Band 
Zehnter Band.
Seite
446
JPEG-Download
 

446 Thüringen.

von Gotha ein eifriger Anhänger von Friedrich dem Großen; mußte es sich abergefallen lassen, daß während des Siebenjährigen Kriegs abwechselnd mit den preu-ßischen Offizieren auch die der Neichsarmce unter dem Prinzen von Hildburghaufenund die Kavaliere Soubise's bei ihm auf dem Friedensscine zur Tafel erschienen,und umgekehrt. Ja es ereignete sich, daß ein Theil der Truppen desselben Herzogsunter hannöverschcn Fahnen für den Preußeiiköuig im Felde stand und ein andererals abgenöihigtes Neichscontingent gegen denselben kämpfen mußte. Nach derSchlacht bei Jena mußte ein ebenso verständiger als edel gefühlter Brief des KönigsFriedrich Wilhelm III. den mit den Preußen über die Elbe retirirenden Herzogvon Weimar auffodern, das preußische Bündniß zu verlassen und sich den Be-dingungen Napoleon's zu unterwerfen, um die Rache des Siegers von dem kleinenLande abzuwenden. Die Demüthigung der thüringischen Gebiete ging noch weiter.Aus der Zeit des Rheinbundes erfahren wir z. B. durch Meinhard's „ Geschichte desreußischcn Militärs" (Gera 1842), daß ein von Napoleon für den Feldzug nachSpanien bestimmtes, aus schwarzburgischen, renßischen und andern Conkingente» zu-sammengesetztes „Bataillon des Princcs", welches 1808 in Metz eintraf, die von einemfranzösischen General veranstaltete Parade wegen des in jedem Gliede verschiedenenKommandos und Exercitiums so schlecht bestand, daß sich seine Offiziere von Napo-leon'schen Unteroffizieren unterrichten lassen mußten, um bei ihren Truppen dasfranzösische Exercitium allgemein einzuführen.

Das war der Einheits- und Kleinheitspunkt; »ach und nach sollte auch dieFreiheitsidee in Form der Volksrepräsentation hinzukommen. Die Landstäude, welchesich aus den Lehnsleuten, Nathgebern und Fehdegenossen allmälig gebildet hatten,waren bei der Zersplitterung des Landes nie zu besonderer Corporationskraft gelangt.Bei den Erbschaftsthcilungen hatte die „Landschaft" gewöhnlich den Finanzpunkt zuordnen und blieb in diesem Falle selbst noch unzerlegt eine zcitlang beisammen. Außer-dem versammelte sich die Landschaft nur zur Steucrbewilligung oder für die damitzusammenhängenden Militärangelegenheiken, es sei denn, um bei Familicncreignissenund zur Huldigung am Hofe zu erscheinen. Als sich die Anfoderungen der Landes-herren nach französischem und preußischem Muster steigerten, wehrten sich die Ständemehrfach ihrer Haut, und wir finden ihre Beschwerden z. B. unter 1675, 1681,1604 und 1700 gegen Herzog Friedrich I. von Gotha wegen hohen Militärstandes,der ohne Vorwissen und Zustimmung der Landschaft errichtet sei. An Friedrich I>-von Gotha wurde das Verlangen gestellt, für die von ihm erkauften Rittergüter auchNitterpferde zu stellen. Mit großem Eclat wandte sich die Ritter- und Landschaftder reußischen Herrschaften jüngerer Linie im Jahre 1774 wegen Nichtberufung des >Landtags und willkürlicher Steuererhebung durch ihr Syndicat und unter Appellationan die Öffentlichkeit (die Beschwerdeschrift wurde in Göttingen gedruckt) an das kaiser-liche Kanunergericht. Die Stände beriefen sich auf „Fundamcntalgesetze und Obser- jvanz"; doch waren Erstere schwer zu dcfiniren, da die Landesherren beim Regierungs-antritt nur im Allgemeinen die Privilegien aufrecht zu erhalten versprachen. *) Auchwar die Zeit noch nicht oppositionell. Herzog Friedrich I. von Gotha erlangte durchGeschenke die landständische Zustimmung; dieselbe erfolgte in den meisten Fälle» nacheinigem Sträuben, auch ohne das; waren dir Federungen aber gar mäßig, so suchte»sich Stände gegen ihren gnädigen Gebieter auf jede Weise dankbar zu erzeigen, wiedie große, mit Silber, Schildpat und Emaille im Geschmacke jener Zeit reich vcr-

*) Rudolphi, der Verfasser der „Ootks Oiplomatioa ", der als gothaischer Lchnssccrctär !und Archivar mit den Dingen bekannt sein konnte, drückt sich, um weder der Regierung noch ^der Landschaft zunähe zu treten, sehr schlau, und schon deshalb erwahncnswerth, w aus(II, 206): „Es ist bekannt, daß die in Orckinsr- und kxlrsorciinsr- Steuern bestehen-den Sudsiclig und Beihülfen des Landes zur 8ublov»tion und Ausführung eines wohlgefatz-tcn Fürstlichen Regiments nicht leichtlich anderer Gestalt als mit Bewußt und Einwilligungder Landschaft angesetzt und eingehoben zu werden pflegen."