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Achter Band.
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5l8 Da6 Königreich Dänemark.

Grundbesitzer» entrichtet wurden. Um aber sogleich ein Zahlungsmittel zur Hand zuhaben, wurden sogenannte Creditscheine zu einem ähnlichen Belaufe ausgestellt unddie Kriegssteuer als Garantie derselben verpfändet. Diese Creditscheine wurden zu-dem vom Staate verzinst, und zwar mit 1 Schilling für 100 Thaler. Nach Ver-lauf von einem halben Jahre amortisirte man sie wieder in drei halbjährlichen Se-rien. Einen großen Theil derselben vertauschte man jedoch, auf die Auffoderung desFinanzministers, mit Sproccntigen Staatsobligationen. Unter den übrigen auf demzweiten Reichstage beschlossenen Gesetzen sind das Pensionsgesctz und das Preßgesetz(vorn 3. Jan. 1851) hervorzuheben. Der Entwurf zu lehterm, von Herrn vonBardenfleth concipirt, wurde vom Reichstage nicht unbedeutend zu Gunsten derPreßfreiheit modificirt. Einige der wesentlichsten Bestimmungen dieses Gesetzes sindfolgende: Der Verfasser ist allein verantwortlich. Ist die Schrift anonym erschienen,so haftet für den Inhalt der Herausgeber oder, in Mangel eines solchen, der Ver-leger, zuletzt der Buchdrucker. Aufhetzung durch die Presse zum Aufruhr gegen denKönig, den Reichstag oder das Grundgesetz wird mit LandeSgefängniß oder Staats-gefä'ngnißstrafe von wenigstens fünf Jahren bestraft. Beleidigungen der Majestätziehen Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren nach sich. Beleidigungengegen eine anerkannte Glaubensgenossenschaft werden mit Gefängnißstrafe von einembis sechs Monaten oder mit einer Geldbuße von 100 — 500 Neichsbankthalern ge-rügt. Auf Beleidigungen gegen auswärtige befreundete Potentaten steht Gefäng-nißstrafe von drei Monaten bis ein Jahr, oder Geldbuße von 50 — 500 Reichs- sbankthalern. Beschlagnahme oder Confiscation einer Schrift können nur nach ge- ^richtlichem Urtheilsspruch geschehen. Dasselbe gilt von Schriften des Auslandes. ?

Die Intervention in Holstein, da« Project des dänischen Staatsraths zur Regelung der 1«Nesainintverhältnisse, die Notablenversammlung

Ani 2. Febr. 1851 übernahmen die deutschen Bundcscommissarien, der Graf ^Mensdorff und der General von Thümen, nebst dem dänischen Bevollmächtigten, dem ^Grafen Reventlow-Criminil, die Regierung des Herzogthums Holstein, und installir-ten die sogenannte oberste Civilbehörde (Baron Adolf Blomc zu Heiligenstädten,Baron Heintze, Regierungsrath Heinzclmann, Syndicus Prehn und Oberappella-tionsrath Malmros). Wenige Tage darauf rückten die östreichischen und preußischenPacificationstruppen in Rendsburg ein. Die Auflösung der schleSwig-holsteinischenund die Reduction der dänischen Armee hatten schon ihren Anfang genommen; fortanwar die Entscheidung der großen deutsch - dänischen Angelegenheit nicht länger denWaffen, sondern lediglich den diplomatischen Verhandlungen anheimgestellt. FürDänemark standen indessen die Sachen noch immer sehr bedenklich. Der Kampfwar für ein „Dänemark bis an die Eider" geführt worden, und man mußte sichdoch gestehen, daß man jetzt, nach drei KriegSjahren, gerade auf demselben Punktewie vorher stand- Der einzige, sehr theuer erkaufte Gewinn lag nur darin, daßeine Krisis herbeigeführt worden, und diese Überzeugung beherrschte auch den Staats- -rath. Als man nun die Gewißheit der Bundesintervcntion erlangt hatte, kam es da-her zu ernsten Verhandlungen über die definitive Richtung der zukünftigen Politik. ^Die vollkommene Trennung Holsteins von SchleSwig und eine gewisse provinzielleSelbständigkeit des letzter» Herzogthums, mit andern Worten eine modificirte Eider-staatstheorie, in einem gesammtstaatlichen Nimbus eingehüllt, war der Plan, wel-cher die Majorität erhielt. Um diesem Plane da- Wort zu reden undAnsichten Ostreich- zu erforschen, wurde Graf Sponneck gegen Mitte Januar 1851in außerordentlicher Mission nach Wien gesandt. Er ward allerdings mit Auszeich-nung von der östreichischen Diplomatie wie von den Gesandte» Rußland- und Frank-reichs behandelt, konnte jedoch nicht zum erwünschten Ziele gelangen. DaS vorläu-fige Resultat war da- Notablenproject. Eine Anzahl angesehener Männer au« dendrei Hauptbcstandtheilen des dänischen Staatencomplere« sollte von der Regierung »zusammenberusen werden, um dieser Versammlung Vorschläge zur Ordnung der da-