauerhöfc babcn
ngesayr fünf bis sechs Tonne» Hartkorn) betragen hat. Ein von Sacbkundigengemachter Überschlag über die Einnahmen und Ausgaben eine- solche» Pächters,