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Achter Band.
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Das Königreich Dänemark.

ergibt, daß die erster» an 870 Neichsbankthaler (652'/, Thaler preußisch Courant),die letztem an 570 Neichsbankthaler (427'/, Thaler preußisch Courant) betragen,wonach also ein Überschuß von etwa 300 Neichsbankthaler» (225 Thalern preußischCourant) zur Kleidung, zu Vergnügungen u. s. w. bleibt. Wenn dies nun aucheines der günstigern Beispiele ist, so ersieht man dennoch aus Allem, daß die Lage -der Pächter keineswegs eine schlechte ist. Der Hauptvorwurf gegen das Pachtwesenin Dänemark bleibt der schon erwähnte, daß nach dem Tode des Pächters und sei-ner Frau die Kinder Haus und Hof ohne irgend eine Vergütung verlassen müssen.Freilich ist es überall Gebrauch, man möchte sagen, ein durch Gebrauch und Billig-keit geheiligtes Gesetz, daß der Gutsherr die Stelle einem Kinde oder Verwandtendes Verstorbenen in Pacht gibt, und man muß vielen Gutsbesitzern das Lob lassen,daß sie in solchen Fällen höchst uneigennützig gehandelt haben; einerseits ist diesaber keine Sache der Verpflichtung, sondern der Gnade, andererseits erscheint esungerecht, daß eine neue Antrittssumme bezahlt werden muß, wodurch im Laufe voneinem Jahrhundert eine Familie, vorausgesetzt daß der Hof in ihrem Besitz bleibt,den Werth des ihr überlassenen Bodens zwei oder drei mal baar bezahlt hat, ohneder jährlichen Abgaben zu gedenken. Es darf demnach nicht Wunder nehmen, wennman nach der vollständigen Aufhebung des Pachtwescns hinstrebt. Die dabei ent-standenen ernsten Reibungen auf dem Gebiete der Discussion und der Agitationhaben nur ihren Grund in der Kurzsichtigkeit einiger Gutsbesitzer, die um jedenPreis die Lehen und Fideicommissc aufrecht erhalten wollen, und einer gewissenReaction, der die wachsende Selbständigkeit der niedern Stände ein Dorn im Augeist. Dann und wann mag die Erbitterung freilich auch durch schroffes Auftreteneiniger Führer der Bauernpartei herbeigeführt werden, welche nicht undeutlich dieAnsicht aussprachen: die Gutsherren hätten im Grunde gar kein Recht auf Ersatz, ^sondern müßten das Bauergut ohne solchen aushändigen. Der Verkauf eines Bauer-guts war den Lehnsbesitzern bisher gar nicht erlaubt; das Gesetz aber vom 12. April1851 gab ihnen dieses Recht, welches schon von mehren bedeutenden Grundbesitzernmit Erfolg benutzt worden ist. In der That steht sich der Gutsherr besser bei demVerkauf seiner Bauergüter zu einigermaßen guten Preisen als bei dem fortdauerndenBesitz; denn die Zinsen der Verkaufsumme werden in der Regel höher sein als seinejährlichen Einkünfte von einem Hofe, und das Risico hört auf, das er bisher gehabthat, z. B. Verantwortlichkeit für die Steuern, Bankzinsen, Brandgelder u. s. w.Die ersten Schritte zur principmäßigen Aufhebung des Pachtwesens hat der Staatselbst durch da« Geseh vom 8. April 1851, betreffend den Übergang der Pacht zumeigenen Besitz auf den Staatsgütern, gethan. Da dieses Gesetz wahrscheinlich inder Folge wesentlich als Norm beim Verkaufe von Privatgütern dienen wird, undes ohnehin ei'reu interessanten Blick in die Zustände gewährt, so führen wir hiereinige der hauptsächlichsten Bestimmungen desselben an: Der 25fache Betrag derjährlichen matriculirten (JordebogS) Abgaben und das 1'/»fache der gezahlten An-trittSsumme machen die Kaufsumme auS, welche, ohne bei Lebzeiten des gegenwärti-gen Pächters und seiner Frau vom Staate gekündigt werde» zu können, als erstePriorität am Hofe haften darf. Machen die Zinsen dieser Summe einen höher»Betrag auS als derjenige, welchen der Pächter bisher an jährlichen Abgaben demGutsherrn zu zahlen hatte, dann bleibt für die Dauer deS Lebens des Pächter- undseiner Frau ein dieser Differenz entsprechender Theil der Kaufsumme zinsfrei stehen-Wird derselbe beim Abschluß des Handels baar gezahlt, so wird er nach Billigkeitmodificirt. Den« Pächter steht das Recht zu, in beliebigen Terminen Abschlagszah-lungen zu leiste», jedoch keine unter 25 Neichsbankthaler» (18V. Thaler preußischCourant-. Geht der gegenwärtige Pächter auf diese Bedingungen nicht ein, dannwird der Hof, sobald er pachtfrei wird, in öffentlicher Auction verkauft, wobei jedochden Erben des verstorbenen Pachter- der Ankauf vorzugsweise erleichtert werden soll-Schon ein Jabr früker (27. Juni 1850) war durch ein Gesetz da« psiv'lsg s"Hartkorn mit dem unprivilegirten auf gleichen Fuß gestellt worden, sowol hinsichtlich