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Zehnter Band.
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Thüringen. ^t45

182t durch Zahlung einer Abfindungssumme an sämmtliche gothaischc Linien in denAlleinbefitz gelangte, an den damaligen Subsenior Friedrich IV. von Gotha einPräcipuum zu leisten war.

Wegen der Waldungen fanden die meisten Streitigkeiten statt. Ein Proceßzwischen Meininge» und Weimar um der Enclave Zillbach willen, welche an Wa°sungen gewisse Holzabgaben zu leisten hat, dauerte seit dem Jahre 1742 trotz desVerglcichsversuchs von 1784, des Neceffcs von 1802, des Staatsvertrags von1842 und der Conferenz zu Liebenstein im Jahre 1847 nach Brückn«'s „Landes-kunde" (II, 73), im Jahre 1853 noch fort. Altenburg hatte von 1672 —1826 mit Gotha denselben Landesherr», aber außer dem Gcheimrath, dem Hofstaatund dem Militär blieb Alles getrennt wie zwischen England und Hannover unterden Georgen. Gothaischc Münzen hatten in Altenburg keinen gesetzlichen Curs.Beamtenversehungen aus dem einen in das andere Gebiet wurden hier wie dortungern gesehen, wie es bis in die neueste Zeit zwischen Koburg und Gotha der Fall war.Auch gegenwärtig gehört Koburg der Kreuzer-, Gotha der Groschenrechnung an,obwol sie ein und dasselbe Staatsoberhaupt und eine gemeinsame Verfassunghaben; doch wird die grobe Münze des verschiedenen Münzfußes wenigstens in bei-den Kassen angenommen. Das Reichs- und Kreisvotum war oft halbirt, oft mehr-fach getheilt. Als die altenburger Linie ausstarb, stritten Weimar und Gotha dar-um, wer dessen Stimme zu führen habe und es kam zum Alternationsvergleich von1704. Im gothaischeu Neceß von 1680 blieben vier Herzogthümcrn die Landtage,das Ausschreiben der von diesen bewilligten Steuern und das Kirchcngebet für dieLandesherren gemeinschaftlich; ebenso sollten die Landtagsabschiede von dem Seniorin seinem und der übrigen drei Herzoge Namen ausgefertigt werden.

In Justiz- und Verwaltungssachen geschah in Sachsen von jeher mehr als inirgend einem andern deutschen Lande; allein infolge der Feindseligkeit zwischen derAlbertinischen und Ernestinischen Linie in» Schmalkaldischen Kriege hörte das gemein-same Oberhvfgericht zu Leipzig auf. Es gibt seit der Mitte des 17. Jahrhundertswenig Beispiele eines von den Fürsten beider Linien gemeinschaftlich erlassenen Ge-setzes, und auch in dieser Hinsicht entstand in den verschiedenen Herzogthümcrn, vonden Fürstenthümern ganz abgesehen, hinreichende Mannichfaltigkeit. In den alkwei-marischen Landen galt die Landesordnung Johann Friedrich's des Mittlern und (ei-tler Brüder (1556); in Gotha und Hildburghauscn die Landesordnung Ernst's desFrommen (1653), die aber in Altmeiningen nur subfidiär eingeführt wurde, im Falledie Hennebergische Landesordnung von 1539 und das gemeine Recht nicht dispo-nirte; und in Altenburg und Saatfeld kam die Landesordnung Friedrich's III. vonAltenburg (1742) zur Anwendung. Auf die Weise gelten in RLmhild, welcheseine zeitlang gothaisch, dann selbständig, dann koburgisch und hildburghäufisch undendlich meiningisch wurde, noch gegenwärtig in bürgerlichen Sachen daS GemeineRecht, in Polizcisachen die Ernestinische Landesordnung, ferner die ErnestinischeProceßordnung, die Kasimirianische Kirchenordnung, die Verordnungen des altenbur-ger Consistoriums zu Koburg von 1661—72, später die Edicte von Meiningcn undKoburg, dann die von Meiningen und Gotha und endlich seit 1826 die meiningerVerordnungen. DaS wurde denn doch dem schlichten Volksbewußtsein, welches sichseit Reformation und Bauernkrieg keine Kritik der Landeszustände und Einrichtun-gen erlaubt hatte, zu viel und der Volkswitz spottete wenigstens:

Hildburghäuser Gebot

Geht biß Roth, (zwei Stunden Wegs)

Da hat's a Krümm,

Da kehrt's wieder üm.

Als der deutsche Rcichsverband sich lockerte, einzelne Reichsglieder ihre Machterweiterten und sich von Kaiser und Reich mehr und mehr unabhängig machten undnun auch die kleinsten Neichsglicder selbständig auftreten wollten, zum Theil mußten,konnte es nicht fehlen, daß sie sich schwach bewiesen. So war Herzog Friedrich II.