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Zehnter Band.
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Die deutsche Flotte.

Schiffe sie erwerben wollte». Endlich hielt der Ausschuß infolge des mehrseitiggestellten Verlangens eine Beschlußnahme darüber erfoderlich, ob die Flotte alsEigenthum oder als eine organische Einrichtung des Bundes zu betrachten sei.

Die Majorität der Bundesversammlung, Ostreich an der Spitze, erklärte sichmit diesen Antragen einverstanden, welche denn auch zur Jnstruetionseinholung ge-stellt wurden. Preußen dagegen hielt es von neuem für seine Pflicht, auf die schleu-nige und definitive Regulirung der Flottenangelegenheit durch einen besondern in derSitzung vom 24. Jan. abgegebenen Antrag hinzuwirken. Es konnte nämlich dieBildung eines Nordseeflottenvereins nach der Abstimmung vom 27. Dec. nur alsgescheitert betrachten und daher nicht darein willigen, daß die endliche Entscheidungüber das Schicksal der Flotte von einem neuen Versuch dieser Art abhängig gemachtwerde. Eine solche Verlängerung des Provisoriums mußte vielmehr dazu dienen, dieVorschüsse zu vermehren und dadurch den activen Werth der Flotte selbst zu vermin-dern. Dazu kam noch der Umstapd, daß die Bundesversammlung daran ging,über die Substanz der Flotte Verfügungen zu treffen, ohne bisjeht dieselbe als Eigen-thum des Bundes anerkannt zu haben. Bei dieser Sachlage stellte Preußen in derSitzung voni 24. Jan. den Antrag, die Nordseeflotte sofort als Bundeseigenthumanzuerkennen und die einzelnen Staaten zur Nachzahlung der zur Gründung derFlotte ausgegebenen Matricularumlage aufzufodern. Sollte jedoch die Bundesver-sammlung es ablehnen, einen desfallsigen Beschluß ohne vorgängige Jnstructionsein-holuug zu fassen, so beantragte Preußen, wenigstens die sofortige Auflösung derFlotte in der Art zu beschließen, daß die Schiffe den einzelnen Regierungen gegenZahlung des Taxwerthes überlassen würden.

Die Bundesversammlung fand sich jedoch nicht bewogen, auf diesen Antragsofort einzugehen, und begnügte sich, denselben ebenfalls zur Jnstructionseinholungzu stellen. Nach Ablauf von drei Wochen, am 16. Febr., erfolgte die Abstim-mung über die beiden Anträge, welche der Ausschuß und die preußische Regierunggestellt. Dieselbe war für das Schicksal der deutschen Flotte ebenso entscheidend,als sie die Stellung, welche die einzelnen deutschen Regierungen in dieser Frage ein-genommen hatten, scharf und bestimmt charakterisirte. Es erscheint daher in beidenBeziehungen nicht unwichtig, auf dieselbe näher einzugehen. Was zuvörderst dieFrage betrifft, ob die deutsche Flotte als Bundese'genthum zu betrachten sei, so ent-hielt sich Ostreich einer Erklärung hierüber gänzlich, weil eine solche die Erledigungder Angelegenheit nicht fördern könne. In einer beigefügten ausführlichen Denk-schrift suchte es nachzuweisen, daß die Flotte nicht Bundeseigenthum sei und daßihm keine Verpflichtung zu irgend welchen Beiträgen obliege. Die 16. Curie schloßsich dieser Abstimmung an. Königreich Sachsen und Kurheffen erklärten die Fragefür zweifelhaft; die Niederlande betrachteten die Flotte nur als eine temporäre Maß-regel zum Schuhe der deutschen Küsten und sprachen deshalb deren Eigenthum denje-nigen Staaten zu, welche Beiträge geleistet hätten. Baiern, Würkembcrg, Großhcr-zogthum Hessen und Dänemark erkannten zwar das Eigenthum an; verwahrten sichaber gegen die von Preußen gezogenen Consequenzen in Betreff der Zahlung derrückständigen Matricularbeiträge. Baden, Mecklenburg, Braunschweig und Nassaubejahten ebenfalls die Eigenthumsfrage, schwiegen jedoch über die Consequeuz derMatricularbeiträge. Preußen, die sächsischen Häuser und die Freien Städte erkanntendie deutsche Flotte als BundeSeigenthum und zugleich die Verpflichtung zur Zahlungder Matricularbeiträge an. Endlich sprachen sich Hannover und Oldenburg dahinaus, daß die deutsche Flotte als organische Einrichtung zu betrachten sei. Hiernachhatte die Majorität der Bundesversammlung zwar die deutsche Flotte als Bundestigenthum anerkannt, die sich daraus ergebende, von Preußen hervorgehobene Consc-quenz der Matricularzahlung jedoch abgelehnt. Dessenungeachtet waren fast alle Negierungen der Ansicht, daß der Bundesversammlung das Recht zustehe, über dieAuflösung der Flotte einen Beschluß zu fassen.

Der zweite Punkt der Abstimmung betraf die Frage: ob eine Vereinbarung